Ungarn: „Häufige Mängel” bei Verrechnungspreisdokumentationen

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veröffentlicht am 27. Februar 2017

Anhand unserer Erfahrung mit der behördlichen Prüfung von Verrechnungspreisdokumentationen möchten wir Ihnen die wesentlichen Feststellungen im Zusammenhang mit den Dokumentationen darstellen:
  • Oft werden die Auswertungen und Vergleichsdaten welche der Untermauerung der Marktkonformität dienen, nicht entsprechend gespeichert und stehen im Zuge einer Prüfung nicht in dem originären Zustand zur Verfügung. 
  • Steuerpflichtige führen anhand von Datenbanken ausschließlich eine quantitative Filterung anhand des Geschäftszweiges durch, ohne eine weitere tiefergehende qualitative Prüfung der Vergleichbarkeit der Geschäftstätigkeiten der Vergleichsgesellschaften durchzuführen. 
  • Häufig werden die Dokumentationen nicht fristgerecht erstellt, da wegen längeren Erstellungsfristen bei den Obergesellschaften erforderliche Informationen, Nachweise und Dokumente nicht zur Verfügung stehen und die hiesigen Fristen nicht so ernst genommen werden. Wir weisen darauf hin, dass die Dokumentation nach ungarischem Recht spätestens mit dem Jahresabschluss des abgelaufenen Geschäftsjahres erstellt werden muss, falls das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt ist dies der 31. Mai des Folgejahres. 
  • Ab 2015 gelten als verbundene Unternehmen auch Gesellschaften, bei denen die Geschäftsführung übereinstimmt. Hierauf wird oft noch nicht bei der Erstellung der Verrechnungspreisdokumentationen geachtet. 
  • Negative und Sonderauswirkungen auf das Geschäftsergebnis werden von der Gesellschaft in der Dokumentation nicht beschrieben und erläutert (z.B. Mehraufwand wegen Markteintritt, Standortschließung) und führt somit teils unbegründet zu einer Anhebung der steuerlichen Bemessungsgrundlage.
  • Von der Finanzverwaltung werden oft Branchenmittelwerte berücksichtigt, welche auf den Einzelfall nicht unbedingt zutreffen müssen.
  • Bei einem Fremdvergleich werden laut Auffassung der Finanzverwaltungen oft eine zu eng oder zu weit gefasste geographische Ausrichtung zu Grunde gelegt. Hier sollten die betroffenen Steuerpflichtigen in der Dokumentation argumentieren, warum ihre Vorgehensweise als richtig zu betrachten ist.
  • Die Finanzverwaltung kommt anhand einer selber durchgeführten Auswertung zu einem anderen Ergebnis als die Gesellschaft und hält an dieser fest. 
  • In Jahren der Finanzkrise wurden Vergleichsgesellschaften, die Verluste erwirtschafteten von der Finanzverwaltung nicht als vergleichbare Gesellschaften angesehen, dem man durchaus wiedersprechen kann.
  • Oft werden Geschäftsbeziehungen mit verbundenen Unternehmen nicht fristgerecht bei den Behörden an- und abgemeldet, was auch bei einem Nichtvorliegen von dokumentationspflichtigen Geschäftsvolumen zu einem Bußgeld führen kann.

Aus obiger Auflistung wird ersichtlich, dass es durchaus einige Differenzen zum Beispiel zu der deutschen Vorgehensweise gibt (u.a. zeitliche Vorgaben, Definition verbundene Unternehmen) auf welche zu achten ist. So lässt man sich bei den Obergesellschaften mit der Erstellung der Dokumentationen mangels konkreter zeitlicher Vorgaben oft Zeit, oder erstellt die Dokumentationen erst bei der Anforderung von Seiten der Behörden. Demgegenüber müssen in Ungarn die Dokumentationen spätestens 5 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erstellt sein und vorliegen.

 

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