Bescheinigungsstelle Forschungszulage: Antragstellung

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veröffentlicht am 28. Oktober 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

​Die Beantragung der Forschungszulage läuft in einem zweistufigen Verfahren ab: Im ersten Schritt wird ein Antrag auf Bescheinigung der Förderfähigkeit des Projektes bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) gestellt, im zweiten Schritt erfolgt dann der Antrag auf Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt. Seit September 2020 können Anträge auf Bescheinigung bei der BSFZ gestellt werden.

  

     

Rechtliche Grundlagen der Bescheinigung

Bevor die Forschungszulage beim Finanzamt beantragt werden kann, muss für die förderfähigen F&E-Projekte eine Bescheinigung eingeholt werden. Die Bescheinigung bestätigt verbindlich, dass es sich bei dem Projekt um ein förderfähiges F&E-Vorhaben im Sinne des Forschungszulagengesetzes handelt. In § 6 FZulG ist die Bescheinigung als Grundlage für die Festsetzung der Forschungszulage geregelt. Die Bescheinigung ist nach einem vorgeschriebenem Muster auszustellen und hat die Feststellung zu enthalten, dass die Voraussetzungen des § 2 FZulG für das F&E-Projekt vorliegen. Die Feststellung ist zu begründen.

Auf Grundlage des § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 FZulG hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung eine Verordnung zum Bescheinigungsverfahren herausgegeben. In der Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung (FZulBV) ist in § 2 FZulBV die Bestimmung der zuständigen Stelle für die Ausstellung der Bescheinigung geregelt.

Weiterhin sind in § 3 FZulBV neben dem Ablauf des Antragsverfahrens auch Mindestangaben im Antrag zur Bescheinigung geregelt. Dabei handelt es sich um folgende Angaben:

  • Angaben zu den F&E-Vorhaben, für die eine Bescheinigung begehrt wird; insbesondere
    • eine aussagekräftige, nachvollziehbare inhaltliche Beschreibung des F&E-Vorhabens,
    • die Angabe, ob es sich um eigenbetriebliche Forschung, Auftragsforschung oder ein Kooperationsvorhaben handelt,
    • den zeitlichen, personellen und den finanziellen Umfang des F&E-Vorhabens;
  • den Namen (gegebenenfalls inklusive Rechtsformzusatz), die Anschrift, die Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Ansprechperson des Antragstellers);
  • die Steuernummer und das zuständige Finanzamt;
  • soweit vorhanden, eine Handelsregister-Nummer;
  • Angaben zu mit dem Antragsteller verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG:
    • Name und Anschrift von verbundenen Unternehmen,
    • Steuernummer von verbundenen Unternehmen, die ebenfalls einen Antrag nach § 6 FZulG für dasselbe Kalenderjahr gestellt haben oder noch stellen werden.

Weitere Regelungen der Verordnung betreffen die Antragsprüfung, die Ausstellung der Bescheinigung, die Geschäftsstatistik sowie die Datenübermittlung.

 

Ablauf der Antragstellung

Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage wird betrieben von einem Konsortium aus der VDI Technologie­zentrum GmbH, der AIF Projekt GmbH sowie des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V. – DLR Projektträger. Der Antrag ist online zu stellen, muss aber derzeit noch ausgedruckt und unterschrieben zusätzlich per Post eingereicht werden. An einer vollständig digitalen Antragstellung wird derzeit noch gearbeitet.

Nach erfolgter Registrierung online, erhält man einen persönlichen Login, bereits eingereichte und noch nicht fertig gestellte Anträge werden dort gespeichert. Ein Antrag kann nicht von mehreren Benutzerkonten eingesehen werden.

Nach der Bestätigung der allgemeinen Belehrungen, werden allgemeine Angaben zum Unternehmen bzw. der bevollmächtigten Person abgefragt. Die bevollmächtigte Person muss nicht unternehmensangehörig sein, so dass z.B. auch der Steuerberater als bevollmächtigte Person tätig sein kann. Sind verbundene Unternehmen vorhanden, so sind die Angaben hierzu im nächsten Schritt ebenso anzugeben. Bei den weiteren Angaben zum Unternehmen werden allgemeine Daten zur Anzahl der Mitarbeiter, Umsatz und Gesamtaufwendungen für Forschung und Entwicklung abgefragt. Davon sind viele Angaben als Pflichtangaben gekennzeichnet, auch wenn sie teilweise nicht als Mindestangaben nach der FZulBV gelten.

Schließlich erfolgen die Angaben zum F&E-Vorhaben. Dort kann auch ein bereits beantragtes F&E-Vorhaben noch einmal geändert sowie mehrere F&E-Vorhaben angegeben werden. Erfolgt das F&E-Vorhaben als Auftragsforschung oder Kooperationsforschung, so müssen hier die jeweiligen Auftragnehmer bzw. Kooperationspartner genannt werden. Danach folgt die inhaltliche Darstellung des F&E-Vorhabens: Ziel, Beschreibung der Arbeiten und Erläuterung der Risiken können anhand von Freitextfeldern dargestellt werden. Ebenso erfolgt eine Abfrage über die Neuartigkeit des F&E-Vorhabens in der jeweiligen Branche und die Abgrenzung zur routinemäßigen Entwicklung. Auch der Verwertungshorizont und etwaig vorhandene Planungsunterlagen, Dokumentationen, etc. werden abgefragt.

Neben den inhaltlichen Fragestellungen zu dem F&E-Vorhaben müssen auch die Gesamtkosten des Vorhabens, aufgegliedert nach Personalkosten, Sachkosten und Kosten für Investitionen, Kosten für Aufträge an Auftragnehmer innerhalb EU/EWR und sonstige Kosten (z.B. für Aufträge an Auftragnehmer außerhalb der EU/EWR) angegeben werden. Bei den Kostenangaben, können auch Eigenleistungen selbst forschender Einzelunternehmer beschrieben werden. Nachdem eindeutig angegeben ist, dass nur Eigenleistungen von Einzelunternehmer eingetragen werden sollen, sind Leistungen von Mitunternehmern gem. § 3 Abs. 3 Satz 3 FZulG wohl bei den allgemeinen Personalkosten des F&E-Vorhabens mit einzubeziehen. Zum Schluss müssen weitere staatliche Beihilfen zur Kenntnis gebracht werden.

Im letzten Schritt kann der Hinzuziehung eines externen Gutachters gem. § 4 Abs. 3 FZulBV widersprochen werden. Nach weiteren rechtlichen Bestätigungen, kann eine Projektblatt-Vorschau heruntergeladen sowie eine Prüfung auf Eingabefehler durchgeführt werden.

Rechtsverbindlich ist der Antrag derzeit nach der Einreichung online allerdings erst, wenn dieser vollständig, ausgedruckt und rechtsverbindlich unterschrieben auf postalischem Wege eingereicht wurde.

Der erste Antrag sowie weitere Anträge bzw. Änderungsanträge sind laut den FAQs der BSFZ kostenfrei.

 

Zeitpunkt der Beantragung

Der Antrag auf Bescheinigung kann vor oder während der Durchführung des F&E-Vorhabens oder nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungszulage beantragt werden soll, gestellt werden.

Grundsätzlich gibt es keine Frist bis wann der Antrag gestellt worden sein muss. Allerdings kann der Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt regelmäßig nur innerhalb der Festsetzungsfrist von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, gestellt werden. Wurde die Bescheinigung nicht innerhalb der Festsetzungsfrist zumindest beantragt, so kann deshalb auch kein Antrag mehr auf Forschungszulage gestellt werden.

 

Erhalt der Bescheinigung

Die Bescheinigung ist Voraussetzung für den Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt. Es muss die Bescheinigung mit beigelegt werden und gilt verbindlich für das Finanzamt. Grundsätzlich ist spätestens nach drei Monaten mit dem Erhalt der Bescheinigung als Bescheid zu rechnen. Aufgrund des erhöhten Arbeitsaufwands zu Beginn kann es hier laut Auskunft der BSFZ am Anfang zu Verzögerungen kommen.

Sollte der Antrag auf Bescheinigung angelehnt werden, so kann nach Erhalt des Bescheids innerhalb von einem Monat Widerspruch eingelegt werden.
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