Steuerliche Präferenzen für natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Polen verlegen

PrintMailRate-it

​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 17. Februar​​ ​2025 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Im ersten Quartal eines jeden Jahres wird in Polen das Vorjahr abgerechnet. Daher lohnt es sich, die Möglich​­keit der Inanspruchnahme von Vergünstigungen und steuer-​lichen Präferenzen zu analysieren. 


Für Personen, die seit mindestens mehreren Jahren in Polen nicht steuerlich ansässig waren, sind interessante Möglichkeiten vorgesehen: ein zusätzlicher Freibetrag und die Pauschalbesteuerung ausländischer Einnahmen. 
 

Pauschalbesteuerung ausländischer Einnahmen​

Nach dem polnischen Einkommensteuergesetz können Steuerpflichtige besondere Besteuerungsgrundsätze für die Versteuerung von ausländischen Einnahmen wählen. 

Entscheiden sich Steuerpflichtige für diese Besteuerungsform, so zahlen sie nur eine Pauschalsteuer auf die Einnahmen aus Quellen im Ausland.

Begünstigte der Pauschalsteuer auf ausländische Einnahmen​

Die Pauschalbesteuerung kann eine natürliche Person in Anspruch nehmen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Polen verlegt und dabei die folgenden Bedingungen erfüllt: 

  • sie legt bis Ende Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem sie den steuerlichen Wohnsitz nach Polen verlegt hat, beim Finanzamt eine Erklärung über die Wahl der Pauschalbesteuerung nach einem vorgegebenen Muster vor,
  • sie hatte für mindestens fünf der sechs Steuerjahre, die dem Steuerjahr, in dem sie den steuerlichen Wohnsitz wechselte, direkt vorausgehen, keinen Wohnsitz in der Republik Polen,
  • sie dokumentiert den Wohnsitz im Ausland in dem genannten Zeitraum entsprechend. 

Höhe der Pauschalsteuer auf ausländische Einnahmen ​

Der Pauschalsumme beträgt 200.000 PLN (ca. 47,2 TEUR) für jedes Steuerjahr, unabhängig von der Höhe der erzielten ausländischen Einnahmen. Es handelt sich also um eine Präferenzbesteuerung, insbesondere für Personen, die über ein großes Vermögen verfügen. 

Die Pauschalbesteuerung findet für zehn aufeinanderfolgende Steuerjahre Anwendung, gerechnet ab dem Steuerjahr, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz nach Polen verlegt hat – es sei denn, der Steuerpflichtige verzichtet auf diese Besteuerungsform seiner ausländischen Einnahmen, verlegt seinen Wohnsitz in ein Gebiet außerhalb Polens oder erfüllt die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenz nicht. 

Es ist auch möglich, dass ein Familienmitglied des Steuerpflichtigen, das den steuerlichen Wohnsitz zusammen mit dem Steuerpflichtigen wechselt, die Pauschale in Anspruch nimmt. In diesem Fall kann das Familienmitglied die Besteuerung in Form einer Pauschale i.H.v. 100.000 PLN (ca. 23,6 TEUR) pro Steuerjahr in Anspruch nehmen. 

Pflichten des Steuerpflichtigen ​

Abgesehen von der Präferenzbesteuerung muss ein Steuerpflichtiger, der seinen Wohnsitz nach Polen verlegt, zusätzliche Pflichten erfüllen. Eine Person, die die Pauschale auf ausländische Einnahmen in Anspruch nimmt, muss in jedem Steuerjahr nach der Verlegung des Sitzes, in dem sie die Pauschale nutzt, Ausgaben für Wirtschaftswachstum, die Entwicklung der Wissenschaft und der Bildung, den Schutz des Kulturerbes bzw. die Förderung der Körperkultur i.H.v. mindestens 100.000 PLN (ca. 23,6 TEUR) tragen. 

Vergünstigung für die Rückkehr​

Die zweite in Polen vorgesehene Möglichkeit ist ein zusätzlicher Freibetrag. Dank diesem Freibetrag können Personen, die zuvor außerhalb Polen gewohnt und gearbeitet haben, günstige steuerliche Bedingungen in Anspruch nehmen, was ein wichtiger Impuls für die Rückkehr und die Aufnahme der Erwerbstätigkeit in Pole sein kann. Da die Präferenz diejenigen Polen, die zur Arbeit ins Ausland ausgewandert sind, zur Rückkehr nach Polen verleiten soll, wird sie auch oft als Vergünstigung für die Rückkehr bezeichnet.

Die Vergünstigung für die Rückkehr besteht in der zeitweisen Einkommensteuerbefreiung einiger Einnahmen, die innerhalb von vier aufeinanderfolgenden Steuerjahren durch Steuerpflichtige erzielt wurden, die ihren Wohnsitz nach dem 31. Dezember 2021 nach Polen verlegt haben. Die Befreiung von der Steuer im Rahmen der Vergünstigung für die Rückkehr findet auf Einnahmen bis zu 85.528 PLN (ca. 20,2 TEUR) im Steuerjahr Anwendung. 

Begünstigte der Vergünstigung für die Rückkehr​

Die Vergünstigung für die Rückkehr können Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, die kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen: 

  • sie wurden infolge der Übertragung des Wohnsitzes nach Polen zu polnischen Gebietsansässigen
  • sie hatten innerhalb der drei Kalenderjahre vor dem Jahr, in dem sie den Wohnsitz wechselten, bis zum Tag des Umzugs in die Republik Polen ihren Wohnsitz nicht in Polen
  • ​sie besitzen die polnische Staatsbürgerschaft, die Polen-Karte oder die Staatsbürgerschaft eines anderen itgliedstaates der EU, des EWG oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder hatten ihren Wohnsitz:
    • ununterbrochen mindestens drei Jahre lang – in der EU, dem EWG, der Schweizerischen Eingenossenschaft, in Australien, Chile, Israel, Japan, Kanada, Mexiko, Neuseeland, der Republik Korea, dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland oder in den Vereinigten Staaten von Amerika oder 
    • ​indestens 5 Kalenderjahre lang vor dem Dreijahreszeitraum – in Polen
  • sie haben ihren Wohnsitz im Ausland für Steuerzwecke entsprechend dokumentiert
  • sie haben die Vergünstigung für die Rückkehr zuvor weder ganz noch teilweise in Anspruch genommen
  • Dank der Befreiung von der Einkommensteuer für die ersten vier Jahre ist es für sich in Polen niederlassende Personen leichter, ein neues Berufsleben in Polen zu beginnen. Um die Vergünstigung ordnungsgemäß in Anspruch nehmen zu können, müssen jedoch die formalen Voraussetzungen erfüllt und die entsprechenden Dokumente fristgerecht eingereicht werden. 

Zusammenfassung ​

Der zusätzliche Freibetrag und die Pauschale auf ausländische Einnahmen sind zwei unterschiedliche Steuerpräferenzen, die sich an dieselbe Adressatengruppe richten – natürliche Personen, die ihren steuerlichen Wohnsitz nach Polen verlegen wollen. 

Wenn Sie beabsichtigen, steuerliche Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen, ist es empfehlenswert, zuerst einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, der bei der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften behilflich sein wird. Eine genaue Analyse der geltenden Vorschriften, die an den konkreten Sachverhalt angepasst ist, wird es Ihnen ermöglichen, eventuelle Fehler zu vermeiden, und mindert das Risiko von fehlerhaften Abrechnungen, die auch zu einem Verlust des Rechts auf die Anwendung der Präferenzen führen können. 

Zu beachten ist, dass ein Steuerpflichtiger, der seinen steuerlichen Wohnsitz nach Polen verlegt, weiterhin in einem anderen Land steuerpflichtig sein, darunter auch der sog. Wegzugsbesteuerung im bisherigen Land seines steuerlichen Wohnsitzes unterliegen kann. Bevor Sie sich dafür entscheiden, Ihren steuerlichen Wohnsitz zu verlegen, müssen deshalb die Folgen dieser Entscheidung im jeweiligen Fall analysiert werden. 

Sind Sie an einer Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes nach Polen interessiert, so können Sie sich gerne an uns wenden. Wir werden wir ihre wirtschaftliche Situation analysieren und die beste, maßgeschneiderte Lösung vorschlagen. 
Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu