Großbritannien: Anforderungen zur länderbezogenen Berichterstattung (CbCR)

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​Die Steuerregelungen 2016 in Bezug auf das OECD/G20 Projekt zur Vermeidung von Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen (BEPS), insbesondere das Country-by-Country Reporting (CbCR), wurden am 26.02.2016 veröffentlicht und sind am 18.03.2016 in Kraft getreten. Nunmehr besteht die Verpflichtung für alle in Großbritannien (United Kingdom, kurz UK) ansässigen Mutterunternehmen von multinationalen Unternehmensgruppen (MNE) mit einem konsolidierten Umsatz ab 750 Millionen Euro eine jährliche länderbezogene Berichterstattung (CbCR) der HMRC (britische Finanzverwaltung) vorzulegen. Die neuen Regelungen gelten für die Berichtszeiträume beginnend ab dem 01.01.2016.
 
Die ursprünglich im Oktober 2015 veröffentlichten Verordnungsentwürfe wurden bisher mehrfach überarbeitet. Die wichtigste Änderung ergibt, dass britische Tochtergesellschaften von ausländischen Konzernen durch die Finanzverwaltung aufgefordert werden für ihren britischen Teilkonzern eine länderbezogene Berichterstattung (CbCR) zu erstellen, wenn diese nicht im entsprechenden Land des ausländischen Konzerns vorgeschrieben ist (oder die HMRC nicht erwartet, das CbCR durch die ausländische Steuerbehörde zu erhalten). Mit den verabschiedeten Regelungen steht UK in Einklang mit den anderen G20 und OECD Ländern, die ebenfalls eine Einreichungspflicht etabliert haben, wenn ein ausländischer Konzern im Ausland nicht zur Erstellung eines CbCR verpflichtet ist.
 
Für international vertretene Unternehmensgruppen muss das CbCR innerhalb von 12 Monaten nach Jahresende bei der HMRC eingereicht werden. Der Bericht soll für jede Einheit in jedem Steuergebiet, in dem die Unternehmensgruppe geschäftlich tätig ist, Informationen zu Einkünften, zu Vorsteuergewinnen, zu bereits gezahlten und noch zu zahlenden Ertragssteuern, zu  Beschäftigungsdaten, zum ausgewiesenen Kapital, zu einbehaltenen Gewinnen und zu materiellen Vermögenswerten aufzeigen. Diese Informationen werden schließlich von der HMRC mit ausländischen Finanzbehörden geteilt. Die HMRC hat angegeben, dass die Daten des CbCR als Teil ihrer Risikobewertung hinsichtlich Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen (BEPS) verwendet werden  Verspätete und fehlerhafte Berichterstattungen werden entsprechend einem bestehenden Sanktionssystem geahndet.
 
Ein britischer CbCR muss für den Teilkonzern der größten britischen Einheit der Unternehmensgruppe eingereicht werden, wenn das Land, in dem der ausländische Konzern des britischen Unternehmens tätig ist, noch kein CbCR eingeführt hat oder keinen effektiven Informationsaustausch mit UK ermöglicht. Ausnahmen liegen bei Unternehmensgruppen vor, die einen weltweiten CbCR entweder in einem Land, in dem der effektive Austausch mit dem HMRC vereinbart wurde oder die in UK das CbCR auf freiwilliger Basis erstellt haben.
 
Die praktischen Schwierigkeiten, die mit der erforderlichen Datenerhebung verbunden sind, sollten MNE nicht unterschätzen. Es empfiehlt sich bereits zeitnah Prozesse zu etablieren, die das Zusammentragen insbesondere der relevanten Informationen aus dem Ausland sowie die Erstellung ermöglichen.

 

zuletzt aktualisiert am 10.05.2016

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