Das Zukunftsfinanzierungsgesetz – Die wichtigsten Änderungen aus Unternehmenssicht

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veröffentlicht am 12. März 2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Das Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZufinG“) trat zum 1. Januar 2024 in Kraft. Neben steuerrechtlichen Änderungen bringt das Gesetz nennenswerte Änderungen und Neuerungen im Aktien- und Kapitalmarkt sowie für Start-ups.



Ziel des ZuFinG ist die Förderung von Start-ups, Wachstumsunternehmen sowie kleineren und mittleren Unter­nehmen (KMU). Diesen soll der Zugang zum Kapitalmarkt und zu Eigenkapital erleichtert werden, um ihre Wett­bewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich zu erhöhen.

Zur Umsetzung der vorgenannten Ziele greift das ZuFinG maßgeblich in gesellschaftsrechtliche Bestimmungen ein.


Vereinfachte Kapitalerhöhungen mit Bezugsrechtsausschluss

Bisher war ein Ausschluss des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen insbesondere dann zulässig, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 Prozent des Grundkapitals nicht übersteigt. Das ZuFinG verdoppelt diese Grenze auf 20 Prozent. Diese Änderung soll in der Praxis für die Unternehmen mehr Flexibilität bei der Kapitalbeschaffung mit sich bringen und erweitert deutlich den Spielraum für prospektfreie Kapitalerhöhungen.


Zudem regelt das ZuFinG den Rechtsschutz gegen solche Sachkapitalerhöhungen, die unter Ausschluss des Bezugsrechts beschlossen wurden, neu. Sofern Aktionäre die Durchführung einer bezugsrechtsfreien Sach­kapitalerhöhung mit der Begründung angreifen, dass der auf eine Aktie anfallende Wert der Einlage unange­messen niedrig ist oder Sondervorteile gewährt werden, konnten sie das bisher mit einer Anfechtungsklage tun. Gemäß dem durch das ZuFinG geänderten § 255 AktG ist dies nicht mehr möglich. Stattdessen soll die von kri­tischen Aktionären infrage gestellte Angemessenheit der Gegenleistung für neu ausgegebene Aktien in einem nachgelagerten Spruchstellenverfahren überprüft werden. Kommt das Gericht dabei zu der Überzeugung, dass die Gegenleistung für die neuen Aktien zu gering angesetzt war, soll der klagende Aktionär einen Anspruch auf Ausgleichszahlung erhalten. Dies dürfte besonders solche Transaktionen überschatten, in denen Aktien als Akquisitionswährung eingesetzt werden, da im Ergebnis eine Risikoverteilung stark einseitig zulasten der Verkäufer eines als Sacheinlage eingebrachten Unternehmens belastet werden.


(Wieder-)Einführung von Mehrstimmrechtsaktien

Nach der Abschaffung vor etwa 25 Jahren wird die Mehrstimmrechtsaktie wieder eingeführt. Nachdem sie in den USA bereits seit Längerem etabliert ist und mittlerweile auch einige europäische Staaten die Aktien mit unterschiedlichem Stimmgewicht bei Publikumsgesellschaften zulassen, ist dies nach § 12 Satz 2 AktG nun auch wieder in Deutschland möglich. Die Mehrstimmrechte dürfen nach § 135a Abs. 1 Satz 2 AktG höchstens das zehnfache des einfachen Stimmrechts betragen. Gemäß § 135a Abs. 1 Satz 3 AktG bedarf es für die Aus­stattung oder Ausgabe von Aktien mit Mehrstimmrechten der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.

Die Änderung möchte der Tendenz in der Praxis entgegenwirken, dass insbesondere deutsche Start-ups und Börsenkandidaten allein aufgrund einer fehlenden Möglichkeit zur Ausgabe von Mehrstimmrechtsaktien eine ausländische Rechtsform wählen, um etwa bei Beteiligung von Investoren die Kontrolle über das jeweilige Unter­nehmen zu behalten.


Nur eine Stimme sollen Inhaber der Mehrstimmaktien bei der Bestellung eines Abschluss- oder Sonderprüfers haben. Andere Schutzmechanismen gegen das Risiko von Missbräuchen oder Interessenkonflikten sind gesetz­lich nicht normiert, jedoch kann die jeweilige Satzung der Gesellschaft das Mehrstimmrecht auf bestimmte Beschlussgegenstände beschränken.


Einführung der elektronischen Aktie (e-Aktie)

Ab dem 1. Januar 2024 ist nach dem neu gefassten eWpG die Emission von Aktien als elektronische Wert­papie­re möglich. Bisher galt dies nach dem Gesetz über elektronische Wertpapiere allein für Inhaberschuld­ver­schrei­bungen und Investmentfondsanteile nach dem KAGB. Technisch wird an die Stelle der Ausgabe eines Wertpapiers die Eintragung in ein elektronisches Register treten.


Einführung einer Börsenmantelaktiengesellschaft

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht weiterhin auch die Ermöglichung von sogenannten Special Purpose Acquisition Companies (SPAC) vor. Bei diesen handelt es sich um Gesellschaften ohne eigenes Unternehmen mit dem einzigen Zweck, beim Börsengang im Rahmen einer Kapitalerhöhung Mittel aufzunehmen, um damit ein nicht börsennotiertes Unternehmen zu erwerben (sog. Zieltransaktion).

Während SPACs in den USA schon seit Längerem bekannt sind, spielten sie an deutschen Börsen bislang keine große Rolle.

Durch das ZuFinG wird durch eine Änderung des Börsengesetzes, die Börsenmantelaktiengesellschaft als besondere Form der SE oder AG geschaffen, für die bestimmte Einschränkungen des Aktiengesetzes nicht gelten.


Grundsätzlich muss die jeweilige SPAC innerhalb von spätestens 48 Monaten nach Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt die Zieltransaktion durchführen (§ 44 Abs. 3 BörsG). Verstreicht die Frist, stellt dies einen Auflösungsgrund für die SPAC dar sowie einen Grund für einen Widerruf der Zulassung nach § 39 BörsG.


Ausnahme für AGB-Kontrolle

Durch den geänderten § 310 Abs. 1a BGB wird eine Bereichsausnahme für Allgemeine Geschäftsbedingungen von der AGB-Kontrolle nach den §§ 307, 308 Nr. 1a und 1b BGB eingeführt, die in Verträgen über bestimmte erlaubnispflichtige Geschäfte zwischen Banken und anderen Finanzdienstleistern, die über solche Erlaubnisse verfügen, verwendet werden. Ziel ist eine Stärkung der Vertragsfreiheit und Rechtssicherheit bei Verträgen zwischen solchen Unternehmen, die aufgrund der Expertise im Rahmen solcher Rechtsgeschäfte nicht des Schutzes einer AGB-Kontrolle bedürfen. Verträge mit kleineren und mittleren Finanzunternehmen werden nur dann von der AGB-Kontrolle befreit, wenn sie für das Geschäft, das Vertragsgegenstand ist, eine aufsichts­recht­liche Genehmigung haben. Unternehmen der Realwirtschaft sowie Verbraucherinnen und Verbraucher werden von der AGB-Kontrolle nicht befreit. Eine Eindämmung der AGB-Kontrolle im B2B-Umfeld ist angesichts der strengen BGH-Rechtsprechung grundsätzlich begrüßenswert, sie beschränkt sich im Zusammenhang mit dem ZuFinG jedoch auf einen engen Kreis an Unternehmen und Anwendungsfällen.


Start-ups im Fokus

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz verfolgt im Besonderen das Ziel, die Finanzierungsmöglichkeiten für Start-ups zu verbessern und Innovationen zu fördern. Das Gesetz erleichtert den Zugang von Start-ups zu Risiko­kapital durch die Schaffung von Anreizen für private Investoren. Das soll vor allem das Vertrauen von Investoren stärken und das Investitionsklima verbessern.


Erleichterung bei Mitarbeiterbeteiligungen

Eine wesentliche Änderung sind hierbei die seit Langem geforderten Erleichterungen bei Mitarbeiterbe­teili­gun­gen. Maßgeblich sind steuerrechtliche Änderungen, etwa die Erhöhung des jährlichen Freibetrages von 1.440 Euro auf 2.000 Euro bei der Gewährung von Anteilen an der Gesellschaft mit Wirkung ab 2024. Zusätzlich wird im Einkommensteuerrecht die Frist für die Besteuerung aus der Übertragung von Geschäftsanteilen von 12 auf 15 Jahre angehoben. Diese Änderungen sind für Start-ups zur Positionierung als attraktive Arbeitgeber und zur Gewinnung von Leistungsträgern wichtig, gerade auch deshalb, weil ausländische Rechtsordnungen hier schon seit Längerem mehr Gestaltungsspielraum eröffnen und deshalb attraktiver sind. Allerdings bleiben die Erleich­terungen im Ergebnis hinter den von der Start-up-Branche dringend geforderten und auch im Gesetzgebungs­verfahren diskutierten Beiträgen zurück.


Erleichterung des Börsenzugangs

Das ZuFinG soll insbesondere für Start-ups und KMU den Börsenzugang erleichtern. Hierfür wurde in der Börsenzulassungs-Verordnung der Mindestbetrag an voraussichtlicher Marktliquidität von 1,25 Mio. Euro auf 1 Mio. Euro gesenkt und im Börsengesetz die teilweise Streichung der Pflicht einer Bank als Mitantragsteller und Emissionsbegleiter beschlossen.


Fazit: (Nur) ein Schritt in die richtige Richtung

Aufgrund des durch die Spruchstellenverfahrenslösung eingeführten Konzepts der Ausgleichszahlung und dem damit einhergehenden Risiko einer nachträglichen Anpassung von zuvor unter Kaufleuten ausgehandelten Transaktionsbedingungen, dürften es ordentliche Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen künftig in der Praxis schwer haben, auf Akzeptanz zu stoßen. Dies gilt insbesondere für sog. Share for Share Deals. Die Erleichte­run­gen für Start-ups stoßen auf große Zustimmung, bleiben aber weiter hinter den Erwartungen der Branche zurück.  

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