Körperschaftsteuerpflichtige Kommanditgesellschaften in Polen

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veröffentlicht am 1. Dezember 2020 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Am 29. November 2020 hat der Präsident das Gesetz, das die Besteuerung von Kommanditgesellschaften mit der Körperschaftsteuer vorsieht, unterzeichnet. Am 30. November 2020 wurde die Novelle im Gesetzblatt veröffentlicht. Für die Gesell­schaf­ter bedeutet das eine doppelte Besteuerung: Die Steuer wird zunächst von der Gesell­schaft wegen der Gewerbetätigkeit und danach von den Gesellschaftern bei der Ausschüttung des Gewinns an sie gezahlt.

 

  

  

  
Die wichtigsten Grundsätze für die Besteuerung von Kommanditgesellschaften und ihrer Gesellschafter sehen wie folgt aus:

 

Übergangsfrist für Interessierte

Die Vorschriften finden grundsätzlich auf die von Kommanditgesellschaften ab dem 1. Januar 2021 erzielten Einkünfte Anwendung, geben jedoch den Steuerpflichtigen die Möglichkeit, ihre Anwendung bis zum 1. Mai 2021 aufzuschieben. Die Entscheidung darüber hat die Gesellschaft bis zum Ende diesen Jahres zu treffen und erfordert, dass die Handelsbücher zum 30. April 2021 geschlossen und am 1. Mai 2021 wieder geöffnet werden.
Der Eintritt der Kommanditgesellschaft in das neue Besteuerungssystem ab dem 1. Mai 2021 bedeutet, dass keine Pflicht besteht, die Handelsbücher zum 31. Dezember 2020 zu schließen. Die Lösung erweckt jedoch viele Zweifel steuerlicher und bilanzieller Natur. Es könnte die bessere Lösung sein, die Handelsbücher zum Ende des Steuerjahres, das auf den 31. Dezember 2020 fällt (oder auf einen anderen letzten Tag des Geschäftsjahres, der zwischen dem 31. Dezember 2020 und den 31. März 2021 liegt), zu schließen und sie danach zum 30. April erneut zu schließen. Zu beachten ist, dass die Schließung der Handelsbücher die Erstellung des Jahresabschlusses notwendig macht.

   

Nur die polnische Kommanditgesellschaft ist körperschaftsteuerpflichtig

Körperschaftsteuerpflichtige sind ausschließlich polnische Kommanditgesellschaften, deren Sitz oder Geschäftsführung sich auf dem Gebiet Polens befindet. Eine ausländische Kommanditgesellschaft, die im Land ihres Sitzes steuerlich transparent ist und in Polen ihre Gewerbetätigkeit über eine Betriebsstätte oder über ihre im Landesgerichtsregister eingetragene Niederlassung ausübt, wird nicht körperschaftsteuerpflichtig sein.

  

Besteuerung auf der Ebene der Gesellschaft

Der geminderte Körperschaftsteuersatz beträgt 9 Prozent, sofern die jährlichen Einnahmen nicht mehr als 2 Millionen Euro betragen; 19 Prozent Körperschaftsteuer in den sonstigen Fällen.

 

Besteuerung des Komplementärs – in der Praxis ohne Änderungen

Der Komplementär wird erst zum Zeitpunkt der Ausschüttung des Gewinns durch die Kommanditgesellschaft besteuert. Grundsätzlich wird der ausgeschüttete Gewinn mit der pauschalierten Ertragsteuer in Höhe von 19 Prozent belegt. Der Komplementär kann jedoch die Ertragsteuer auf den Gewinn um einen Teil der von der Kommanditgesellschaft gezahlten Körperschaftsteuer reduzieren (entsprechend dem Anteil am Gewinn der Kommanditgesellschaft). Das bedeutet, dass sich die Steuerbelastung der Komplementäre nicht ändert, es sei denn, die Kommanditgesellschaft wird Körperschaftsteuer in Höhe von 9 Prozent zahlen; dann wird der Komplementär real 10 Prozent Steuern zahlen.

 

Befreiung des Kommanditisten – in der Praxis ohne Bedeutung

Auch der Kommanditist wird erst zum Zeitpunkt der Ausschüttung des Gewinns besteuert. Die Vorschriften sehen eine Befreiung in Höhe von 50 Prozent der vom Kommanditisten erzielten Einnahmen vor, höchstens jedoch im Wert von 60 TPLN von einer solchen Einnahme pro Jahr von jeder Kommanditgesellschaft, in der er Einlagen hat. Die vorgeschlagenen Bedingungen für die Anwendung der Steuerbefreiung sind jedoch so gestaltet, dass ihre praktische Bedeutung marginal sein wird. Der Kommanditist darf nämlich mit dem Komplementär weder über Kapital noch über Personen verbunden sen. In den meisten Kommanditgesellschaften gibt es die in den Vorschriften vorgesehenen Verbindungen. Infolgedessen wird die Ausschüttung des Gewinns aus der Kommanditgesellschaft an den Kommanditist grundsätzlich besteuert.

 

Bisherige Gewinne

Gemäß den Übergangsvorschriften wird die Ausschüttung von Gewinnen, die von Kommanditgesellschaften vor dem 1. Januar 2021 erzielt wurden, nach den bisherigen Vorschriften abgerechnet: die Steuer wird nur vom Gesellschafter gezahlt. In der Praxis bedeutet das, dass eine Gesellschaft, die an den Gesellschafter den Gewinn z.B. für 2020 ausschüttet, keine Ertragsteuer abziehen wird – die Steuer wurde vom Gesellschafter bereits im Laufe des Jahres in Form von Vorauszahlungen geleistet und wird von ihm in seiner Steuererklärung für das Jahr 2020 endgültig abgerechnet. Dasselbe gilt für die Gewinne aus allen Vorjahren.

   

Abzug von Verlustvorträgen

Verluste, die die Gesellschafter vor dem Inkrafttreten der neuen Grundsätze über die Besteuerung der Kommanditgesellschaft mit der Körperschaftsteuer getragen haben, werden nur von den Gesellschaftern abgezogen werden können. Wenn der Gesellschafter keine solche Möglichkeit haben wird, weil er keine Einkünfte aus der bisherigen Quelle (sog. andere Quellen, d.h. betriebliche Gewerbetätigkeit) mehr erzielen wird, so kann er die Verluste mit den Gewinnen aus der Kommanditgesellschaft (Einkünfte aus der Beteiligung an den Gewinnen juristischer Personen) abrechnen.

 

Fortsetzung der Abschreibung

Die Kommanditgesellschaft setzt die bisherige Bewertung des Steuerwertes der Vermögensbestandteile fort. Das gilt sowohl für den Anschaffungswert der Sachanlagen sowie der immateriellen Vermögensgegenstände und Rechte, die gewählte Abschreibungsmethode, Abschreibungssätze und -zeitraum als auch für die Höhe der zuvor vorgenommenen Abschreibungen und berücksichtigt Vorfälle, die vor der Klassifizierung als körperschaftsteuerpflichtig eingetreten sind und sich auf die Höhe ihrer Steuerschuld auswirken.

 

Änderung des Geschäftsmodells

Da die neuen Vorschriften schwerwiegende Auswirkungen auf die Gewerbetätigkeit in Form der Kommanditgesellschaft haben werden, ist es empfehlenswert, eine Änderung der Art und Weise der Ausübung der Gewerbetätigkeit in Erwägung zu ziehen. Wenn Sie an einer Analyse der Folgen der Änderung und der möglichen Vorgehensweisen interessiert sind, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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