Neuerungen bei ausländischen Direktinvestitionen in den VAE

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veröffentlicht am 27. Januar 2021 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

​In Anlehnung an die Ankündigungen der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate über Änderungen des Federal Law No. 2 of 2018 (FDI Law) on Commercial Companies, wurden durch den Kabinettsbeschluss No. 16 von 2020 wesentliche Neuerungen in Bezug auf ausländische Direktinvestition in den VAE bekannt.

  

  

Dieser bringt zumindest teilweise Klarheit in die zuvor noch etwas unübersichtliche Rechtslage.
Dabei behandelt der Beschluss vor allem die „Positivliste“, die Wirtschaftssektoren aufführt, in denen Gesellschaften vollständig, zu 100 % im Eigentum ausländischer Investoren stehen dürfen. Auch weitere Informationen, unter anderem im Hinblick auf das Lizensierungsverfahren, sind mittlerweile bekannt.

Positivliste und deren Lizenzierungsverfahren

Die Positivliste, auf der sämtliche Tätigkeitsbereiche in denen zur Gründung einer Gesellschaft kein lokaler Anteilseigner mehr gefordert wird, aufgelistet sind, wird dabei in drei unterschiedliche Sektoren aufgeteilt. Von den insgesamt 122 Wirtschaftszweigen der Positivliste fallen dabei 19 in den Bereich der Landwirtschaft, 52 in den Bereich der Industrie und 51 auf Dienstleistungen.

Allerdings müssen die Unternehmen neben der grundsätzlichen Tätigkeit in einem der auf der Positivliste aufgeführten Bereiche weitere zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. 

Dazu gehören in den jeweiligen Sektoren unter anderem unterschiedliche Anforderungen an das Mindestkapital, aber auch die Verwendung neuester Technologien bei der Tätigkeit innerhalb der Sektoren oder Beiträge zur Forschung und Entwicklung. 

Als Rechtsformen stehen den ausländischen Investoren die Limited Liability Company (LLC) und die Joint Stock Company (JSC) zur Auswahl, wobei ein einziger Gesellschafter zur Gründung ausreicht. Ein bereits bestehendes Unternehmen kann dabei seine Rechtsform auch noch nachträglich in eine der beiden Gesellschaftsformen ändern, um künftig auch als FDI Gesellschaft ohne lokalen Partner vor Ort agieren zu können.

Nach Einreichung sämtlicher Unterlagen zur Lizensierung und Erfüllung der vorausgesetzten Anforderungen, stellt die zuständige Behörde für Tätigkeiten in einer auf der Positivliste genannten Sektoren innerhalb von 5 Werktagen die FDI-Lizenz aus.

Die einzelnen Schritte der Lizensierung eines Unternehmens mit Tätigkeit im Bereich eines Sektors auf der Positivliste beinhalten dementsprechend:
  • Auswahl eines Tätigkeitsbereichs der Positivliste und Wahl der Rechtsform (LLC oder JSC)
  • Festlegung des Stammkapitals, das das vorgeschriebene Mindestkapital nicht unterschreiten darf
  • Einreichung des FDI-Lizensierungsantrags 
  • Auswahl des Firmennamens 
  • Einholung der notwendigen Genehmigungen bei den befassten Behörden
  • Nachweis über die Einreichung des Antrags zum Beitritt beim Tawteen Partners Club 
  • Erhalt der FDI-Lizenz nach Zahlung der anfälligen Gebühren
  • Eröffnung eines Bankkontos und Hinterlegung von 20 % des Stammkapitals 
  • Registrierung der Lizenz beim Finanzministerium (MOA)

Lizenzierungsverfahren im Tätigkeitsbereich außerhalb der Positivliste

Gleichzeitig obliegt es ausländischen Investoren, eine Lizenz auch für einen Tätigkeitsbereich, der sich weder auf der Negativ- noch auf der Positivliste befindet, bei der zuständigen Behörde zu beantragen. Im Gegensatz zu Wirtschaftszweigen auf der Positivliste, kann die zuständige Behörde den Antrag auf Gründung ohne Mehrheitsanteil eines Staatsangehörigen der VAE jedoch ablehnen oder aber auch dem FDI-Komitee vorlegen, der diesen wiederum mit seiner Empfehlung an das Kabinett weiterleitet. Dieses entscheidet dann über die Anfrage.

Vorteile einer FDI-Gesellschaft ohne lokalen Anteilseigner

Eine FDI-Gesellschaft, die im kompletten Eigentum eines ausländischen Investors steht, wird dabei gleich einer inländischen Gesellschaft behandelt, sodass keinerlei Nachteile entstehen. Insbesondere kann die Gesellschaft sämtliche, am Standort der FDI-Gesellschaft erwirtschafteten Erträge außerhalb der VAE transferieren. Zudem wird den Gesellschaften von den zuständigen Behörden eine vertrauliche Behandlung ihrer innovativen, wirtschaftlichen und finanziellen Informationen gewährleistet. Auch stehen den Gesellschaften sämtliche wirtschaftliche Tätigkeiten wie der Übernahme anderer Unternehmen oder die Übertragung der eigenen Gesellschaft an andere Investoren zu.

Der Kabinettsbeschluss und dessen weitere Neuerungen beseitigen daher – zumindest teilweise – die zuvor noch unklaren Anforderungen und Möglichkeiten an Unternehmen mit der Tätigkeit in Sektoren der Positivliste. Dadurch wird den ausländischen Unternehmen größere Flexibilität in der Ausgestaltung ihrer Unternehmensstruktur ermöglicht, was vor allem im Hinblick auf die aktuell unsichere Lage aufgrund der Corona-Pandemie die Attraktivität für ausländische Direktinvestition weiter steigern wird ohne gleichzeitig auf einen Standort innerhalb einer Freihandelszone angewiesen zu sein.
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