Ukraine: Geschäfte zwischen Stammhaus und Betriebsstätte unter VP-Kontrolle

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​veröffentlicht am 21. Januar 2019

 

Ab dem 1. Januar 2018 sind die Verrechnungspreisregeln auf Transaktionen zwischen Nichtansässigen und ihren Betriebsstätten in der Ukraine anwendbar. Die wichtigsten Punkte, die zur Verringerung der Steuerrisiken zu beachten sind, werden nachfolgend zusammengefasst.  

 

1. Für Verrechnungspreiszwecken gelten Transaktionen als kontrolliert, wenn sie beispielsweise zwischen einem Nichtansässigen und seiner Betriebsstätte durchgeführt werden. Die Transaktionen zwischen einem Nichtansässigen und einer Repräsentanz, die keine Betriebsstätte ist, gelten nicht als kontrollierte Transaktionen.

 

Sollten die Steuerbehörden jedoch nachweisen können, dass die Repräsentanz des nichtansässigen Unternehmens doch eine Betriebsstätte ist, unterliegen diese Transaktionen den Verrechnungspreisregeln. Das gilt auch für die Transaktionen zwischen einem Nichtansässigen und seiner Betriebsstätte in einer bereits abgelaufenen Berichtsperiode. Im Falle einer nicht Erstellung des Berichts über die kontrollierten Transaktionen sowie einer Verrechnungspreisdokumentation, kann dies unter anderem zur Zahlung von Geldbußen und Körperschaftsteuerrückständen führen.

 

2. Transaktionen zwischen einem Nichtansässigen und seiner Betriebsstätte gelten als kontrolliert, wenn deren Gesamtwert im jeweiligen Berichtsjahr (Kalenderjahr) den Betrag in Höhe von UAH 10 Mio. (ca. USD 357.000) übersteigt.

 

Zwar sind im ukrainischen Steuergesetzbuch keine spezifischen Transaktionen zwischen einem Nichtansässigen und seiner Betriebsstätte aufgeführt, die als kontrollierte Transaktionen gelten. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die vom Mutterunternehmen an die Betriebsstätte überwiesenen Finanzmittel zur Bestimmung der Steuerpflicht verwendet werden.

 

3. Die Ausdehnung der Verrechnungspreisregeln auf die Transaktionen zwischen einem Nichtansässigen und seiner Betriebsstätte wird in erster Linie diejenigen Betriebsstätten betreffen, die ausschließlich oder hauptsächlich vom Stammhaus finanziert werden. Es sind vor allem die Betriebsstätten, die als Handelsvertreter in der Ukraine tätig sind, aber auch Betriebsstätten, die an Bau- oder Montageprojekten beteiligt sind, bei denen die Vergütung für die Werkleistungen direkt auf das Konto des Nichtansässigen außerhalb der Ukraine erfolgt.

 

Die Betriebsstätten, die keine oder nur geringe Finanzierung vom Stammhaus erhalten und die die Einkünfte unmittelbar aus dem Verkauf von Waren, Werk- und Dienstleistungen an unabhängige Dritte erzielen, sollten von den Verrechnungspreisregeln nicht betroffen sein. Im letzteren Fall hat die Überweisung von Einkünften nach Steuern an das Stammhaus keinen Einfluss auf die Ertragslage der Betriebsstätte bzw. des Nichtansässigen und soll daher keiner Verrechnungspreiskontrolle unterliegen.

 

4. Das Steuergesetzbuch der Ukraine enthält keine speziellen Regeln für die Verrechnungspreisanalyse von Transaktionen. Daher sollte sich eine Analyse solcher Transaktionen auf die allgemeinen Regeln für Transaktionen zwischen verbundenen Rechtspersonen stützen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Betriebsstätte nicht um eine eigenständige Rechtsperson handelt und sie deshalb nur für steuerliche Zwecke als eigener Steuerzahler gilt.

 

Dementsprechend basiert die Analyse der Funktionen und Risiken der Parteien auf den tatsächlichen Umständen (es werden keine Verträge zwischen der Muttergesellschaft und der Betriebsstätte geschlossen), wobei die Art der Beziehungen zwischen dem Nichtansässigen und der Betriebsstätte berücksichtigt wird.

 

5. Abhängig von den ausgeübten Funktionen der ukrainischen Betriebsstätte, ist eine entsprechende Verrechnungspreismethode anzuwenden. Die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode bzw. der Nettogewinnmethode scheint für die meisten in der Ukraine tätigen Betriebsstätten möglich zu sein.

Dies ist auf Devisenbeschränkungen zurückzuführen, die die Zahlungen der Fremdwährungsgesellschaft und damit die Funktionen der Betriebsstätte erheblich einschränken, sowie auf den wirtschaftlichen Zweck der in der Ukraine gegründeten Gesellschaft bzw. Betriebsstäte. Bei der Anwendung dieser Methoden sind die Bruttogewinnmarge (für die Kostenaufschlagsmethode) und die Nettogewinnmarge oder die Berry Ratio (für die transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode) als Profit Level Indikators am besten geeignet.

 

6. Die Ausdehnung der Verrechnungspreisvorschriften auf Transaktionen zwischen einem Nichtansässigen und seiner Betriebsstätte verpflichtet die Betriebsstätte, bis zum 1. Oktober des laufenden Jahres einen Bericht über die kontrollierten Transaktionen abzugeben, die im betroffenen Berichtsjahr abgewickelt wurden sowie eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen und innerhalb von 30 Kalendertagen auf Anfrage der Steuerbehörde vorzulegen.

 

Der Umfang der Berichtspflicht der Betriebsstätte kann sich erweitern, wenn das Parlament der Ukraine das Gesetz zur Änderung der Steuergesetzgebung verabschiedet. Vorgesehen ist die Implementierung des OECD Aktionsplans zur Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung.

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