Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)

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​Referenten­entwurf des BMF ​Gesetzentwurf Bundesregierung ​Bundestag: 1. Lesung ​Bundesrat: Stellungnahme ​Finanzaus­schuss des BT ​Bundestag: 2./3. Lesung ​Bundesrat: Beschluss ​Verkündung im BGBI
​17.7.2020 ​2.9.2020 ​8.10.2020 ​9.10.2020 ​9.12.2020 ​16.12.2020 ​18.12.2020 ​28.12.2020

 

zuletzt aktualisiert am 12. Januar 2022 | Lesedauer ca. 6 Minuten

 

Der am 17. Juli 2020 den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitete und am 2. Sep­tem­ber 2020 vom Kabinett beschlossene Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 ent­hält eine Vielzahl einzelner Regelungen und soll damit dem in verschiedenen Be­rei­chen des Steuerrechts fachlich notwendigen Ge­setz­ge­bungs­be­darf Rechnung tragen. Insbesondere sollen notwendige An­pas­sung­en an EU-Recht und Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) vorgenommen und technisch entstandener Regelungsbedarf umgesetzt werden. Erfasst werden Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folge­änderungen, Anpassungen aufgrund vorangegangener Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen. Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wurde der Gesetzentwurf um weitere Regelungen u.a. zu einer Homeoffice-Pauschale für die durch die Corona-Pandemie belasteten Jahre 2020 und 2021 sowie etlichen Verbesserungen für ehrenamtlich Tätige und gemeinnützige Organisationen ergänzt. In dieser Fassung wurde er kurz vor Ende des Jahres am 16. Dezember 2020 im Bundestag verabschiedet, um noch in der letzten Sitzung des Bundesrates 2020 auch dort die erforderliche Zustimmung erhalten zu  können. Der Bundesrat hat dem Gesetzentwurf schließlich erwartungsgemäß am 18. Dezember 2020 durch Beschluss zugestimmt. So kann gerade noch ein Inkrafttreten bis Jahresende erreicht werden.

 

 

Der Entwurf enthält insbesondere folgende Maßnahmen:

 

Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen

  • Verbesserung und zielgenauere Ausgestaltung der Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG und von Sonder­abschreibungen (§ 7g Abs. 5 EStG), auch unter Berücksichtigung der vorübergehend besonderen Situation der Corona-Krise, v.a.:
    • Erhöhung der begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Investitionsabzugsbeträge)
    • Vereinheitlichung der Nutzungsvoraussetzungen (Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe) durch Einführung einer einheitlichen Gewinngrenze i.H.v. 200.000 Euro (Erhöhung in den Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundestages, im Regierungsentwurf noch 150.000 Euro, im Referentenentwurf 125.000 Euro) für alle Einkunftsarten. (Betrifft Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen.)
    • Uneingeschränkte Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen für – auch langfristig - vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter (bisher nur für im Betrieb genutzte Wirtschaftsgüter oder für weniger als drei Monate vermietete Wirtschaftsgüter): Flexibilisierung der Verwendbarkeit
  • Neuregelungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Investitionsabzugsbeträge und der Sonderabschreibungen für alle nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahre anwendbar. Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren gilt die neue Gewinngrenze wahlweise erst für nach dem 17. Juli 2020 (Tag der Versendung des Referentenentwurfes zum Jahressteuergesetz 2020) endende Wirtschaftsjahre. Damit besteht zur Wahrung des Vertrauensschutzes die Wahlmöglichkeit, an dem diesem Tag vorangegangenen Stichtag (z.B. 30. Juni 2020) im Bedarfsfall noch die bisherigen Betriebsgrößen­merk­male zu berücksichtigen.
  • Abschaffung der Möglichkeit bei Personengesellschaften, den Investitionsabzugsbetrag vom Gesamt­hands­vermögen abzuziehen, wenn die geplante Investition später von einem der Gesellschafter vorgenommen und in dessen Sonderbetriebsvermögen aktiviert wird.
  • § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG – neu -: Neuregelung zur Verhinderung der Verwendung von Investitionsabzugs­beträgen für Investitionen, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits angeschafft oder hergestellt wurden. Davon betroffen sind nur nachträglich beantragte Investitionsbeträge nach Eintritt der Unan­fechtbarkeit der erstmaligen Steuerfestsetzung oder der erstmaligen Feststellung. Die bisherige Möglichkeit, einen Investitionsabzugsbetrag erst im Rahmen einer Betriebsprüfung in Anspruch zu nehmen, soll damit ausgehebelt werden.
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    Hinweis: Eine im Referentenentwurf enthaltene Verringerung der betrieblichen Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts im maßgebenden Nutzungs¬zeit¬raum von bisher mehr als 90 Prozent auf mehr als 50 Prozent im Jahr der Investition und im Folgejahr findet sich im Regierungsentwurf nicht mehr; es bleibt damit bei einer erforderlichen betrieblichen Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts von mehr als 90 Prozent im maßgebenden Nutzungszeitraum.

        

    Förderung günstigen Wohnraums

  • Erweiterung der steuerrechtlichen Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraum-vermietung (§ 21 Absatz 2 Satz 1 EStG) als Reaktion auf die steigenden Mieten und das hohe Mietniveau:
    Vermieter können ihre Werbungskosten in voller Höhe abziehen, wenn die Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt (bislang 66 Prozent). Um einem Missbrauch vorzubeugen, muss die Einkünfteerzielungsprognose bei einer Miethöhe zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete positiv ausfallen. Erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2021.
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    Digitalisierung beim Datenaustausch im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung

  • Einführung eines Datenaustauschs zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern, der im Lohnsteuerabzugsverfahren die bestehenden Verfahren mittels Papierbescheinigungen vollständig ersetzt (§§ 39 ff. EStG). Damit soll u.a. bürokratischer Aufwand gemindert werden.
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    Covid-19-Maßnahmen

  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr. Eine Ver¬ordnungs-ermächtigung ermöglicht das bis längstens 31. Dezember 2021.
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    Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld

  • Verlängerung der Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld, die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Juni 2020 eingeführt worden war, auf Lohnzahlungszeiträume bis 31. Dezember 2021.

  • Mobilitätsprämie

  • Zur Vereinfachung der Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht wird die zusätzlich zur Entfernungspauschale (sog. Pendlerpauschale) gewährte Mobilitätsprämie in das Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert und kann mittels Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden, § 105 EStG-E. Zu den Einzelheiten der Mobilitätsprämie, siehe unser Beitrag zur Umsetzung des Klimaschutzpakets, Stichwort „Entlastungen für Fernpendler und Fernpendlerinnen“.
     
  • Umsatzsteuer

    • Umsetzung der 2. Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets ab dem 1. Juli 2021, insbesondere
      • Erweiterung des Leistungsspektrums der zentralen Anlaufstelle des Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop
      • Für in der EU ansässige Unternehmer, die Rundfunk-, Fernseh- oder Telekommunikationsdienstleistungen erbringen, wird das Leistungsspektrum auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der EU erweitert.
      • Einführung eines Import-One-Stop-Shops (IOSS) für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro aus einem Drittland (§ 18k UStG – neu –). Dieser soll – als Alternative zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Zollverwaltung – eine einfache und effiziente Umsatzsteuererhebung auf in die EU eingeführte Sendungen ermöglichen.
      • Einführung der Steuerschuldnerschaft von Plattformen bei Lieferungen aus dem Ausland
      • Neuregelung sog. Fernverkäufe (insb. Abschaffung der bisherigen Versandhandelsregelung sowie der Lieferschwellen)
      • Ausweitung des One-Stop-Shops auf Fernverkäufe sowie Lieferungen aus Drittstaaten
      • Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, für die die Steuer im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18k UStG zu erklären ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Fernverkäufe von eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UStG – neu –)
    • Klarstellung, dass eine Rechnungsberichtigung kein rückwirkendes Ereignis i. S. d. Abgabenordnung dar-stellt (§ 14 Abs. 4 Satz 4 UStG - neu -). Es handelt sich um eine Reaktion auf jüngere EuGH- und BFH-Rechtsprechung, nach der eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt, in dem eine Rechnung erstmals ausgestellt wurde, zurückwirken kann.
    • Klarstellende Regelung zur Änderung der Bemessungsgrundlage bei Preisnachlässen (§ 17 Abs. 1 Satz 6 UStG-E) zur rechtskonformen Umsetzung von EuGH- und BFH-Rechtsprechung sowie der Festschreibung der Verwaltungsauffassung
    • Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG (Reverse-Charge-Verfahren) auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer. Gilt ab 1. Januar 2021.
    • Gesetzliche Regelung des Besteuerungsverfahrens für die Umsatzsteuer für Gebietskörperschaften von Bund und Ländern selbst als Steuerpflichtige („dezentrale Erfassung”) für die Zeit der Anwendbarkeit von § 2b UStG
             
    • Einfuhrumsatzsteuer

  • Abschaffung der 22-Euro-Freigrenze für Sendungen mit geringem Wert aus Drittstaaten (§ 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung – neu –; Aufhebung von § 1a Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung); Umsetzung von EU-Recht, Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
     
    • Maßnahmen zur Gestaltungsbekämpfung und Sicherung des Steueraufkommens

  • Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen mit tariflich besteuerten Einkünften (§ 32d Abs. 2 EStG)
  • Nicht mehr enthalten im Regierungsentwurf, nur im Referentenentwurf: Erweiterung des Tatbestandes in § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auf Sachleistungsschuldverschreibungen
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      Ausschluss Übermassbesteuerung

  • § 50 Abs. 1 Satz 3 EStG-E: Die Hinzurechnung des Grundfreibetrags beeinflusst nur den Steuersatz des tatsächlich zu versteuernden Einkommens, wenn ein Zusammentreffen mit dem Progressionsvorbehalt vorliegt. So soll eine Übermaßbesteuerung ausgeschlossen werden, wofür bisher Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung erforderlich waren.
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      Gewerbesteuer

  • Hinzurechnungsausschluss von Beteiligungsverlusten bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen sowie Pensionsfonds (§ 8 Nr. 8 GewStG)
     
    • Reaktion auf BFH-Rechtsprechung, insbesondere:

  • Leistungen des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn”: Nur echte Zusatz-leistungen des Arbeitgebers werden steuerbegünstigt (§ 8 Abs. 4 EStG – neu –); es handelt sich um eine klarstellende Regelung, nachdem der BFH in seinen Urteilen vom 1. August 2019 (Az. VI R 32/18, VI R 21/17 (NV) und VI R 40/17 (NV)) auch Gehaltsumwandlungen als steuerbegünstigte Zusatzleistungen anerkannt hatte. Hier soll der Nichtanwendungserlass des BMF vom 5. Februar 2020, BStBl I S. 222, nun gesetzlich festgeschrieben werden. Eine echte Zusatzleistung liegt nach dem Gesetzentwurf dann vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Zusatzleistung herabgesetzt oder die Zusatzleistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Auch eine Gewährung einer Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung oder eine Arbeitslohnerhöhung bei Wegfall der Leistung führen dazu, dass es sich um keine echte Zusatzleistung handelt. Nicht schädlich ist die Gewährung einer Leistung aufgrund eines arbeitsvertraglichen Anspruchs oder eines Anspruchs aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz (Ergänzung in den Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses des Bundestages).
     
    Betroffen von der Regelung sind u.a. Zuschüsse zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder oder zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze auf Gutscheine oder Geldkarten. Gilt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden bzw. für sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2019.
  • Erbschaftsteuer: Steuererstattungsansprüche des Erblassers zählen zum steuerpflichtigen Erwerb des Erben (§10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG-E): Gleichbehandlung von Steuererstattungsansprüchen und Steuerschulden, die das Todesjahr des Erblassers betreffen: Steuerschulden sind abzuziehen, Steuererstattungsansprüche sind als Erwerb anzusetzen
  • Erbschaftsteuer: Kürzung des Schuldenabzugs, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuer¬be-freitem Vermögen vorliegt (§ 10 Abs. 6 ErbStG-E)
  • Erbschaftsteuer: Änderungsmöglichkeit für die Korrektur des nachfolgenden Erwerbs, falls die Steuerfestsetzung für den Vorerwerb auf Grund eines rückwirkenden Ereignisses i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert wird (§ 14 Abs. 2 Satz 1 ErbStG-E)
  • Klarstellung von Zweifelsfragen sowie Folgeänderungen, Fehlerkorrekturen und sonstiger redaktioneller Änderungsbedarf.

 

Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens hinzugekommene Änderungen (Finanzausschuss Bundestag)

  • Outplacement-/Newplacement-Beratungen: Ergänzung der Steuerbefreiung für bestimmte Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers um Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses sowie Erweiterung der Steuerbefreiungen auf Leistungen eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten. Ein überwiegender Belohnungscharakter der Leistungen muss ausgeschlossen sein (§3 Nr. 19 EStG-E). 
  • § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG-E – neu –: Einführung einer Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Sie beträgt insgesamt höchstens 600 Euro im Jahr, d.h. es werden maximal 120 Tage Homeoffice im Jahr gefördert. Die Maßnahme gilt für die Fälle, in denen kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt oder auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet wird,  und ist auf den Zeitraum 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 befristet.
  • § 7g EStG: Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Anhebung der Gewinngrenze auf 200.000 Euro, siehe oben: Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen
  • § 8 Absatz 2 Satz 12 EStG-E: Ergänzung der gesetzlichen Regelung zum Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen aus einer dem Arbeitnehmer vom lohnsteuerlichen Arbeitgeber überlassenen Wohnung (unentgeltliche oder verbilligte Überlassung): Der Bewertungsabschlag gilt auch, wenn die Wohnungsüberlassung durch verbundene Unternehmen auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt (Konzernklausel). Die Ausweitung der Regelung auf verbundene Unternehmen ist entsprechend anzuwenden, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Anwendbar auf Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2019 enden, oder auf die Zuwendung als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2019.
  • Spezifizierung der Regelung im Regierungsentwurf zu Leistungen des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, siehe oben Reaktion auf BFH-Rechtsprechung, 1. Teilstrich
  • Erstreckung der Rückausnahme vom Sonderausgabenabzugsverbot in § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 EStG auf die Schweizerische Eidgenossenschaft (bisher lediglich Europäischer Wirtschaftraum). Es handelt sich um eine Regelung zur Umsetzung von EuGH- und BFH-Rechtsprechung („Bechtle“); Anwendung in allen offenen Fällen
  • § 14 EStG-E: Regelungen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Vorliegen einer Betriebsaufgabe und zur Aufgabe des Betriebs einer land- und forstwirtschaftlichen Mitunternehmerschaft
  • Beschränkung des Andienungsrechts im Sinne des § 20 Absatz 4a Satz 3 EStG auf Aktien, anwendbar auf Andienungen nach dem 31. Dezember 2020. Die Regelung soll ein Steuerschlupfloch schließen.
  • § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG-E: Verlustverrechnungsbeschränkungen bei Verlusten aus Termingeschäften, insbesondere aus dem Verfall von Optionen, und der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. d. § 20 Absatz 1 EStG oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung: Anhebung der im laufenden Kalenderjahr verrechenbaren Verluste auf 20.000 Euro (statt bisher 10.000 Euro). Anwendbar auf Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter oder der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen, und auf Verluste aus Termingeschäften, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen (das entspricht den Anwendungszeitpunkten der bisherigen Verlustverrechnungsbeschränkung von 10.000 Euro, so dass dieser Betrag dann gar nicht erst zur Anwendung kommt).
  • Verlängerung der Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen nach § 3 Nr. 11a EStG bis 30. Juni 2021 (bisher bis 31. Dezember 2020). Es handelt sich lediglich um eine Streckung des Zahlungszeitraums, es sollen keine über die bisherige Summe von 1.500 Euro hinausgehenden Zahlungen begünstigt werden.
  • Verzinsung bei einem vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 in der Veranlagung für 2019: Sicherstellung eines Gleichlaufs der Regelungen für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen, um möglichen Steuersparmodellen entgegenzuwirken (§ 111 Absatz 1 EStG-E)
  • Anhebung der Freigrenze für Sachbezüge von 44 Euro auf 50 Euro ab 1. Januar 2022
     
    Hinweis: Für sog. Sachbezugskarten, die durch die Änderung in § 8 Absatz 1 EStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (JStG 2019) ab 2020 aus  dem Anwendungsbereich der Vorschrift hinausgefallen sind, soll es ein klarstellendes Schreiben mit Übergangsregelung des Bundesfinanzministeriums geben.
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG-E): Die befristete Erhöhung des Alleinerziehendenentlastungsbetrags von 1.908 Euro auf 4.008 Euro wird entfristet, d.h. der Entlastungsbetrag bleibt auch nach 2021 bei 4.008 Euro.
  • Erweiterung der Steuerbefreiung für Wohnungsgenossenschaften und –vereine bei der Unterbringung von Wohnungslosen (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG-E). Diese Steuerbefreiung gilt für die Gewerbesteuer entsprechend, § 3 Nr. 15 GewStG.
  • § 4 Nr. 23 UStG-E: Erweiterung der Steuerbefreiung um Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern, Studierenden und Schülern sowie Ausdehnung der Steuerbefreiung für Verpflegungsdienstleistungen auf Kinder in Kindertageseinrichtungen 
  • Einführung einer Umsatzgrenze in Höhe von 600.000 Euro für die Anwendung des § 24 UStG (Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe), Anwendung auf Umsätze ab 1. Januar 2022
  • Gemeinnützigkeit/“Maßnahmenpaket zum Ehrenamt“:
    • Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags von 2.400 Euro auf 3.000 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG-E) und der Ehrenamtspauschale von 720 Euro auf 840 Euro jährlich (§ 3 Nr. 26a EStG-E)
    • Anhebung der Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis von 200 auf 300 Euro (§ 50 Abs. 4 EStDV-E)
    • Abschaffung der starren gesetzlichen Zeitvorgaben bei der Mittelverwendung für steuerbegünstigte Körperschaften: Körperschaften mit jährlichen Einnahmen bis 45.000 Euro sind von den Vorgaben der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen (§ 55 Absatz 1 Nr. 5 AO-E)
    • Erhöhung der Freigrenze für gewerbe- und körperschaftsteuerfreie Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, von 35.000 Euro auf 45.000 Euro jährlich einschließlich Umsatzsteuer (64 Absatz 3 AO-E)
    • Rechtssichere Gestaltung der Mittelweitergabe unter gemeinnützigen Organisationen, in dem die bisherigen § 58 Nr. 1 und Nr. 2 AO zusammengefasst und die Anforderungen reduziert werden; Satzungserfordernis nur noch bei reiner Mittelbeschaffungskörperschaft
    • Erweiterung des Zweckkatalogs des § 52 Absatz 2 Satz 1 AO u. a. um „Klimaschutz“, „Ortsverschönerung“ und „Freifunk“ und Ersetzung des Begriffs „rassisch“ durch „rassistisch“
    • Aufnahme eines neuen Zweckbetriebs der Unterbringung, Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen, § 68 Nr. 1 AO-E
    • Erweiterung der Zweckbetriebseigenschaft des § 68 Nr. 4 AO um die „Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen“
    • Einführung eines Zuwendungsempfängerregisters (§ 60b AO-E –neu-) für Körperschaften, die steuerbegünstigt und zum Empfang von steuerwirksamen Spenden berechtigt sind. Das Zuwendungsempfängerregister wird beim Bundeszentralamt für Steuern geführt. Die erforderlichen Daten meldet das für die Festsetzung der Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt an das Bundeszentralamt für Steuern. Es handelt sich bei den übermittelten Daten um die Wirtschafts-Identifikationsnummer, den Namen, die Anschrift, die steuerbegünstigten Zwecke, das für die Körperschaftsteuerfestsetzung zuständige Finanzamt, das Datum des letzten Freistellungsbescheides oder Feststellungsbescheides nach § 60a AO und die Bankverbindung der Körperschaft. Diese Daten können Dritten offenbart werden. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen.     
  • Strafrecht:      
    • Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung bei besonders schwerer Steuerhinterziehung von 10 Jahren auf 15 Jahre (§ 376 Absatz 1 AO-E). Anwendbar auf alle bei Inkrafttreten der Regelung offenen Fälle, d.h. die 10-Jahresfrist ist bei Inkrafttreten noch nicht abgelaufen. Inkrafttreten: am Tag nach der Verkündung des Gesetzes.      
    • § 73e Absatz 1 Satz 2 StGB-E –neu-: Der Tatertrag oder Wertersatz (z. B. aus Steuerstraftaten) soll unbefristet eingezogen werden können, wenn der Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Wertersatz lediglich aufgrund von Verjährung erloschen ist. Anwendbar auf
       
      1. Taterträge aus Taten ab Inkrafttreten des Gesetzes (am Tag nach der Verkündung des Gesetzes) sowie
       
      2. Taterträge aus Taten vor Inkrafttreten des Gesetzes, deren Einziehung nach dem Inkrafttreten der Neuregelung angeordnet wurde, wenn es sich um eine Steuerstraftat handelt, bei der der Täter in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt hat (§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 AO), oder wenn das Erlöschen des Anspruchs durch Verjährung nach § 47 AO (Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis) nach dem 1. Juli 2020 eingetreten ist oder wenn das Erlöschen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist.
       
      Hinweis: Diese Neuregelungen gehen auf die aktuelle Problematik bezüglich der Cum-Ex-Fälle zurück. 
  • Behandlung der Auftragsforschung und Anrechnung der Forschungszulage im Forschungszulagengesetz (§§ 3, 10 FZulG-E); Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft.

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