Gesetz zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz)

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​Sachstand

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Re­fe­ren­ten­ent­wurf des BMF

Gesetzentwurf (Bun­des­re­gie­rung, Bun­des­rat, aus den Reihen des Bun­des­tags)  Bundestag:
1. Beratung/
Lesung
Bundesrat: Stellung­nahme

Finanzaus­schuss des Bundes­tags 

Bundestag:
2./3. Beratung/ Lesung 

Bundesrat:
Beschluss 

Verkündung im BGBl 

8.10.2024



 

Dokumente:
Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums vom 8. Oktober 2024​​

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​aktualisiert am 22. Oktober​ 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Am 8. Oktober 2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referenten­entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Behandlung von lediglich mit E-Fuels be­treibbaren Kraftfahrzeugen (E-Fuels-only-Gesetz) veröffentlicht. Dies wurde im Rahmen der „Wachstumsinitiative – Neue wirtschaftliche Dynamik für Deutschland“ der Bundesregierung vom 5. Juli 2024 angekündigt.

 

 

 

   

Ziel des E-Fuels-only-Gesetzes

Das geplante Gesetz richtet sich auf spezielle Kraftfahrzeuge, die ausschließlich mit E-Fuels aus erneuerbaren Energiequellen betrieben werden können. Die Regierung will mit Steuervergünstigungen bei der Dienstwagen­besteuerung, der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung und einer Freistellung bei der KFZ-Steuer E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge „als Alternative oder Ergänzung der Möglichkeiten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen“ fördern.
 
Derzeit existiert die Fahrzeugkategorie „E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge“ noch nicht. Laut Begründung des Refe­rentenentwurfs soll diese Kategorie erst EU-rechtlich geschaffen werden. Die zuständige Verkehrsbehörde würde dann durch einen Grundlagenbescheid verbindlich feststellen, ob die Voraussetzungen eines E-Fuels-only-Kraftfahrzeugs erfüllt sind. Die vorgesehenen steuerlichen Fördermaßnahmen sollen daher erst ab 2030 zur Anwendung kommen.
 
Die Frist zur Stellungnahme der Verbände zum Referentenentwurf lief bis zum 14. Oktober 2024. Ein Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens ist nicht vor 2025 zu erwarten​.
 

Inhalt

Für „E-Fuels-only-Kraftfahrzeuge“  sollen folgende steuerliche Fördermaßnahmen eingeführt werden:


  • ​Dienstwagenbesteuerung:

§ 6f Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Nr. 2 – neu – EStG-E: Sachliche Gleichstellung von E-Fuels-only-Kraftfahrzeugen mit reinen E-Fahrzeugen: ​

– Bruttolistenpreise bis max. 70.000 Euro: Nur ein Viertel des Bruttolistenpreises wird angesetzt. Mögliche Erhöhung der Wertgrenze auf 95.000 Euro, wie im (noch nicht verabschiedeten) Steuerfort­entwicklungsgesetz​ für reine E-Fahrzeuge vorgesehen

– Höhere Bruttolistenpreise: Nur die Hälfte des Bruttolistenpreises wird angesetzt (§ 6f Absatz 1 Nr. 2 –neu – EStG-E)

– Geplant für Anschaffungen nach dem 31. Dezember 2029 und vor dem 1. Januar 2040


  • Gewerbesteuerliche Hinzurechnung:
§ 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 Doppelbuchst. dd – neu – GewStG-E: Reduzierte Hinzurechnung: Für Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) bei E-Fuels-only-Fahrzeugen von 2030 bis einschließlich 2039.
 
  • Kfz-Steuerbefreiung:
§ 3c – neu –​ KraftStG-E: ​Geplante Steuerbefreiung: Bei erstmaliger Zulassung in der Zeit vom 1. Januar 2030 bis zum 31. Dezember 2039 für die Dauer von zehn Jahren, längstens bis zum 31. Dezember 2042. Die Steuerbefreiung wird für jedes Kraftfahrzeug einmal gewährt. Ist der Befreiungszeitraum bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen, wird sie auf den neuen Halter übertragen.

Kontakt

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Dr. Hans Weggenmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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Diplom-Kauffrau, Steuerberaterin

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