M&A Vocabulary – Experten verstehen: „Closing Accounts, Locked Box Mechanism und Leakage”

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veröffentlicht am 15. September 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

In dieser Fortsetzungsreihe stellen Ihnen wechselnde M&A-Experten der weltweiten Niederlassungen von Rödl & Partner jeweils einen wichtigen Begriff aus der englischen Fachsprache des Transaktionsgeschäfts vor, verbunden mit Anmerkungen zur Verwendung. Hierbei geht es nicht um wissenschaftlich-juristische Exaktheit, linguistische Feinheiten oder erschöpfende Darstellung, sondern darum, das Grundverständnis eines Terminus zu vermitteln bzw. aufzufrischen und einige nützliche Hinweise aus der Beratungspraxis zu geben.

In jeder Transaktion ist die Frage des Kaufpreises von zentralem Interesse beider Parteien: Ein Käufer möchte das Target nicht überbezahlen, ein Verkäufer nicht unter Wert verkaufen bzw. den Verkaufserlös optimieren. In diesem Zusammenhang müssen sich die Parteien auf ein Verfahren zur Ermittlung des korrekten Kaufpreises und die grundlegenden Regeln einigen, die zu einer Kaufpreisermittlung erforderlich sind.


Im Regelfall wird auf die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung des Zielunternehmens abgestellt. Ausgehend von diesen Zahlen werden die Nettofinanzschulden – da gewöhnlich ein Verkauf auf Cash Free & Debt Free Basis vereinbart ist – sowie das gegebenenfalls erforderliche Working Capital Adjustment ermittelt.


Diese Berechnung wird üblicherweise aufgrund von Daten, die im Rahmen der Due Diligence zur Verfügung stehen, vorgenommen und führt zu einem vorläufigen Kaufpreis. Unter Anwendung derselben vereinbarten Methodik wird die Kalkulation erneut auf Grundlage der zum Closingstichtag vorliegenden Werte vorgenommen, der relevante finale Kaufpreis zu diesem Datum ermittelt und etwaige Abweichungen im Regelfall Euro für Euro in einer Kaufpreisanpassung ausgeglichen.

 

Diese Ermittlung des Kaufpreises aufgrund eines zum tatsächlichen Übertragungstag aufgestellten Abschlusses der Zielgesellschaft wird als „Closing Accounts Mechanism” bezeichnet. An diesem Tag geht auch das wirtschaftliche Risiko auf den Käufer über. Aus Gründen der Praktikabilität hat sich eingebürgert, diesen Übergang im Regelfall zum Monatsletzten zu realisieren. Der Käufer zahlt somit nur den Wert der Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der Verbindlichkeiten, der auch tatsächlich zum Tag des Übergangs vorhanden ist.

 

Ein Nachteil dieser Methode ist allerdings, dass solche Closing Accounts erst mit einiger Verzögerung nach dem Übertragungstag aufgestellt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn nicht nur eine einzelne Gesellschaft, sondern eine Gruppe von Gesellschaften (vielleicht sogar in mehreren Ländern) erworben werden soll. Sollte dann noch vereinbart worden sein, dass die Berechnung des endgültigen Kaufpreises nur auf Basis von geprüften Abschlüssen vorgenommen werden soll, kann sich dieser Zeitraum weiter verlängern.

 

Diese relative Unsicherheit in Hinblick auf den tatsächlich zu zahlenden, oder aus Sicht des Verkäufers zu erzielenden, endgültigen Kaufpreis macht eine andere Art der Kaufpreisberechnung attraktiv, den „Locked Box Mechanism”.

 

Bei dieser Methode wird eine Berechnung entsprechend der ersten Variante vorgenommen, allerdings auf einen bereits in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt. Im Regelfall handelt es sich dabei um den Stichtag des letzten Jahresabschlusses. Diesbezügliche Unterlagen liegen üblicherweise bereits zu Beginn der Transaktion vor und können vom Käufer im Rahmen der Due Diligence eingehend geprüft werden.

 

Auf Grundlage dieser Zahlen werden sämtliche Kaufpreisbestandteile zum Stichtag der „Locked Box Accounts” final fixiert; eine Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt findet nicht statt. Gegebenenfalls besteht eine Ausnahme von dieser Regel in einer Verzinsung des Kaufpreises für den Zeitraum zwischen Stichtag und dem Tag der tatsächlichen Auszahlung. Die Parteien vereinbaren, dass das wirtschaftliche Risiko sowie die Erträge der Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits auf den Käufer übergehen und der Verkäufer die Gesellschaft bis zum Tag der rechtlichen Übertragung der Beteiligung praktisch auf Rechnung des Käufers führt.

 

Diese Methodik hat den Vorteil, dass bereits bei Unterzeichnung des Kaufvertrages der zu zahlende Kaufpreis fix bestimmt ist. Allerdings besteht für den Käufer ein gewisses Risiko, dass es nach dem „Locked Box Date”, also dem vereinbarten Stichtag des Übergangs des wirtschaftlichen Risikos, noch zum Abfluss von Vermögenswerten aus der Gesellschaft an den Verkäufer oder ihm nahestehende Personen oder verbundene Unternehmen kommt, die aufgrund der verwendeten Kaufpreismethodik allerdings dem Käufer zustehen sollten.

 

Solche Abflüsse werden als „Leakage” bezeichnet und im Regelfall im Kaufvertrag explizit ausgeschlossen. Beispiele für Leakage sind Dividendenzahlungen nach dem Locked Box Date, die Übertragung von Vermögenswerten, der Verzicht auf Forderungen der Zielgesellschaft gegen den Verkäufer oder umgekehrt die Übernahme von Verbindlichkeiten der Muttergesellschaft durch die Zielgesellschaft. Vertraglich wird hierfür üblicherweise dem Käufer eine Frist nach Closing eingeräumt, entsprechende Vorgänge zu prüfen. Für den Fall eines festgestellten Verstoßes wird eine Ersatzpflicht des Verkäufers Euro für Euro vereinbart.

 

Von diesen Sanktionen ausgenommen sind allerdings Zahlungen der Zielgesellschaft an den Verkäufer oder ihm nahestehende Personen, die aufgrund fremdüblich vereinbarter Leistungsbeziehungen vorgenommen werden und die bereits in der Kaufpreisberechnung sowie im Kaufvertrag berücksichtigt wurden. Beispiele hierfür sind Zahlungen für IT-Dienstleistungen durch die Muttergesellschaft oder Lizenzgebühren für Marken oder sonstige IP Rechte. Diese Abflüsse als „Permitted Leakage” unterliegen somit auch nicht dem üblicherweise sonst vereinbarten Zustimmungserfordernis des Käufers.

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