Gesetzentwurf zur Umsetzung von BEPS-Maßnahmen

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Am 1. Juni 2016 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf des „Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen” veröffentlicht. Der Entwurf zielt darauf ab, der Ausnutzung unterschiedlicher Steuersysteme durch multinationale Unternehmen entgegenzuwirken und dadurch den unfairen Steuerwettbewerb einzudämmen. Insbesondere sollen mit dem Referentenentwurf die Empfehlungen des BEPS Projekts der OECD („base erosion and profit shifting”) sowie die Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie realisiert werden.
 
Wesentlich ist die Umsetzung des OECD Masterfile Konzeptes sowie die Einführung des Country-by-Country Reporting (CbCR). Diese Änderungen vollziehen sich in § 90 Abs. 3 AO sowie in § 138a AO. Zudem ist in § 1 Abs. 6 AStG eine Ermächtigung des BMF enthalten, Einzelheiten des Fremdvergleichsgrundsatzes zu regeln sowie Grundsätze zur Bestimmung des Dotationskapitals durch Rechtsverordnung festzulegen.
 

Implementierung Masterfile Konzept

Im Hinblick auf die Aufzeichnungspflichten müssen von nun an Unternehmen, die einer multinationalen Unternehmensgruppe angehören und im Vorjahr einen Umsatz von mindestens 100 Millionen Euro erwirtschaftet haben, neben den bisherigen Aufzeichnungen einen „Überblick über die Art der weltweiten Geschäftstätigkeit der Unternehmensgruppen und über die von ihr angewandte Systematik der Verrechnungspreisbestimmung” (sog. Masterfile) beifügen. Die 100 Millionen Euro Grenze berücksichtigt hierbei sowohl Umsätze mit nahe stehenden Gesellschaften als auch mit fremden Dritten und bezieht sich nach aktuellem Wortlaut auf Einzelgesellschaftsebene (§ 90 Abs. 3 AO). Ob diese Formulierung bewusst so gewollt war, ist unseres Erachtens zumindest zweifelhaft, da sonst auch große Unternehmensgruppen unter Umständen kein Masterfile zu erstellen haben werden. Die Anforderungen für die Erstellungspflicht des Masterfile müssen allerdings auch unter Berücksichtigung der ausländischen Rechtsauslegung gesehen werden. Die Vorlageverpflichtung trifft die jeweilige Landesgesellschaft, sodass diese selbst bei einer Nicht-Überschreitung der deutschen Grenze von 100 Millionen Euro zu einer Aufzeichnung verpflichtet wäre. Da das Masterfile in der Regel nur durch die Konzernobergesellschaft erstellt werden kann, dürfte diese Regelung für aus Deutschland heraus beherrschte Unternehmensgruppen praktisch irrelevant bleiben.
 

Erstellungspflicht Country-by-Country Reporting

Durch die Neueinführung des § 138a AO zu Mitteilungspflichten multinationaler Unternehmen folgt die deutsche Finanzverwaltung den Erläuterungen des finalen Berichts zu Aktionspunkt 13 der OECD. Die Neuregelung betrifft lediglich Unternehmen, welche im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen konsolidierten Konzernumsatz von mindestens 750 Millionen Euro ausgewiesen haben und dieser Konzernabschluss mindestens ein ausländisches Unternehmen oder eine ausländische Betriebsstätte umfasst. Betroffene deutsche Konzerne sind demnach zur Erstellung und Übermittlung eines länderspezifischen Berichts (Country-by-Country Reporting) an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verpflichtet. So sind Informationen zu Einkünften, zu Vorsteuergewinnen, zu bereits gezahlten und zurückgestellten Ertragssteuern, zum ausgewiesenen Kapital, zu einbehaltenen Gewinne, zu Beschäftigungsdaten sowie zu materiellen Vermögenswerten aufzuzeigen. Die Übermittlung der entsprechenden Informationen hat bis spätestens 1 Jahr nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres zu erfolgen.
 
Die Anwendung der ergänzenden Verrechnungspreisregelungen ist grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, bei gleichzeitiger Erfüllung der Schwellenwerte verpflichtend umzusetzen. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf diese Verpflichtungen einstellen.

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