Rumänien konkretisiert Vorschriften zur Verrechnungspreisdokumentation

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zuletzt aktualisiert am 26. Februar 2016

 

Gemäß dem neuen Steuergesetzbuch das Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist, sind alle Unternehmen, die Leistungsbeziehungen mit verbundenen Gesellschaften vornehmen, dazu verpflichtet, eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Die neuesten Verpflichtungen dazu sind in der Steuerverfahrensordnung – Gesetz Nr. 207/2015 enthalten.
 

Ab 2016 ist jeder rumänische Steuerzahler, der Transaktionen mit verbundenen Unternehmen tätigt, dazu verpflichtet, eine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen. Als Erleichterung sieht der rumänische Gesetzgeber vor, dass erst ab dem Zeitpunkt des Überschreitens bestimmter gesetzlich vorgesehener Wesentlichkeitsschwellen eine Dokumentationspflicht besteht. In der Verordnung der Finanzamtleitung Nr. 442/2016 wird nun das Verfahren zur Ausarbeitung der Verrechnungspreisdokumentation bestimmt als auch werden die Schwellwerte, die Erstellungsfristen, der Inhalt und die Anforderungsbedingungen definiert.
 

Jede steuerzahlende Körperschaft, die der Kategorie große Steuerzahler zugeordnet wird und die Transaktionen mit verbundenen Unternehmen vornimmt, ist dazu verpflichtet, eine Verrechnungspreisdokumentation für Gesamtbeträge (ausschließlich Mehrwertsteuer) zu erstellen, die größer oder gleich den unten aufgeführten Grenzwerten sind. Die Wesentlichkeitsschwellen für die sog. großen Steuerzahler sind abhängig von der Art der abgewickelten Transaktionen:
  • Der kumulierte, jährliche Gesamtbetrag der Zinseinnahmen und -Ausgaben für Finanzdienstleistungen übersteigt EUR 200.000, berechnet zum Wechselkurs der rumänischen Nationalbank, der am letzten Tag des Steuerjahres gültig war;
  • Der jährliche Gesamtwert aus Dienstleistungsnachfrage und -Erbringung übersteigt den Betrag von EUR 250.000, berechnet zum Wechselkurs der rumänischen Nationalbank, der am letzten Tag des Steuerjahres gültig war;
  • Der jährliche Gesamtbetrag aus Lieferungen (Beschaffung & Verkauf) von materiellem und immateriellem Vermögen übersteigt den Betrag von EUR 350.000, berechnet zum Wechselkurs der rumänischen Nationalbank, der am letzten Tag des Steuerjahres gültig war;
     

Die Erstellungsfrist für die Verrechnungspreisdokumentation entspricht der gesetzlichen Frist für die jährliche Einreichung der Einkommenssteuer.
 

Für Unternehmen aus der Kategorie der sog. großen Steuerzahler, die dazu verpflichtet sind, die Verrechnungspreisdokumentation jährlich zu erstellen, beträgt die Vorlagefrist 10 Tage ab Anfragedatum.
 

Entgegen den sog. großen Steuerzahlern sind Steuerzahler, die nicht die angeführten Schwellen überschreiten, dazu verpflichtet, die Verrechnungspreisdokumentation nach Aufforderung des Finanzamtes zu erstellen. Die Vorlagefrist für die Verrechnungspreisdokumentation beträgt 30-60 Kalendertage, mit der Möglichkeit einer einmaligen 30-tägigen Fristverlängerung. Die geltenden Wesentlichkeitsschwellen zur Erstellung einer Verrechnungspreisdokumentation für sog. kleine oder mittlere Unternehmen sind:
  • Der kumulierte, jährliche Gesamtbetrag der Zinseinnahmen und -Ausgaben für Finanzdienstleistungen übersteigt EUR 50.000, berechnet zum Wechselkurs der Rumänischen Nationalbank, der am letzten Tag des Steuerjahres gültig war;
  • Der jährliche Gesamtwert aus Dienstleistungsnachfrage und –Erbringung übersteigt den Betrag von EUR 50.000, berechnet zum Wechselkurs der Rumänischen Nationalbank, der am letzten Tag des Steuerjahres gültig war;
  • Der jährliche Gesamtbetrag aus Lieferungen (Beschaffung & Verkauf) von materiellem und immateriellem Vermögen übersteigt den Betrag von EUR 100.000, berechnet zum Wechselkurs der Rumänischen Nationalbank, der am letzten Tag des Steuerjahres gültig war;
     

Für die anderen Steuerzahler, die Transaktionen mit verbundenen Gesellschaften durchführen, der Transaktionswert jedoch kleiner ist als Beträge aus der zweiten Kategorie, sieht die Verordnung vor, dass keine Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen ist. Allerdings gilt auch hier weiterhin der Fremdvergleichsgrundsatz.
 

Wirkt der Steuerzahler nicht mit und legt keine Verrechnungspreisdokumentation vor, sieht der Gesetzgeber Strafzahlungen vor. Für große und mittlere Steuerzahler liegt die Strafe gegenwärtig zwischen 12.000 und 14.000 RON. Für sonstige juristische sowie natürliche Personen liegen die Strafen zwischen 2.000 – 3.500 RON.
 

Um möglichen negativen Auswirkungen als Folge der Nichteinhaltung der Verrechnungspreisvorschriften vorzubeugen, ist Unternehmen mit Leistungsbeziehungen zu verbundenen Unternehmen empfohlen, fristgerecht die Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen, die sämtliche Transaktionen mit verbundenen Unternehmen einbindet.

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