EU Plastiksteuer als steuerliche Maßnahme des EU Green Deal – eine neue (indirekte) Steuer oder Abgabe?

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veröffentlicht am 7. Dezember 2022 | Lesedauer ca. 8 Minuten


In Bezug auf die sog. EU Plastiksteuer ist es eine sehr große Herausforderung für Unternehmen, dazu im In- und Ausland die nötigen Informationen zu beschaffen und auf dem jeweils aktuellen Stand zu bleiben, die entsprechenden Compliance-Prozesse einzurichten und die internen und/oder externen Kollegen sowie die Abteilung zu bestimmen, die die diesbezüglichen Meldungen/Erklärungen und gegebenenfalls (zukünftigen) Steuererklärungen bearbeiten sollen, also wer dafür überhaupt zuständig und verantwortlich sein soll.



Die Herausforderung besteht zunächst darin, Informationen zu erhalten, in welchem Land eine Implemen­tie­rung oder Änderungen vorgenommen werden und wie in- und ausländische (Tochter-/Beteiligungs-) Unter­neh­men von etwaigen Melde- und Erklärungspflichten betroffen sind. Beispielsweise ist das nächste Land mit konkreten Plänen zur Umlage der EU-Plastikabgabe auf bestimmte Unternehmen Spanien zum Jahr 2023.


Hintergrund

Um die im Rahmen des Pariser Abkommens festgelegten Klimaziele zu erreichen, wurde mit dem Euratom-Beschluss vom 14. Dezember 2020 eine „neue Plastiksteuer” vorgesehen, die von den EU-Mitgliedstaaten auf nicht recycelte Plastik-/Kunststoffverpackungsabfälle zu zahlen ist. Die entsprechenden Parameter der Plastiksteuer können von den EU-Mitgliedstaaten individuell festgelegt werden.

Ziel der Europäischen Kommission ist es, durch die Einführung der Plastiksteuer ein weiteres Instrument zu schaffen, um den Klimawandel zu stoppen, den Rückgang der Artenvielfalt zu bekämpfen und die Umweltver­schmutzung zu minimieren. Unternehmen sollen dadurch aber unbedingt auch zu Innovationen im Bereich der Verpackungen angeregt werden, um diese Steuer/Abgabe schlichtweg zu minimieren oder zu vermeiden. Es soll also der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft (circular economy) vorangetrieben und gefördert werden. Außerdem soll sie beiläufig dazu dienen, die Schulden aus der Covid 19-Pandemie langfristig zu reduzieren.

Seit Januar 2021 erhebt die Europäische Union (EU) bereits eine Plastik-/Kunststoffabgabe auf nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle. Dies ist eine von mehreren Steuerreformen im Rahmen des EU Green Deal. Der Green Deal der EU ist ein Paket von politischen Initiativen, mit denen bis 2050 Klimaneutralität erreicht werden soll. Zu den Instrumenten, mit denen man die Klimaneutralität bis 2050 erreichen will, gehören der EU-Emissions­handel, die Kohlenstoffgrenzausgleichsmechanismen (CBMA), die Energiebesteuerungsrichtlinie und eben auch die Besteuerung von Plastik-/Kunststoffabfällen. Darüber hinaus sollen eine effizientere Ressour­cen­nutzung gefördert und ein sauberer Übergang zu einer Kreislauf-/Recyclingwirtschaft geschaffen werden.


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Bis Juni 2021 gab es zum Pariser Abkommen 195 unterzeichnende Staaten, die ihre CO2-Emissionen begrenzen wollten. Das Pariser Abkommen erlaubt es den Ländern jedoch, ihre eigenen Ziele innerhalb bestimmter Para­meter festzulegen. Einige Länder oder Regionen haben sich verpflichtet, ihre CO2-Emissionen schneller zu senken als andere. Insbesondere die EU hat sich zum Ziel gesetzt, die Emissionen bis 2030 um 55 Prozent gegenüber dem Stand von 1990 zu senken.

So ist die EU Plastiksteuer eine von mehreren Steuerreformen, die im Rahmen des EU Green Deal vorge­schla­gen wurden, um infolge eines Vermeidungseffekts dieser Abgabe/Steuer den Verbrauch von Rohstoffen und Abfällen zu verringern.


In Kürze

  • Die EU Plastik Abgabe beträgt 0,80 Euro pro Kilogramm der im jeweiligen EU-Mitgliedstaat angefallenen, nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff.
  • Definiert wird die Menge nicht recycelter Verpackungsabfälle als Differenz zwischen dem Gewicht der angefallenen Verpackungsabfälle in einem Jahr und der im selben Jahr recycelten Menge.
  • Die Abgabe ist monatlich aus den jeweiligen nationalen Haushalten zu entrichten und damit (derzeit) keine Steuer im eigentlichen Sinne.
  • Die Europäische Verpackungsrichtlinie regelt maßgebliche Definitionen und Anwendungsmethoden zur Berechnung der Plastik-Abgabe. Danach ergibt sich die geschätzte Höhe des Abgaben-Aufkommens aus den an die Europäische Kommission gemeldeten Mengen des in Deutschland angefallenen Kunst­stoff­ver­packungsabfalls und der nach der Europäischen Verpackungsrichtlinie dem Recycling zugeführten Mengen im Jahr 2018.
  • Nach den Vorgaben der Richtlinie dürfen Verpackungsmaterialien u.a. nicht als recycelt gezählt werden, wenn diese Materialien nicht für eine anschließende Weiterverarbeitung in Produkte, Materialien oder Stoffe bestimmt sind.
  • Verpackungsabfälle, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden, um dort recycelt zu werden, dürfen nach der Europäischen Verpackungsrichtlinie nur in Bezug auf den EU-Mitgliedstaat angerechnet werden, in dem sie gesammelt werden.



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Steuern und steuerliche Anreize können in jeder Phase des Lebenszyklus eines Produkts für die Förderung einer Recyclingwirtschaft eine Rolle spielen. Beispielsweise können in der Produktionsphase Steuern auf die Gewinnung von Rohstoffen oder auf die Herstellung von Produkten mit hohem Kohlenstoffgehalt wie Stahl erhoben werden.

So gibt es mehrere Ansatzpunkte in einer Recyclingwirtschaft, an denen eine Plastiksteuer eingeführt werden kann. So bemisst die EU ihren Beitrag zu Kunststoffen/Plastik anhand der Menge an Restmüll aus Kunst­stoff­ver­packungen, die ein Land erzeugt. Das Vereinigte Königreich – jetzt ein Nicht-EU-Mitgliedstaat –, Italien, Spanien, Frankreich oder Deutschland hingegen erheben eine nationale Abgabe, wenn Einweg-Kunst­stoff­ver­pac­kungen hergestellt, in Verkehr gebracht (oder eingeführt) werden.


Wie ist und wird sie weiter umgesetzt?

Mit dem Euratom-Ratsbeschluss 2020/2053 vom 14. Dezember 2020 hat die Europäische Union die neue „Plastiksteuer“ eingeführt, die von den EU-Mitgliedstaaten auf nicht recycelte Kunststoffverpackungsabfälle zu zahlen ist. Innerhalb der EU-Mitgliedstaaten erfolgt die Besteuerung individuell, wobei jedoch der Beitrag auf 0,80 Euro pro Kilogramm nicht recycelter Kunststoffverpackungsabfälle festgelegt wurde, die in einem Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr anfallen.

Tatsächlich handelt es sich so nicht um eine Steuer, sondern (derzeit) auf dieser Ebene um einen Beitrag der Mitgliedstaaten an die EU, der sich nach der Menge der nicht recycelten Kunststoffverpackungsabfälle richtet, die in jedem EU-Mitgliedstaat anfallen. Alle Mitgliedstaaten haben diesem Beitrag bereits zugestimmt.

Die Beiträge werden auf Grundlage von Eurostat-Daten berechnet, die die EU-Mitgliedstaaten bereits im Rahmen bestehender Berichtspflichten (insbesondere der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungs­abfälle und ihres Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/665) erheben und übermitteln. Sobald die endgültigen Daten verfügbar sind, wird die Europäische Kommission die Berechnungen der Beiträge der Mitgliedstaaten entsprechend anpassen. Beispielsweise zahlten die EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2021 ihre Beiträge monatlich auf der Grundlage von Prognosen. Dieser Beitrag wird nach Juli 2023, wenn die endgültigen Daten vorliegen, angepasst. 2021 hat Deutschland hierfür schätzungsweise ca. 1,3 Mrd. Euro an Steuergeldern an die EU überwiesen. Derzeit werden diese Aufwände in Deutschland aber eben noch nicht an die betroffenen Unter­nehmer und weiter an die Verbraucher umgelegt (in Form einer Steuer).

Eine Umlage des Beitrags durch den Staat auf Unternehmen, hier auf sog. Hersteller oder in Verkehr Bringer wurde bisher noch nicht in (allen) EU-Mitgliedstaaten vorgenommen, allerdings in einigen bereits sehr wohl. In anderen ist eine Umlage, also die Erhebung als Steuer in Planung oder in Diskussion.

Einen jeweiligen Statusbericht zu 20 Ländern in Europa (EU-Mitgliedstaaten und Drittländer) finden sich auf unserer Homepage, worüber auch eine konsolidierte Broschüre bezogen werden kann.

Hierzu sind aber die ständigen Änderungen und Weiterentwicklungen in den Ländern zu beobachten; so hat etwa Italien seit dem Regierungswechsel dort kürzlich eine Verschiebung der Umlage auf die betroffenen Unternehmer, also zeitlich weg vom Jahresbeginn 2023, angekündigt.


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Folgen und Fragen für Unternehmen sowie Praxishinweise

Die Berechnungen mit und die Aufmerksamkeit für Plastik und Kunststoffe nehmen auf europäischer und nationaler Ebene zu. Die Einführung einer Plastiksteuer, also die Umlage auf betroffene Unternehmer erfolgt sehr schnell. Daher ist es wichtig, über die europäischen Entwicklungen und die Entwicklungen in den Ländern, in denen Unternehmen Geschäfts-/Produktionsstätten haben, informiert zu sein, da die Unternehmen mit erheblichen zusätzlichen Kosten konfrontiert werden könnten, wenn solche Plastiksteuern eingeführt werden.

Unternehmen sollten sich an die neuen globalen Vorschriften kennen, um auch diese zusätzlichen Kosten und Auswirkungen auf die Marge berücksichtigen zu können, idealerweise innovative andere Verpackungen oder gar Produkte zu gestalten, um keine derartigen Steuern einkalkulieren zu müssen.

Darüber hinaus ist die Einführung einer solchen Steuer auch schon ein großes praktisches Problem: Da es sich um einen neuen Bereich handelt, der bereits jetzt oder in naher Zukunft europaweit eine neue Steuer betrifft, wird in den Unternehmen darüber diskutiert und auch künftig zu diskutieren sein, welche Abteilung (z.B. Steuerabteilung, Rechtsabteilung, Zollabteilung, Logistikabteilung usw.) die entsprechenden Fragen/Erklä­run­gen behandeln wird. Auch für den steuerlichen Berater ist dies eine Herausforderung, welche Beratung – etwa die Zusammenstellung länderspezifischer Übersichten nach dem aktuellen Stand – sinnvollerweise stattfinden kann und wer hierzu beraten kann, idealerweise mit der entsprechenden ausländischen Expertise. Wir unter­stützen Sie dabei sehr gerne.

Von der Erhebung und Erklärung her wird es sich um eine indirekte Steuer handeln – ähnlich der spezifischen Verbrauchsteuer oder der Umsatzsteuer, zumal auf bestimmte Transaktionsvorgänge bezogen. Daher empfehlen wir Unternehmern, sich sehr zeitnah Gedanken über das interne Set Up und die beteiligten Abteilungen/Schnittstellen zu machen.

Wir unterstützen unsere Mandanten mit Beratungsleistungen zur Plastiksteuer (in einigen Ländern auch zu den jetzigen Meldepflichten) in jedem Land, wie z.B. einem Plastiksteuer-Screening, entsprechend aktuellen Informationen und Schulungen.

Im Geschäftsbereich Steuerberatung hat Rödl & Partner bereits Kompetenz und Fachwissen aufgebaut, um sowohl nationale als auch grenzüberschreitende Unterstützung zu bieten. So erfolgt (steuerliche) Beratung zum derzeitigen Stand der Regelungen in Deutschland, nicht zu den meldepflichtigen Unternehmen und Verpac­kun­gen, etwa über LUCID (was in der Regel anwaltliche Kollegen übernehmen) und koordinierend von Deutschland aus in den EU-Mitgliedstaaten. Unsere Beratung kann erfolgen zu Fragen, die sich aus der Herstellung, dem Import, dem Vertrieb oder der Verwendung von Kunststoffprodukten ergeben, und auch, um ein tiefergehendes Nachdenken darüber anzustoßen, wie Kunststoffwertschöpfungsketten zirkulärer werden können.

Gerne bieten wir Schulung von Mitarbeitern zum jeweiligen Stand in allgemeiner (Standard-) Schulung für Deutschland, zu den jeweiligen Ländern durch unsere ausländischen Kollegen an, also ein EU Plastic Tax Screening und IT-basierte Beratung zur Selektion und Filterbarkeit der Arten von Materialien und Produkten. Reviews und Beratung erfolgt etwa auch im Bereich von Transaktionen und Tax Due Diligence, wie einzelne Unternehmen/Unternehmensteile in diesem Thema bereits aufgestellt sind bzw. damit v.a. bereits im Ausland umgehen.


Weitere Hinweise zu Deutschland und dem VerpackG

Am 1. Januar 2019 ist das VerpackG in Deutschland in Kraft getreten. Der Gesetzgeber hat am 28. Mai 2021 das Gesetz zur Umsetzung von Vorgaben der Einwegkunststoffrichtlinie und der Abfallrahmenrichtlinie im Verpackungsgesetz und in anderen Gesetzen beschlossen. Damit wurde das VerpackG an aktuelle EU-Richtlinien angepasst und der Vollzug des VerpackG verbessert. Das novellierte VerpackG trat am 3.7.2021 in Kraft. Die Verpflichtung zum Anbieten einer Mehrwegalternative in Bezug auf Einwegkunststofflebensmittel­verpackungen und Einweggetränkebecher wurde bereits mit der Novelle des VerpackG verabschiedet und tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

Damit bestehen grundsätzlich folgende Pflichten für:

  • Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufs- und Umverpackungen, die nach dem Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen – das können Hersteller von Waren, in manchen Fällen auch Handelsunternehmen, Importeure oder Versandhändler sein – sind nach dem VerpackG verpflichtet, sich im Verpackungsregister LUCID der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit ihren Stammdaten und Markennamen zu registrieren und Meldungen zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen abzugeben.
  • Diese beiden Pflichten sind ergänzend neben die schon seit mehr als zwei Jahrzehnten geltende System­beteiligungspflicht getreten.
  • Das Verpackungsregister LUCID ist öffentlich und wird seit dem 5. Mai 2022 angeboten; es zeigt diejenigen verpflichteten Unternehmen, die sich mit ihren Markennamen registriert haben. Unternehmen zeigen dadurch, dass sie die finanzielle Produktverantwortung für die Sammlung und das Recycling ihrer Verpackungen übernommen haben, was zur Transparenz bei der Produktverantwortung führt.


Über diese Meldungen kann Deutschland derzeit seinen Beitrag aus dem Staatshaushalt errechnen.

Aus dem Koalitionsvertrag der Deutschen Bundesregierung vom 7. Dezember 2021 geht hervor, dass die im Rahmen der EU bereits bestehende Plastik-Abgabe wie in anderen europäischen Ländern auch auf die Her­steller und Inverkehrbringer umgelegt wird, womit dann eine „Plastiksteuer“ neu eingeführt würde.


Fazit und Empfehlungen für Unternehmer

Auf das betroffene Unternehmen und den Geschäftsbetrieb kann die Existenz einer Plastiksteuer weit­rei­chende Auswirkungen haben:

  • Unternehmen müssen sich mit den Arten der Kunststoff-/Plastiksteuer (in den Ländern) vertraut machen bzw. die wissen, die in jedem Land, in dem es tätig ist, erhoben werden, und feststellen, welche seiner lokalen Einheiten zur Zahlung der Steuer verpflichtet sind.
  • Je nachdem, welche Einheit innerhalb der Lieferkette steuerpflichtig ist, sind möglicherweise Auswirkungen auf die Marge, auf die Rechnungsstellung und die Preisgestaltung (infolge ggf. zusätzlicher Definitiv­(kosten-)belastungen bei nicht möglicher Abwälzbarkeit) zu berücksichtigen.
  • Die Gestaltung – idealerweise – innovativer anderer Verpackungen oder gar Produkte ist zu überlegen und zu entwickeln, um keine derartigen Steuern einkalkulieren zu müssen.
  • Überlegungen zum Set Up im Unternehmen sind erforderlich: Welche Abteilung (z.B. Steuerabteilung, Rechtsabteilung, Zollabteilung, Logistikabteilung usw.) wird die entsprechenden Fragen/Erklärungen behandeln?
  • Klärung der Zuständigkeiten und Zusammenarbeit von Schnittstellen/Abteilungen notwendig.
  • Schulung der Mitarbeiter und Aufbau eines entsprechenden Compliance-Systems notwendig.
  • Check der Arten von Materialien und Produkten innerhalb der Lieferketten (auch systemseitige Vorbereitung, ob entsprechende Daten seh- und filterbar sind) und Erfassung dieser für ein entsprechendes Selektieren und Mappen notwendig, um eine Datenmeldung vornehmen zu können.
  • Berücksichtigung dieser deutschen (Melde-)Verpflichtungen, etwaiger künftiger Steuerverpflichtungen in Deutschland sowie etwaiger bereits bestehender Steuerpflichten dazu im Ausland v.a. im Rahmen von Mergers & Acquisitions zur Verifizierung von Produktpreisen/-margen.

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