Bau- und Montagetätigkeiten im Ausland – Große Unterschiede im Steuerrecht

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Der erste Schritt zur Internationalisierung der Geschäftstätigkeit ist die Ausführung eines Auftrags im Ausland. Dabei stellen Bau- und Montagebetriebsstätten im internationalen Steuerrecht eine in Anbetracht der Konsequenzen „gefährliche” Besonderheit dar.
 
Denn anders als „normale” Betriebsstätten hängen sie nicht von einer festen Geschäftseinrichtung im jeweiligen Land ab, sondern nur von ihrer Dauer. Die relevante Frist liegt i.d.R. zwischen 6 und 12 Monaten (abhängig vom Doppelbesteuerungsabkommen, kurz DBA). Sie startet mit Beginn der Bauausführung oder Montage vor Ort, wobei regelmäßig das Eintreffen der ersten am Projekt beteiligten Person an der Baustelle relevant ist. Die Frist endet, wenn alle vertraglichen Pflichten gegenüber dem Auftraggeber erfüllt wurden. Häufig markiert die Abnahme des Werks daher das Ende der Frist. Mehrere einzelne Bauausführungen und Montagen sind nur dann ausnahmsweise zusammenzurechnen, wenn sie wirtschaftlich und örtlich eine Einheit bilden (z.B. Windräder eines Windparks). Mehrere parallele Betriebsstätten sind daher keine Seltenheit.
 
Wird eine Betriebsstätte begründet, wird das Unternehmen mit dem darauf entfallenden Gewinn im jeweiligen ausländischen Staat steuerpflichtig. Deutschland hat zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung die Einkünfte der Betriebsstätte entweder freizustellen oder die ausländische Steuer anzurechnen. Steuerpflichten treffen auch die Mitarbeiter. Die 183-Tage-Regel ist dann nicht mehr relevant. Die starre Frist und die Unwägbarkeiten in der Baubranche erhöhen das Risiko, dass bauende oder montierende Unternehmen im Ausland unbeabsichtigt eine Betriebsstätte begründen und dadurch länderspezifische steuerliche Pflichten auslösen. Dies gilt umso mehr, als vorübergehende Unterbrechungen, etwa wegen schlechten Wetters, den Fristablauf nicht hemmen. Weitere Besonderheiten ergeben sich z.B. bei Bauprojekten in den USA und China.
 

Besonderheiten bei der Steuerpflicht...

So beträgt etwa die Frist nach dem derzeit noch geltenden DBA Deutschland-China entgegen den meisten anderen deutschen Abkommen nicht 12, sondern nur 6 Monate; künftig wird sie aber auf 12 Monate verlängert. Bei Bau- und Montagetätigkeiten in den USA gilt auf Bundesebene eine 12-Monatsfrist; auf Ebene der einzelnen Bundesstaaten besteht hingegen die Besonderheit, dass unabhängig von einer Frist bereits eine Steuerpflicht entsteht, wenn ein sog. Nexus, d.h. eine irgendwie geartete Verflechtung mit dem entsprechenden Bundesstaat, begründet wird. Selbst bei lediglich kurz andauernden Tätigkeiten, die auf Bundesebene keine Betriebsstätte darstellen, kann sofort eine lokale Steuerpflicht entstehen. In Kalifornien genügt etwa bereits ein Umsatz von 53.000 US-Dollar; in anderen Bundesstaaten ist es ausreichend, dass der Name des Unternehmens im Telefonbuch steht.
 

...und bei der Gewinnermittlung

In den meisten Staaten werden die Gewinne von Betriebsstätten auf Basis einer eigenen Buchführung ermittelt. In der Baubranche kommt es häufig zu „cost plus”-Vergütungen (Kostenaufschlagsmethode) mit überschaubarem Gewinnanteil. Abweichend hiervon gibt es Länder, die Schätzmethoden anwenden, um den Gewinn zu bestimmen. So wird z.B. in China der Gewinn auf Grundlage des Umsatzes geschätzt. Bei dieser sog. „deemed profit method” wird eine Umsatzrendite von 15 bis 40 Prozent unterstellt. In der Praxis wird der anzuwendende Prozentsatz oft zwischen der zuständigen Steuerbehörde und dem Steuerpflichtigen verhandelt. Auf den pauschalierten Gewinn wird dann ein Steuersatz von 25 Prozent angewendet. Effektiv fließt damit bis zu 10 Prozent des Projektumsatzes an den chinesischen Fiskus. Somit kann die chinesische Steuer zu einem Verlust bei dem Projekt führen. Zusätzlich erheben einige Staaten, auch China und die USA, Quellensteuern auf bestimmte Zahlungen.

Kontakt

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Florian Kaiser

Steuerberater, Diplom-Kaufmann

Partner

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Bitte beachten Sie:

  • Die dargestellten Besonderheiten machen Bau- und Montagetätigkeiten im Ausland steuerlich zu einem erheblichen Risiko.
  • Dieses wird dadurch erhöht, dass in vielen Ländern, z. B. in Osteuropa, die Finanzverwaltungen hohe Ermessensspielräume genießen.
  • Um für eine optimale steuerliche Planung und Vertretung zu sorgen, sollte noch vor der Auftragsannahme eine steuerliche Beratung eingeholt werden.
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