Schleswig-Holsteinisches OLG zur rechtzeitigen Rüge in mehrstufigen Vergabeverfahren

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veröffentlicht am 2. Januar 2020

 

Soweit in einem mehrstufigen Vergabeverfahren, z.B. Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, in den einzelnen Stufen bereits verbindliche Vorgaben oder Mindestanforderungen an die Bieter und deren Angebote erfolgen, müssen Bieter diese zeitnah rügen, wenn sie die verbindlichen Vorgaben oder Mindestanforderungen für vergaberechtswidrig halten (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13. Juni 2019 – 54 Verg 2/19).

 

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Zeitnahe Rügen sollen einerseits dem öffentlichen Auftraggeber frühzeitig die Gelegenheit zur Prüfung und ggf. Fehlerkorrektur bieten. Andererseits sollen die Bieter im Interesse der Rechtssicherheit daran gehindert werden, etwaige Rügen aus „taktischen” Gründen zurückzuhalten. Bleiben Rügen aus, soll der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren fortsetzen dürfen, ohne einem „Risiko” nachträglicher Rügen ausgesetzt zu sein.

 

  • Sind Verstöße gegen Vergabevorschriften erst in den Vergabeunterlagen erkennbar, müssen diese spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).

 

  • Angebotsfristen im vorgenannten Sinne sind im Verhandlungsverfahren – neben denjenigen für endgültige Angebote, § 17 Abs. 14 Satz 1 VgV, § 3b EU Abs. 10 Satz 1 VOB/A – auch die Fristen zur Abgabe von Erstangebote (§ 17 Abs. 6 VgV, § 10c EU Abs. 1 i.V.m. § 10b EU Abs. 2 VOB/A) und Folgeangebote (§ 17 Abs. 10 Satz 1 VgV, § 3b EU Abs. 3 Nr. 6 VOB/A). Denn auch für Erst- oder Folgeangebote kann eine Angebotsfrist bestimmt werden, deren Nichteinhaltung gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV, § 16 EU Nr. 1 VOB/A zwingend zum Angebotsausschluss führt.

 

  • Das muss jedenfalls dann und insoweit gelten, als sich der öffentliche Auftraggeber in den für die jeweilige Verfahrensstufe formulierten Vergabeunterlagen bereits verbindlich auf einen bestimmten Leistungsumfang oder Mindestanforderungen für die Erst- oder Folgeangebote bzw. endgültigen Angebote festgelegt hat.

 

  • Anforderungen hingegen, zu denen die Bieter im Rahmen ihres Erst- oder Folgeangebotes noch Stellung nehmen können oder von denen sie abweichen dürfen, werden deshalb getroffen, um für die nachfolgende Verhandlungsphase Ansatzpunkte für eine Veränderung oder Überarbeitung der Vergabeunterlagen zu gewinnen. In diesem Fall verschiebt sich die Rügeobliegenheit auf das Ende der nachfolgenden Angebotsabgabefrist, soweit der öffentliche Auftraggeber für die nachfolgende Verfahrensstufe verbindliche Vorgaben oder Mindestanforderungen gesetzt hat.

 

 

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Holger Schröder

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Vergaberecht

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