OLG Brandenburg zur Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen

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​​​​​​​​​veröffentlicht am 15. Januar 2025


​​Die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger ist im JVEG (Justizvergütungs- 

und -entschädigungsgesetz) einheitlich geregelt. Bevor der Sachverständige tätig wird, ist regelmäßig ein Vorschuss für die entstehenden Auslagen bei Gericht einzuzahlen. Nach § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen auf die Höhe des Auslagenvorschusses begrenzt, wenn die Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss zwar erheblich übersteigt, der Sachverständige hierauf aber nicht rechtzeitig hingewiesen hat. In seiner Entscheidung vom 26.11.2024 (12 W 26/24) beschäftigt sich das Oberlandesgericht Brandenburg mit einer solchen Fallgestaltung.


Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Eine erhebliche Überschreitung des eingezahlten Auslagenvorschusses ist regelmäßig bei einer Differenz von mehr als 20 Prozent anzunehmen. 
  • Unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um eine starre Kappungsgrenze handelt, ist bei einer Überschreitung von mehr als 50 Prozent ohne weiteres von einer Erheblichkeit auszugehen.
  • Die den Vorschuss übersteigende Vergütung ist auch dann zu versagen, wenn sich die Hinweispflichtverletzung auf die letztlich entstandenen Kosten nicht kausal ausgewirkt hat, weil die Parteien auf einen rechtzeitig erteilten Hinweis die weitere Beweisführung nicht unterbunden und gegebenenfalls einen weitergehenden Vorschuss gezahlt hätten.
  • Der Sachverständige kann sich vom vermuteten Verschulden nicht dadurch exkulpieren, dass er fünfmal vergeblich versucht habe, die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts telefonisch zu erreichen. 
  • Dass die gerichtliche Belehrung im Anschreiben an den Sachverständigen keinen Hinweis darauf enthält, dass die Mitteilung schriftlich erfolgen muss, entlastet ihn ebenso wenig.


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Dr. Julia Müller

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Vergaberecht

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