Beendigung von Cash-Pool Verträgen bei M&A-Transaktionen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 14. April 2025 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Im Rahmen von Unternehmenstransaktionen müssen regelmäßig bestehende Haftungsverflechtungen gelöst und damit verbundene Verträge beendet werden. Dazu zählen unter anderem sogenannte Cash-Pooling-Verträge. Je nach gewählter Vorgehensweise bei der Vertragsbeendigung sind unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken zu beachten.


Cash-Pooling findet regelmäßig in Konzern-Gruppen, d.h. zwischen der Muttergesellschaft und allen mit dieser verbundenen Unternehmen i.S.d. §§15 ff. AktG statt. Es dient der Optimierung der Zahlungsströme und Liquiditätsversorgung der Mitglieder der Konzern-Gruppe. Dies erfolgt insbesondere durch Deckung des laufenden Liquiditätsbedarfs sowie durch Vereinfachung der Zahlungsströme bei gleichzeitiger Minimierung von Kosten für den Zahlungsverkehr unter anderem durch Einsparung der Gewinnmargen der Banken. Die Struktur eines Cash-Pools, d.h. ob Upstream- und / oder Downstream-Darlehen kann variieren, in der Praxis am häufigsten anzutreffen ist jedoch die Konzernmutter als Cash-Pool-Führerin (Downstream).

Beendigung von Cash-Pool-Verträgen​

In der Regel werden Cash-Pool-Verträge kurz vor dem sogenannten Closing, also dem rechtlichen Vollzug einer Unternehmenstransaktion, beendet. Oft sind die Zielgesellschaften bis zu diesem Zeitpunkt noch auf die Finanzierung über den Cash Pool angewiesen.

Bei einer Beendigung ist stets erforderlich, die bestehenden Salden zu ermitteln und auszugleichen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten:


1. Direkte Rückzahlung durch die Zielgesellschaft​

Die Zielgesellschaft könnte die noch offenen Beträge direkt an den Verkäufer zurückzahlen. Dies scheitert jedoch häufig an fehlender Liquidität. Alternativ könnte eine externe Finanzierung der Rückzahlung durch die Zielgesellschaft erfolgen. Diese Variante birgt für den Verkäufer ein Anfechtungsrisiko gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, sollte innerhalb eines Jahres nach Rückzahlung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zielgesellschaft eröffnet werden. In einem solchen Fall könnte die Rückzahlung rückabgewickelt werden.

Selbst wenn vertraglich geregelt wird, dass der Käufer oder Dritte etwaige Verluste übernehmen, kann dies den Kaufpreis nachteilig beeinflussen.

2. Rückzahlung durch den Käufer

Der Käufer kann die valutierenden Schulden der Zielgesellschaft übernehmen und zurückzahlen. Dies kann mit schuldbefreiender Wirkung für die Zielgesellschaft erfolgen. Der Käufer hat dann verschiedene Möglichkeiten: Er kann den Betrag als Einlage in das Eigenkapital der Zielgesellschaft oder als Darlehen zur Verfügung stellen.

Letzteres kann jedoch – je nach Ausgestaltung – eine sogenannte mittelbare Gläubigerbenachteiligung darstellen, was zur Anfechtbarkeit führen kann. Diese Gefahr besteht bei der Gewährung einer Einlage nicht.

3. Anrechnung auf den Kaufpreis​

Eine weitere Variante besteht darin, den Rückzahlungsbetrag auf den Kaufpreis anzurechnen. Wirtschaftlich entspricht dies einer Kapitalzuführung in Form einer Einlage in die Kapitalrücklage der Zielgesellschaft bei gleichzeitigem Verzicht des Verkäufers auf die Rückzahlung.


4. Forderungsverzicht durch den Verkäufer​

Der Verkäufer kann auf die Rückzahlung verzichten, entweder im Vorfeld oder im Rahmen des Closings. Das rechtliche Haftungsrisiko ist in diesem Fall gering. Steuerlich kann ein solcher Forderungsverzicht jedoch nachteilig sein – insbesondere, wenn die Forderung als nicht werthaltig einzustufen ist (z. B. bei bereits angeschlagener Zielgesellschaft).​


5. Forderungsverkauf an den Käufer

In der Praxis ist es am häufigsten, dass der Verkäufer seine Rückzahlungsansprüche aus dem Cash-Pool-Vertrag an den Käufer abtritt. Der Käufer kann diese Forderungen dann nach seinen Vorstellungen ausgestalten, etwa durch die Vereinbarung bestimmter Tilgungs- oder Zinssätze. So kann er im Ergebnis Vermögen aus der Zielgesellschaft abschöpfen.


​Kündigungsmöglichkeiten​

Cash-Pool-Verträge können grundsätzlich jederzeit ordentlich gekündigt werden, sofern keine vertraglichen Kündigungsfristen entgegenstehen. Die Kündigung stellt in der Regel keine besondere rechtliche Hürde dar.


​Fazit

Cash-Pool-Verträge sind im Zusammenhang mit M&A-Transaktionen oft anzutreffen. Die Wahl der Form ihrer Beendigung kann erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen für Käufer und Verkäufer haben. Ziel sollte stets sein, eine Variante zu wählen, die für beide Seiten möglichst geringe Risiken birgt – insbesondere im Hinblick auf eine mögliche spätere Insolvenz der Zielgesellschaft.​​

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