Verrechnungspreise und Zollrecht: Wesentliche Berührungspunkte

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zuletzt aktualisiert am 13. März 2019

 

Ein Großteil des grenzüberschreitenden Welthandels findet innerhalb der Unter­nehmensgruppe statt. Demnach spielen Verrechnungspreise und Zölle nicht nur isoliert betrachtet eine sehr wichtige Rolle im Konzern, auch die Berührungspunkte zwischen Verrechnungspreisen und Zollrecht sollten nicht unberücksichtigt bleiben. Speziell vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Ziele von Steuerverwaltung und Zollverwaltung ist es ratsam, den Einfluss von Verrechnungs­preisen auf Zollwerte bereits frühzeitig, d.h. bei der Preisbildung und Vereinbarung von Verträgen, in die Planung einzubeziehen.

 


Sehr aktuell zeigt auch das Urteil des Gerichtshofs 20.12.2017 Hamamatsu Photononics Deutschland in der Rechtssache C-529/16, dass Verrechnungspreise bei der Festsetzung des Zollwerts eine erhebliche Rolle spielen, und in diesem Zusammenhang Regelungen, die im Bereich Verrechnungs­preise durchaus gängig sind, Konfliktpotenzial im Bereich Zoll bieten können. Nachfolgend sollen die wesentlichen Unterschiede und Berührungspunkte von Verrechnungspreisen und Zollrecht thematisiert werden.

 

Steuerverwaltung vs. Zollverwaltung

In der Steuerverwaltung und Zollverwaltung sind unterschiedliche Ziele, Regelungen und Vorgehensweisen ein wichtiger Punkt, der für die Behandlung von Sachverhalten, die gleichermaßen Verrechnungspreise wie auch Zollrecht betreffen, ausschlaggebend sein kann. Derartige Sach­verhalte sind Warenlieferungen aus Drittländern in das Zollgebiet der EU, von einem an ein verbundenes Konzernunternehmen.

 

Während Steuereinnahmen dem Staat selbst, bzw. Landes­regierungen oder Gemeinden zufließen, sind ca. 80 Prozent der Zolleinnahmen von Deutschland als erhebender Mitgliedsstaat an die EU nach Brüssel abzuführen, die restlichen 20 Prozent sind dazu gedacht, die entstandenen Verwaltungskosten zu decken. Die deutsche Steuerverwaltung kann die deutschen Steuereinnahmen für ihre Zwecke in Deutschland demnach vollständig nutzen, hingegen ist der Großteil der Zolleinnahmen an die EU abzuführen. Folglich hat die Steuerverwaltung ein deutlich größeres Interesse daran, Steuereinnahmen zu generieren, während Zölle als Einnahmequelle aus der Perspektive der Mitgliedsstaaten in den Hintergrund treten.

 

Kauft ein deutsches Konzernunternehmen von einem verbundenen Unternehmen Waren aus dem Drittland ein, ist aus Steuerperspektive ein fremdüblicher Verrechnungspreis für die Waren zu bezahlen. Aus deutscher Steuerperspektive wäre ein möglichst geringer Verrechnungspreis wünschenswert, denn der Verrechnungspreis führt zu einer Minderung der deutschen Steuer­­einnahmen.

 

In der Konsequenz bedeutet dies, je geringer der Verrechnungspreis, desto höher die deutschen Steuer­einnahmen. Aus Zollperspektive gilt es die Betrachtung umzudrehen, je höher der Zollwert, desto höher die Einnahmen für die Zollverwaltung bzw. für die EU. Zudem haben die Mitgliedsstaaten mit besonders empfind­lichen Strafen zu rechnen, sollten die Zölle nicht in der korrekten Höhe eingenommen werden.

 

Verrechnungspreis vs. Zollwert

Das wesentliche Grundprinzip, das es im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen zu berücksichtigen gilt, ist der sog. Fremdvergleichsgrundsatz. Werden Einkünfte eines Steuer­pflichtigen aus einer Geschäfts­beziehung zum Ausland mit einer ihm nahe stehenden Person dadurch gemindert, dass er seiner Einkünfteermittlung andere Bedingungen, insbesondere Preise (Ver­rechnungspreise), zugrunde legt, als sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart hätten (Fremd­vergleichs­grundsatz), sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären, § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG.

 

Folglich dient der Verrechnungspreis unter anderem dazu, einen Interessensausgleich zwischen der Steuer­belastung des Konzerns zu schaffen, d.h. nutzen von Steuerermäßigungen durch Berechnung eines hohen Verrechnungspreises für die Leistung der ausländischen Gesellschaft, die einen niedrigeren Steuersatz hat, und maximieren von nationalen Steuereinnahmen durch Berechnung möglichst geringer Verrechnungs­preise für Leistungen ausländischer Gesellschaften, um den Gewinn und somit die Basis für die Steuereinnahmen in Deutschland hoch zu halten. Daneben erfüllen Verrechnungspreise auch eine Schutzfunktion vor Doppel­besteuerung.

 

Der Zollwert hingegen basiert grundsätzlich auf dem wirklichen Wert der Ware, dem sog. Transaktionswert, d.h. der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls anzupassen ist, Art. 70 Abs. 1 UZK. Oftmals wird bei Waren­lieferungen unter verbundenen Unternehmen aus einem Drittland in das Zollgebiet der EU der Verrech­nungs­preis als Basis für die Ermittlung des Zollwerts herangezogen. In der Konsequenz kann es demnach zu unterschiedlichen Konflikten kommen, da der Zollwert nicht immer automatisch der Verrechnungspreis, bzw. der finale Verrechnungspreis ist.

 

Der Zollwert wird, wie vorangehend beschrieben, konkret im Zeitpunkt der Abfertigung ermittelt, während der finale Verrechnungspreis oftmals erst nach dem Geschäftsjahr fest steht, wenn beispielsweise An­passungen der Plan- auf Ist-Kosten vorgenommen werden. Zudem werden Verrechnungspreise oftmals pauschal für eine größere Anzahl von Transaktionen ermittelt und Zollwerte beziehen sich auf ein konkretes Geschäft.

 

Die aus Verrechnungspreissicht möglichen Jahresendanpassungen können dann dazu führen, dass Anpassungen des Zollwerts und somit Zollerstattungen für das Unternehmen nicht mehr möglich sind, denn nachträgliche Preisanpassungen werden in Deutschland von der Zollverwaltung nur akzeptiert, wenn diese zu Nach­erhebungen führen.

 

Implikationen

Wie vorangehend dargestellt, ist grundsätzlich eine Verwendung des Verrechnungspreises für die Er­mittlung des Zollwerts möglich. Probleme treten dann auf, wenn der Verrechnungspreis sich nach der Abfertigung von Waren nochmals ändert. Bei der Gestaltung von Verrechnungspreisen und im Rahmen vom sog. „price setting” ist es daher zu empfehlen, bereits hier zukünftige Berührungs­punkte mit dem Zollrecht zu berücksichtigen und eventuelle Vorkehrungen, wie zusätzliche Passagen in konzerninterne Verträge einzubinden. So ist es möglich sowohl die Interessen des Konzerns wie auch von Steuer- und Zollverwaltung zu berücksichtigen.

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