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veröffentlicht am 10. März 2017
Zur Gewährleistung einer zwischen den Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft einheitlichen Anwendung und Auslegung von Artikel 26 Abs. 5 bis 7 des bestehenden deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 27. Oktober 2010 zur Durchführung von Schiedsverfahren, haben Vertreter beider Länder am 21. Dezember 2016 eine Konsultationsvereinbarung abgeschlossen. Neben organisatorischen Angelegenheiten werden in dieser Vereinbarung u.a. Fragen in Bezug auf die Antragstellung, die zuständige Behörde, den Anfangszeitpunkt des Verfahrens, die notwendigen Informationen und die Einwilligung, die Durchführung von Schiedsverfahren im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung einer bilateralen Vorabzusage über Verrechnungspreise (Vorabverständigungsverfahren, kurz: APA) oder etwaige Gründe für den Ausschluss oder Aufschub des Verfahrens geregelt.
Michael Scharf
Steuerberater
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