Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung zum 1. Januar 2025

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veröffentlicht am 30. Dezember 2024​ | Lesedauer ca. 1 ​Minuten


Ab Januar 2025 treten umfangreiche Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft, die vor allem kleine und mittlere Unternehmen sowie private Haushalte entlasten sollen.

 

 

Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung​

​ Höhere Meldeschwellen

  • Für Transaktionen gilt künftig eine Meldepflicht ab einem Wert von 50.000 Euro (bisher 12.500 Euro). Ausgenommen sind Meldungen zu Reiseverkehr sowie Zins- und Dividendenzahlungen auf inländische Wertpapiere (§ 67 AWV).
  • Die Schwelle für Bestandsmeldungen zu Forderungen und Verbindlichkeiten wird auf 6 Mio. Euro erhöht (§ 66 AWV).
  • Ebenso wird die Schwelle für Bestandsmeldungen zu Vermögen von Inländern im Ausland bzw. von Ausländern im Inland auf 6 Mio. Euro angehoben (§ 64 f. AWV).

Diese Änderungen treten mit dem Berichtsmonat Januar 2025 in Kraft.

Meldungen im Reiseverkehr

Zahlungen im Reiseverkehr, die mit Sorten oder Fremdwährungsreiseschecks erfolgen, unterliegen künftig keiner Meldepflicht mehr (betrifft die Kennzahlen 010 und 011). Die bisherige Meldepflicht für Anlage Z13 der AWV entfällt vollständig.

Meldefristen 

Ab Januar 2025 werden die Meldefristen vereinheitlicht und auf Werktage umgestellt:
  • Transaktionsmeldungen: Abgabe bis zum 7. Werktag, unabhängig von der Transaktionsart
  • Bestandsmeldungen von Forderungen und Verbindlichkeiten: Abgabe bis zum 10. Werktag
  • Meldungen zu Beständen aus derivativen Finanzinstrumenten: Abgabe bis zum 50. Werktag nach Quartalsende
  • Bestände aus Direktinvestitionen: Der Meldetermin bleibt unverändert

Umbenennung​

​​​​Die Meldeformulare werden neu benannt:
  • K3-Meldung = Anlage 2 DIREKA1
  • K4-Meldung = Anlage 3 DIREKA2
  • Z5-Meldung / Z5a-Meldung = Anlage 4 AUSWIB1
  • Z5b-Meldungen = Anlage 4 AUSWIB1
  • Z4-Meldung / Z8-Meldung = Anlage 5 ZABILC1


Neue Kennzahlen für Kryptowerte

Für Kryptowerte werden neue Kennzahlen eingeführt, die eine bessere Zuordnung dieser Werte ermöglichen. 

Meldungen bezüglich der Seeschifffahrt

Der § 69 zur AWV „Meldung von Zahlungen der Seeschifffahrtsunternehmen“ ist durch die Änderung aufgehoben. Einnahmen der Seeschifffahrt von Inländern sind nicht mehr meldepflichtig. Einnahmen und Ausgaben der Seeschifffahrt gegenüber Ausländern sind gemäß § 67 zur AWV nach dem neuen Erhebungsschaubild ZABILC1 zu melden. Es gilt die Meldefreigrenze von 50.000 Euro.

Die Änderungen gehen in die richtige Richtung, eine weitere Vereinheitlichung wie Reduzierung der Kennzahlen wäre wünschenswert gewesen.

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Dipl. Finanzwirt (Zoll), Experte für Zoll-, Verbrauchsteuer- und Außenwirtschaftsrecht

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