Schweiz: Gesetzesvorlage zum Country-by-Country Reporting (CbCR) veröffentlicht

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Am 20. April 2016 hat der Schweizer Bundesrat das Vernehmlassungsverfahren zur Totalrevision der Steueramtshilfeverordnung eröffnet. Das Verfahren dauert bis zum 10. August 2016 und soll die Rahmendedingungen und die Prozesse für den automatischen Informationsaustausch, einschließlich der geltenden Bedingungen für Steuervorbescheide, regeln.

 

Die Totalrevision basiert auf Empfehlungen der OECD, aufgrund deren Projekt zur Vermeidung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen (Base Erosion and Profit Shifting, kurz: BEPS). Das BEPS-Projekt will Regierungen dabei unterstützen, ihre Steuerbasis zu schützen und mehr Sicherheit für Steuerzahler zu schaffen, dabei aber auch Doppelbesteuerungen und Einschränkungen für grenzüberschreitende Wirtschaftsaktivitäten zu vermeiden. Aggressive Steuerplanung stellt ein ernstes Risiko für faire Steuersysteme weltweit dar. Aktionspunkt 13 dieses Projektes behandelt die Verrechnungspreisdokumentation und den Informationsaustausch zwischen den Ländern.

 
Die vorgeschlagene Revision folgt größtenteils den Empfehlungen der OECD. In der Schweiz ansässige Muttergesellschaften von Konzernen, welche einen konsolidierten Umsatz von CHF 900 Mio (EUR 750 Mio.) erreichen, sind verpflichtet einen Country-by-Country Report (CbCR) zu erstellen. Sollte es bei dieser Grenze bleiben, würde dies in der Schweiz ca. 200 Unternehmen betreffen.
 

Aller Voraussicht nach wird die revidierte Steueramtshilfeverordnung im Jahr 2018 in Kraft treten. Das heißt, dass die betroffenen Unternehmen ihre CbCR für das Jahr 2018 im Jahr 2019 zum ersten Mal erstellen müssen, damit die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in der Lage ist, im ersten Halbjahr 2020 den automatischen Informationsaustausch sicherzustellen. Einige Länder, darunter u.a. Frankreich, Italien und Australien, werden deren erlassene Gesetze bereits für das Jahr 2016 anwenden. Im Jahr 2017 werde somit bereits CbCR von den lokalen Tochtergesellschaften der betroffenen Schweizer Gesellschaften verlangt werden können. Die revidierte Steueramtshilfeverordnung enthält daher in Art. 29 eine Klausel, welche der ESTV erlaubt bereits vor dem Jahr 2018 freiwillige CbCR zu erhalten und weiterzuleiten.
 

Werden die festgelegten Rahmenbedingungen nicht eingehalten und keine CbCR eingereicht, sieht die Verordnung eine Geldbuße von bis zu CHF 250.000 vor. Eine Strafzahlung von bis zu CHF 50.000 kann gegen ein Unternehmen ausgesprochen werden, wenn dieses nicht mit der ESTV kooperiert.
 

Basierend auf der zusammengefaßten Entwicklung müssen sich die betroffenen Unternehmen vorbereiten, um spätestens im Jahr 2018 technisch bereit zu sein, die entsprechenden CbCR aufzubereiten und der Eidgenössichen Steuerverwaltung zuzustellen. Noch wichtiger ist, dass die Unternehmen verstehen, wie die Reports durch die Steuerverwaltungen der betroffenen Länder interpretiert werden und dass diese mit den Verrechnungspreisdokumentationen verglichen werden. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, die entsprechenden Prozesse bereits frühzeitig zu implementieren und allenfalls bereits freiwillig die Daten der Jahre 2016 und 2017 auszutauschen.

zuletzt aktualisiert am 01. Juni 2016 

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