Frankreich unter Reformdruck: Verrechnungspreise in Frankreich – Straffung der Gesetzgebung

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Von Madeleine Sampieri, Rödl & Partner Paris
 
Das am 5. November 2013 erlassene Gesetz zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Wirtschafts- und Finanzkriminalität führt zu einer Straffung der Gesetzgebung über Verrechnungspreise. Eine neue jährliche Erklärungspflicht wird geschaffen: die Übermittlung der Hauptelemente der Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von sechs Monaten nach dem Endtermin zur Abgabe der Erklärung des Geschäftsergebnisses.
 

Betroffene Unternehmen

Zur Erinnerung müssen alle von Verrechnungspreisproblematiken betroffenen Unternehmen eine Verrechnungspreisdokumentation erstellen. Wenn der jährliche Umsatz oder Bruttovermögenswert des französischen Unternehmens oder dessen Muttergesellschaft oder einer dessen Tochtergesellschaften
oder des steuerlich integrierten Konzerns 400 Mio. Euro überschreitet, muss das Unternehmen auf erste Anforderung der Steuerbehörden die Verrechnungspreisdokumentation zur Verfügung stellen. 
 

Inhalt der Pflicht

Die jährliche Abgabepflicht bezieht sich auf die Hauptelemente der Verrechnungspreisdokumentation: Die Abgabepflicht umfasst die allgemeinen Informationen über den Konzern und seine Verrechnungspreispolitik sowie die spezifischen Informationen über das in Frankreich ansässige Unternehmen und dessen von Verrechnungspreisen betroffene Transaktionen.
 

Abgabefrist

Das Unternehmen muss die oben genannten Informationen spätestens sechs Monate nach der Abgabe der Erklärung des Geschäftsergebnisses an die französischen Steuerbehörden übermitteln. Ein Unternehmen, das sein Geschäftsjahr am 31. Dezember 2013 abschließt, wird seine Erklärung des Geschäftsergebnisses bis zum 5. Mai 2014 abgeben. Es muss somit die neue „Verrechnungspreis-Verpflichtung” spätestens am 5. November 2014 erfüllen.
 

Inkrafttreten

Diese neue Abgabepflicht ist am 8. Dezember 2013 in Kraft getreten. Das Geschäftsjahr 2013 ist somit schon betroffen.
 
zuletzt aktualisiert am 07.05.2014
 

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