Aktuelle höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung

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​​​​​​​​​​veröffentlicht am 1. August 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Woche für Woche ergehen die unterschiedlichsten Entscheidungen der Gerichte zu immobilienrechtlichen Streitigkeiten und Fragestellungen. In dieser kurzen Auswahl stellen wir Ihnen einige interessante Entscheidungen aus der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung vor. 

 

 


 

 

Auszug aus der VOB/B

 

§ 4 Ausführung

(…)

 

(7) 1Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen.

2Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

3Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde (§ 8 Abs. 3).

 

 

 

 

Auszug aus dem BGB:


§ 130 Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden


(1) 1Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.

 2Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.


(…)

 

 

Auslegung einer Vertragsstrafenklausel

Vertragsstrafenvereinbarungen sind in unterschiedlichen Verträgen nach wie vor ein Thema und deren Wirksamkeit in Formularverträgen beschäftigen die Gerichte. Jedes Jahr gibt es unzählige Entscheidungen zu unterschiedlichen rechtlichen Einzelfragen in diesem Zusammenhang.

 

Gemäß dem BGH bestehen grundsätzlich folgende Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot von Vertragsstrafenvereinbarungen: „Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners so klar wie möglich umschreibt. Der BGH (Urteil vom 05.05.2022 – VII ZR 176/20) hat sich mit der Eindeutigkeit der Begriffe „Abrechnungssumme”, „Auftragssumme”, „Vertragssumme” und „Schlussrechnungssumme” beschäftigt. Nach Ansicht des BGH ist der im vorliegenden Fall verwendete Begriff der „Abrechnungssumme” mehrdeutig und es gebe kein übereinstimmendes Verständnis des beteiligten Verkehrskreises. Die Mehrdeutigkeit löste der BGH gem. § 305 c Abs. 2 BGB mit einer Auslegung zulasten des Verwenders mit der Folge, dass von der Netto-Abrechnungssumme auszugehen sei. Auch wenn es naheliegend und selbstverständlich erscheint in den AGB keine mehrdeutigen Begriffe zu verwenden, wird nach unserer Einschätzung in Verträgen (die regelmäßig als AGB zu bewerten sind) der Eindeutigkeit und Klarheit oft zu wenig Sorgfalt gewidmet. Dies kann zu deutlichen Nachteilen führen (ungünstige Auslegung oder das drohende Risiko, dass eine Klausel infolge von Intransparenz unwirksam ist.  

 

 

Auszug aus dem BGB

 

§ 305 c Überraschende und mehrdeutige Klauseln

 

(…)

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

 

 

Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind keine Fälligkeitsvoraussetzung

Das OLG Hamm (Hinweisbeschluss vom 15.12.2022 – 21 U 30/22) hat sich mit einer vertraglichen Formularklausel beschäftigt, die sehr häufig in Bauverträgen anzutreffen ist. AGB, die die Fälligkeit der Vergütung von der Vorlage verschiedener Nachweise, wie bspw. Unbedenklichkeits- und Mindestlohnerklärungen, abhängig machen, benachteiligen den Unternehmer unangemessen und sind daher unwirksam. Der Werklohnforderung steht insofern eine Klausel nicht entgegen, die die Vorlage von weiteren Nachweisen zur Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung macht. Denn anderenfalls scheitert schon mit Fehlen eines einzigen Nachweises der Vergütungsanspruch in Gänze. Die Klausel ist gem. §  307 Abs. 1 und Abs 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Der Beklagten steht insofern auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

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