Wichtige Gesetzesänderungen zum 1. Januar 2018 – Was Unternehmer interessieren sollte

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veröffentlicht am 28. November 2017
 

Ab dem 1. Januar 2018 treten wichtige Gesetzesänderungen in Kraft, die Auswirkungen auf den Vertrieb eines Unternehmens haben können – besonders, wenn die unternehmerische Tätigkeit auf Geschäftsabschlüsse im B2C-Bereich angelegt ist. Zudem hat sich der Gesetzgeber entschlossen, das gesamte Werkrecht um neue Vertragsarten zu erweitern, die speziell in der Baubranche relevant werden.​

 

   
Mit Wirkung zum 1. Januar 2018 hat der Gesetzgeber das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erneut angepasst. Neben der Mängelhaftung im Kaufrecht wird zudem das Werkvertragsrecht reformiert. Insbesondere wird Letzteres durch eine Reihe speziellerer Vertragsarten kodifiziert.

 
Reform kaufrechtlicher Mängelhaftung

Mit dem Gesetz zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die Gewährleistungsrechte des Käufers, v.a. das der Nacherfüllung, zu erweitern. Bereits im Jahr 2009 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass der Verkäufer – im Falle eines Kaufvertrages mit einem Verbraucher  –  diesem gegenüber verpflichtet ist, eine mangelhafte, bereits eingebaute Sache auf eigene Kosten auszubauen und die neue, mangelfreie Sache einzubauen.
 
Zum 1. Januar 2018 wird die Rechtsprechung nun Gesetz. Sie bezieht sich auf alle Kaufverträge – egal, ob der Vertragspartner selbst Unternehmer oder Verbraucher ist. Damit werden auch die Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten in der Lieferkette angepasst und erweitert. Erstmals kommt es für die Ansprüche des Verkäufers gegen seinen Lieferanten nicht mehr darauf an, ob der Verkäufer Unternehmer oder Verbraucher ist. Der Verkäufer ist in jedem Falle berechtigt, seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten geltend zu machen, ohne dass es einer Fristsetzung bedarf. Voraussetzung ist, dass der Verkäufer selbst durch den Käufer in Anspruch genommen wurde und die mangelhafte Ware zurücknehmen oder den Kaufpreis mindern musste.
 
Nach der Rechtsprechung des EuGH war es dem Verkäufer zudem nur unter erschwerten Bedingungen möglich, sich von der Ein- und Ausbaupflicht zu lösen. Das wird nun ebenfalls Gesetzestext, was aber ausschließlich auf den Verbrauchsgüterkauf Anwendung finden wird. Im Ergebnis darf der Verkäufer (hier zwingend ein Unter­nehmer) beide Arten der Nacherfüllung nicht wegen unverhältnismäßig hoher Kosten verweigern, sondern letztlich nur den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken.
 

Reform des Werkvertragrechts

Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts möchte der Gesetzgeber nun auch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Gesetzestext gießen: Seit Jahren geht der BGH bei der werkvertraglichen Abnahme davon aus, dass der Werkunternehmer sie fingieren darf, sofern er dem Besteller eine Frist zur Abnahme gesetzt hat, die fruchtlos verstrichen ist. Wichtig für den Werkunternehmer ist, dass er den Besteller auf die Rechtsfolge hinweisen muss, sofern er Verbraucher ist. Der Hinweis muss in Textform erfolgen.
 
Außerdem hat der Gesetzgeber beschlossen, das Recht des Unternehmers auf Abschlagszahlungen zu ändern. Für die Höhe des Abschlags wird nun auf den Wert der vom Unternehmer erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistung abgestellt. Es bleibt zu hoffen, dass die Regelung dazu beitragen kann, den großen Auslegungsspielraum des aktuellen Gesetzeswortlauts „Wertzuwachs des Bestellers” einzugrenzen. Neben das bereits bestehende Kündigungsrecht des Bestellers, das ihn berechtigt, bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen zu können, tritt ab 1. Januar 2018 das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund für beide Vertrags­parteien hinzu. Sie sind demnach berechtigt, den Werkvertrag ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen, sofern hierfür ein wichtiger Grund vorliegt.
 

Kodifizierung spezieller Vertragsarten

Darüber hinaus werden einige spezielle Vertragsarten in das Gesetz aufgenommen, z.B. Bau-, Bauträger-, Architekten- oder Ingenieurverträge. Bei ihnen handelt es sich um Spezifizierungen des klassischen Werk­vertrags. Sie sollen vorrangig die rechtliche Einordnung und den Umgang mit ihren Berufsbereichen erleichtern. Ob das der Fall sein wird, bleibt abzuwarten.
 

Fazit

Wichtig ist daher, auf die gesetzlichen Änderungen optimal vorbereitet zu sein und die eigenen unter­nehmerischen Abläufe bestmöglich anzupassen, um dem Risiko nachteiliger Auswirkungen auf den eigenen Geschäftsbetrieb frühzeitig entgegen wirken zu können.
   
 

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Patrick Satzinger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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