Auf dem Weg zu einer globalen Mindeststeuer auf Unternehmensgewinne

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veröffentlicht am 15. Februar 2022 / Lesedauer ca. 3 Minuten
 

In einem nie gekannten Ausmaß stehen globale Konzerne seit Jahren im Fokus von Politik und öffentlicher Kritik. Ihnen wird vorgeworfen, sich durch geschickte Steuer­planung weitgehend der Mitfinanzierung öffentlicher Aufgaben zu entziehen. Niedrige Steuerquoten, v.a. US-amerikanischer Internetkonzerne, werden als Beleg für eine grundsätzliche Reformbedürftigkeit des internationalen Steuersystems herangezogen.

Prof. Dr. Christoph Watrin (WWU Münster) kommentiert

Prof. Dr. Christoph Watrin ist Jurist und Ökonom. Seit 2002 leitet er als Direktor das Institut für Unternehmensrechnung und -besteuerung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Er war Visiting Scholar an der University of Washington (Seattle) und an der University of North Carolina at Chapel Hill sowie Gastdozent an den Wirtschafts­uni­ver­si­täten Prag und Wien. Er ist Experte für Internationale Unternehmensbesteuerung und Erbschaftsteuer.
  

Nachdem die OECD-, G20- und EU-Staaten sowie zahlreiche weitere Länder 2015 zunächst eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen gegen die Gewinnverlagerung vereinbart haben, soll nun mit einer international abge­stimmten Mindeststeuer auf Unternehmensgewinne („Global anti-Base Erosion”, kurz: GLoBE) eine Unter­grenze für den Steuerwettbewerb eingezogen werden. Der ursprünglich von Deutschland und Frankreich gemachte Vorschlag einer Mindeststeuer hat sehr viel bessere Realisierungschancen seit sich die amerika­nische Administration unter Präsident Biden dazu bekannt hat. Aus der Sicht des deutschen Mittelstandes mag die Einführung einer Mindestkörperschaftsteuer attraktiv erscheinen, weil dadurch Wettbewerbs­ver­zerrungen zu Lasten hoch besteuerter deutscher Firmen eingeschränkt werden könnten. Wie immer liegen die Probleme jedoch im Detail.
 
Wie sieht der aktuelle Vorschlag einer Mindeststeuer aus? Der GLoBE genannte Vorschlag zielt darauf ab, Einkünfte in jedem Staat durch eine Zuschlagsteuer (Top-up-Tax) auf Einkünfte aus „Low-Tax Jurisdictions“ einem effektiven Mindeststeuersatz zu unterwerfen. Grundsätzlich soll die Zuschlagsteuer auf der Ebene der Konzernobergesellschaft (Income-Inclusion-Regel, kurz: IIR) erhoben werden, wenn das Mindeststeuerniveau nicht erreicht wird. Erhebt der Staat der Konzernobergesellschaft keine solche Zuschlagsteuer, so soll der steuerliche Abzug für Zahlungen an verbundene Unternehmen in den Staaten der Tochtergesellschaften verweigert werden (Udertaxed-Payments-Regel, kurz: UTPR). Bei Betriebsstätten soll eine Steuerfreistellung dann nicht zur Anwendung kommen, wenn die erzielten Erträge im Quellenstaat zu niedrig besteuert werden. Vorrangig vor diesen GLoBE-Maßnahmen soll aber eine Subject-to-Tax-Regel (STTR) Quellensteuer auf Zins- und Lizenzzahlungen und weitere Zahlungen erheben, wenn sie im Empfängerstaat zu niedrig besteuert werden. Vor diesen neuen Regeln sollen bestehende Abzugsverbote für Betriebsausgaben, Hinzurechnungs­besteuerungen, Verrechnungspreisregeln, Zinsschranken etc. weiter zur Anwendung kommen.
 
Das klingt kompliziert und ist es auch. Für die Anwendung von IIR und UTPR ist für jedes Land getrennt die „Effective Tax Rate” (ETR) zu ermitteln. Grundlage sind dabei die IFRS oder vergleichbare Rechnungs­legungs­standards, wobei aber zahlreiche Anpassungen u.a. für Timing-Effekte vorzunehmen sind. Sofern die ETR höher als der Mindeststeuersatz ist, entsteht eine IIR-Steuergutschrift für die Zukunft oder ein lokaler Steuervortrag. Sind die Einkünfte in einem Land in der Summe negativ, so entsteht ein GLoBE-Verlustvortrag. Kommt die IIR nicht zur Anwendung  –  bspw. weil der Staat der Muttergesellschaft nicht an GloBE teilnimmt  –  dann kommt die UTPR zum Zuge. Vorrangig vor IIR und UTPR ist aber die STTR.
 
Damit jedoch noch nicht genug: Denn GLoBE ist nur eine Säule der Agenda Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) 2.0. Die andere Säule, die Zuweisung von Steuersubstrat an die Marktstaaten bei digitalen Dienstleis­tungen und Geschäften mit Endkonsumenten, muss bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Mindeststeuer auch beachtet werden.
 
Das in den Grundzügen dargestellte Konzept wird betroffene Unternehmen und Finanzverwaltungen vor große Herausforderungen stellen. Ob der erhebliche Steuererhebungsmehraufwand durch ein zusätzliches Steuer­aufkommen gerechtfertigt ist wie die OECD meint, wird sich noch herausstellen. Da besonders US-Unter­nehmen niedrige Steuerquoten ausweisen, könnte das Mehraufkommen im Wesentlichen in den USA anfallen, die ihre bisherigen GILTI-Regeln statt der neuen GLoBE-Regeln anwenden wollen. Zudem ist der Anwendungs­bereich der GLoBE-Regeln beschränkt: Größenanforderungen an die betroffenen Unternehmen sowie ein Carve-out für Routinegewinne auf den Einsatz von Personal und materielle Wirtschaftsgüter reduzieren den Anwendungsbereich von GloBE.
 
Einige Länder haben schon angekündigt, dass sie für Unternehmen unterhalb der Umsatzschwelle der GLoBE einen niedrigeren Steuersatz anwenden oder die Mindeststeuer über Direktsubventionen zurückvergüten werden. Die EU will die Mindeststeuer durch eine Richtlinie für die Mitgliedstaaten verbindlich machen. Wenn aber andere Länder nicht teilnehmen oder die Regeln unterlaufen, dann könnten am Ende die europäischen Unternehmen im Wettbewerb steuerlich benachteiligt und dem nationalen Gesetzgeber die Hände gebunden sein. Eine solches Ergebnis muss verhindert werden.

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