Kammergericht Berlin zu Nachlassvereinbarungen auf Nachträge

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​​veröffentlicht am 17. März 2025


„Es wird ein Nachlass in Höhe von 4,17 Prozent bei der Abrechnung von Einheitspreisen abgezogen, auch von denen der beauftragten Nachträge, deren Preise auf der Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung zu bilden sind.”

Ist diese Klausel wirksam oder nicht? Das Kammergericht sagt „Ja!” (Urteil vom 11.2.2025, Az.: 21 U 89/23)
 

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die Nachlassklausel ist wirksam, auch wenn sie ein Bestandteil von Vertragsbedingungen ist, die der Auftraggeber vorformuliert und dem Auftragnehmer gestellt hat (=Allgemeine Geschäftsbedingung).
  • Insbesondere unterliegt die Klausel nicht einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Dieser Inhaltskontrolle sind Abreden entzogen, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln.
  • Dies ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfasst das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können.
  • Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle.
  • Zu solchen Preisvereinbarungen gehören auch Klauseln, die den Preis bei Vertragsschluss zwar nicht unmittelbar beziffern, jedoch die für die Ermittlung des Preises maßgeblichen Bewertungsfaktoren und das hierbei einzuhaltende Verfahren festlegen. Denn auch die vertragliche Festlegung preisbildender Faktoren gehört zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung.
  • Bei der Nachlassvereinbarung handelt es sich um eine solche Preisvereinbarung, da sie unmittelbar eine Reduktion der vom Auftragnehmer für Hauptvertragsleistungen und Nachträge angebotenen Preise um 4,17 Prozent vorsieht.



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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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