Adidas-Streifen vor Gericht: Nike und Adidas streiten um Markenrechte

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​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 29. Mai 2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten

  

Das Streifen-Design von Adidas ist weltbekannt. Doch tatsächlich kämpft Adidas seit vielen Jahren immer wieder um den Schutz seiner Marke. Am Dienstag (28. Mai 2024) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Entscheidung zum markenrechtlichen Schutz der drei berühmten Streifen von Adidas nach deutschem Recht getroffen (Az. I-20 U 120/23).


Markenschutz für Adidas-Streifen?

Adidas ist Inhaberin zahlreicher Marken, die die drei seitlich angebrachten, parallel verlaufenden, gleich­far­bigen und gleichbreiten Streifen auf Hosen schützen. Zum Umfang dieses Schutzes hat Adidas in der Ver­gangenheit bereits einige Verfahren geführt, auch gegen Nike – wie im Jahr 2005 vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln (6 U 36/05). In diesem Verfahren hatte sich Adidas gegen die Verwendung von zwei parallelen gleichfarbigen Streifen auf der Außenseite von Hosenbeinen und Ärmeln durch Nike gewehrt. Das OLG Köln befand, dass die Dreistreifenkennzeichnung von Adidas eine außerordentlich große Bekanntheit genieße. Trotz des zusätzlich angebrachten, jedoch recht kleinen Nike-Häkchens („Swoosh“) würden die Streifen auf den Nike-Hosen aus Sicht der Verkehrskreise immer noch auf Adidas hinweisen. Unerheblich sei auch, dass dort nur zwei anstatt drei Streifen abgebildet seien, denn es bestehe aufgrund der übrigen übereinstimmenden Merkmale immer noch eine Ähnlichkeit, d​​ie zu einer Verwechslungsgefahr führen würde (so zuvor BGH, Urteil v. 6. Juli 2001 – I ZR 21/98).

Auch der Schutz der drei Streifen auf den Schuhen von Adidas war bereits Gegenstand etlicher Verfahren. Das Europäische Gericht (EuG) entschied bereits mehrfach über eine von Shoe Branding Europe angemeldete Marke mit zwei Streifen, gegen die sich Adidas gewehrt hatte. Im Jahre 2018 gab das EuG den Widersprüchen von Adidas statt und lehnte die Eintragung der Marken von Shoe Branding Europe ab (T-85/16 und T-629/16). Ein Jahr später hatte Shoe Branding Europe allerdings mit einem Nichtigkeitsantrag gegen eine Dreistreifen-Marke von Adidas Erfolg.

(T-307/17) Grund hierfür war jedoch nicht die Schutzfähigkeit des Dreistreifenkennzeichens an sich, sondern dass Adidas die Marke nicht ausreichend in allen EU-Ländern benutzt hatte. Die Marke wurde allein deshalb in diesen Ländern für verfallen erklärt.

Auch das Landgericht (LG) Düsseldorf entschied im Jahre 2020 in einem markenrechtlichen Streit um die drei Streifen zugunsten von Adidas (2a O 288/18). In diesem Verfahren war der mittlere der drei Streifen der angegriffenen Kennzeichnung zwar andersfarbig gehalten, dies ändere aber nichts an der Zeichenähnlichkeit, da sich die Streifen allesamt vom Hintergrund deutlich abheben würden und der Gesamteindruck immer noch zu einer Verwechslungsgefahr führe.

In der Vergangenheit hat Adidas seine Markenrechte an den Drei-Streifen demnach durchaus erfolgreich durchsetzen und verteidigen können. Nun kam es allerdings zum erneuten Streit zwischen Adidas und Nike:

Adidas vs. Nike – Streifenmuster als Hinweis auf den Hersteller?

Als hätte der kürzlich bekannt gewordene Ausrüsterwechsel beim Deutschen Fußball Bund (DFB) nach mehr als 70 Jahren von Adidas auf Nike noch nicht genügt, vertreibt Nike nun auch noch Sporthosen, auf denen an der Außennaht zwei oder drei Streifen entlanglaufen. Aus Sicht des Unternehmens aus Herzogenaurach handelt es sich dabei „um einen gezielten Angriff“ auf Adidas (Quelle: lto​​).

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf musste nun darüber entscheiden, ob die Nutzung der Streifen durch Nike zu einer Verwechslungsgefahr mit den Hosen von Adidas, auf denen das Drei-Streifen-Design abgebildet ist, führt.

In der Vorinstanz hatte das LG Düsseldorf – ebenso wie bereits im Jahre 2020 selbst und im Jahre 2005 das OLG Köln – diese Frage bejaht und Nike untersagt, die fünf angegriffenen Sporthosen innerhalb Deutschlands anzubieten oder zu bewerben.

Anders entschied nun aber das OLG Düsseldorf, das eine differenzierte Beurteilung vornahm. Zwar treffe es zu, dass die angesprochenen Verkehrskreise drei seitlich angebrachte, vertikal verlaufende gleichbreite Längs­streifen mit jeweils gleichem Abstand zueinander Adidas zuordnen würden. Allerdings bedeute dies nicht, dass jedes irgendwie geartete seitlich angebrachte Streifenmuster als Hinweis auf Adidas verstanden werde. Viel­mehr gebe es zahlreiche Sportbekleidungshersteller, die auch Streifenmuster verwenden würden. Das Gericht prüfte deshalb bei jeder der angegriffenen Hosen die konkrete Ausgestaltung der Streifen sowie die Abbildung weiterer Zeichen: Drei der angegriffenen fünf Hosen, die „Sportswear Pants“, hätten nur zwei statt drei Streifen, welche zudem nur mit einem geringen Abstand zueinander verlaufen sowie einen Swoosh, der aufgrund seiner farblichen Gestaltung und Größe deutlich wahrgenommen werde. Deshalb würden die Verkehrs­kreise lediglich den Swoosh als Herstellerhinweis verstehen, nicht jedoch die Streifen.

Bei einer weiteren der Hosen, die „Paris St. Germain Pants“, verliefen die Streifen (neben einem kleinen „Jumpman“) so eng zueinander, dass sie nicht einzeln zur Geltung kämen, sondern als einheitliches Zierband wahrgenommen würden. Hinzu komme, dass dieses Zierband in den Club-Farben eines Fußballvereins gehalten sei. Deshalb würden die Streifen insgesamt rein dekorativ, aber nicht herkunftshinweisend wirken.

Lediglich bei einer der Hosen, die „LA Lakers Courtside Pants“, bejahte das Gericht eine Marken­rechts­ver­letzung. Die Verkehrskreise würden die dort angebrachten, den von Adidas sehr stark ähnelnden drei Streifen als Hinweis auf den Hersteller auffassen. Zwar war auch auf dieser Hose der Swoosh angebracht, dieser ändere aber aufgrund seiner farblichen Gestaltung und Größe die Wahrnehmung der Verkehrskreise nicht.

Grenzen des Markenschutzes

Grundsätzlich herrscht Einigkeit in der Rechtsprechung, dass das Drei-Streifen-Design markenrechtlich geschützt ist. Hieran ändert auch das aktuelle Urteil des OLG Düsseldorf nichts. Allerdings zeigt das Urteil, dass der Schutz durchaus einen engeren Umfang hat, als man bislang annehmen durfte. Entscheidend bei der Frage nach einer Markenverletzung ist demnach, ob im Einzelfall tatsächlich ein Herkunftshinweis auf den Hersteller vorliegt. Ein solcher Hinweis kann bei der Gestaltung von Hosen und auch Sportbekleidung im Allgemeinen durch Abweichungen im Streifenmuster vermieden werden. Dabei sollte nicht lediglich ein Streifen weggelassen, der Abstand verringert, die Farben geändert oder weitere Elemente hinzugefügt werden. Die Kombination mehrerer dieser Änderungen kann aber dazu führen, dass kein Herkunftshinweis mehr vorliegt. Dies ist umso wahrscheinlicher desto mehr Abweichungen zum Drei-Streifen-Design von Adidas vorliegen. Wie so oft im Markenrecht kommt es entscheidend auf den Gesamteindruck der Gestaltung an.
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