Brexit und A1-Bescheinigung: Konsequenz für den internationalen Mitarbeitereinsatz

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zuletzt aktualisiert am 1. September 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

​Nach der pandemiebedingten Einschränkung international tätiger Unternehmen geht es langsam wieder aufwärts. Internationale Mitarbeitereinsätze nehmen im wahrsten Sinne des Wortes wieder Fahrt auf. Zu Hochzeiten der Pandemie waren berufs­be­dingte Auslandseinsätze nur unter erschwerten Bedingungen möglich und mussten die aufgestellten Anforderungen des jeweiligen Einsatzlandes erfüllen. Mit der Locke­rung der einreiserechtlichen Anforderungen nimmt nun die Mobilität wieder zu. Doch nicht alle Hürden des internationalen Mitarbeitereinsatzes waren pandemiebedingt. Der Brexit hat viele Unternehmen vor neue Herausforderungen gestellt und den Expat-Einsatz von und nach UK erschwert.

  

  

 

Der Brexit – ein kurzer historischer Abriss

Am 1. Januar 2021 trat das Handels- und Kooperationsabkommen zunächst nur vorläufig in Kraft. Seit dem 1. Mai 2021 hat das Parlament seine Zustimmung erteilt, so dass der Partnerschaftsvertrag seitdem gilt. Vom Partnerschaftsvertrag sind diverse Bereiche betroffen und geregelt, z.B. der Warenverkehr, Luftfahrt, Fischerei und vieles mehr. Auch die sozialversicherungsrechtliche Behandlung von grenzüberschreitenden Sach­ver­halten sowie das Aufenthaltsrecht wurden in dem Abkommen geregelt.
 

Bedeutung für Unternehmen und ihre Mitarbeiter

International tätige Unternehmen, die ihre Mitarbeiter in UK tätig werden lassen wollen, werden sich ins­besondere für den Bereich der Koordination der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften interessieren und stellen sich die Frage: Ist nach dem Brexit ein Verbleib unserer Mitarbeiter im heimatlichen deutschen Sozial­versicherungssystem überhaupt noch möglich? Kann ein Nachweis hierüber (A1-Bescheinigung) beantragt und ausgestellt werden? Diese Frage kann grundsätzlich mit „Ja“ beantwortet werden.  Zu unterscheiden sind jedoch Alt- und Neu­sachverhalte.
 

Behandlung von Altfällen/Altsachverhalten

Die sogenannten Altfälle werden durch das Austrittsabkommen behandelt und geregelt, welches bereits zum 1. Februar 2021 in Kraft getreten ist.
 

Gemäß dem Austrittsabkommen galten im Übergangszeitraums, der zum 31. Dezember 2020 sein Ende fand, die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004, (EG) Nr. 987/2009, (EG) Nr. 859/2003 sowie (EWG) Nr. 1408/71 fort.

Das Austrittsabkommen regelt, dass für Sachverhalte, die bereits vor dem 1. Januar 2021 einen grenz­über­schreitendem Bezug zu UK hatten, die benannten Vorschriften auch weiterhin gelten bis eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes eintritt. Sollte eine wesentliche Änderung eintreten, dann muss der Sachverhalt neu bewertet werden.

 

Beispiel 1

Unternehmen X mit Sitz in Deutschland setzt Mitarbeiter Y (deutscher Staatsangehöriger) für die Dauer von 24 Monaten auf einem Kundenprojekt in UK ein. Der Einsatz hat bereits zum 30. Dezember 2020 begonnen.
 

Folge

Sofern die Voraussetzungen des Art. 12 VO (EG) 883/04 erfüllt sind, gelten bis zum Ende des Einsatzes in UK die deutschen Sozialvorschriften fort. Das kann mittels einer A1-Bescheinigung nachgewiesen werden.
 

Beispiel 2

Mitarbeiter Y ist britischer Staatsangehöriger und ist seit 2018 bei dem Unternehmen X mit Sitz in Deutschland beschäftigt. Unternehmen X setzt Mitarbeiter Y für die Dauer von 24 Monaten auf einem Kundenprojekt in UK ein. Der Einsatz beginnt erst zum 1. Januar 2021.
 

Folge

Da der Mitarbeiter Y bereits seit 2018 und somit bis zum Ende des Übergangszeitraums den deutschen Sozialvorschriften unterfällt, finden auf ihn gemäß Austrittsabkommen unter anderem die Vorschriften der Verordnung (EG) 883/04 Anwendung. Auch wenn der Auslandseinsatz nach dem Übergangszeitraum beginnt, handelt es sich um einen Altsachverhalt, der vom Austrittsabkommen erfasst und geregelt wird. Eine A1-Bescheinigung kann beantragt und erteilt werden.

 
Beispiel 2 verdeutlicht, dass die Vorschriften des Austrittsabkommens genau zu lesen sind. In jedem Fall sind insbesondere der zeitliche und der persönliche Anwendungsbereich genau zu studieren.
 
Das Austrittsabkommen regelt ferner, dass die benannten Vorschriften auf die betroffene Person solange Anwendung finden, wie die betreffende Situation unverändert bleibt bzw. wie sich die betroffene Person weiterhin ohne Unterbrechung in einer Situation mit Bezug sowohl zum Vereinigten Königreich als auch zu einem EU-Mitgliedstaat befindet.
 

Behandlung von Neufällen/Neusachverhalten

Der Partnerschaftsvertrag schafft die Grundlage für die Ermittlung der anwendbaren Sozialvorschriften für Sachverhalte, die ab dem 1. Januar 2021 beginnen und vorher keinerlei grenzüberschreitenden Bezug zwischen einem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich hatten.
 

Beispiel 3

Mitarbeiter Y ist deutscher Staatsangehöriger und seit 2019 bei dem Unternehmen X mit Sitz in Deutschland beschäftigt. Unternehmen X setzt Mitarbeiter Y für die Dauer von 24 Monaten auf einem Kundenprojekt in UK ein. Der Einsatz beginnt zum 1. Januar 2021.
 

Folge

In diesem Fall wird auf Grundlage des Partnerschaftsvertrages eine A1-Bescheinigung ausgestellt.


A1-Bescheinigung erlangt: Was nun?

Häufig ist mit der Erlangung des Nachweises der anwendbaren Sozialvorschriften nicht alles Erforderliche getan. Insbesondere in Fällen, in denen der Nachweis über die anwendbaren Sozialvorschriften auf Grundlage eines Sachverhalts erlangt worden ist, dem eine gewöhnliche Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten (Mehrfach­be­schäftigung) zugrunde liegt, besteht Handlungsbedarf.

 

Beispiel 4

Mitarbeiter A ist deutscher Staatsbürger und wird regelmäßig sowohl für das Unternehmen B mit Sitz in Deutschland und Unternehmen C mit Sitz in UK tätig. Seinen Lebensmittelpunkt hat er in Deutschland, wo er auch zu einem wesentlichen Teil für das Unternehmen B tätig wird. Auf Mitarbeiter A finden die deutschen Sozialvorschriften Anwendung.
 

Folge

Das Unternehmen C mit Sitz in UK muss in Deutschland eine Betriebsnummer beantragen und für die bei ihm ausgeübte abhängige Beschäftigung Sozialversicherungsbeiträge abführen. Das ist für einen ausländischen Arbeitgeber, der das deutsche Recht nicht kennt, keine einfache Aufgabe. Wie soll er die deutschen Beiträge ohne entsprechende Programme berechnen und wohin soll er die Beiträge abführen? Für ihn bestehen einige Optionen, dieser Verpflichtung nachzukommen. Die Optionen bedürfen einer profes­sionellen Beratung und der Abwägung im Hinblick auf Kosten und Risiken.
 

Festzuhalten bleibt, dass auch nach dem Brexit der Nachweis über die anwendbaren Sozialvorschriften geführt werden kann und in jedem Fall auch geführt werden sollte. Welches Abkommen die richtige Rechtsgrundlage ist, bedarf der Betrachtung des Einzelfalls.

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