Anwendung der Leiharbeitsrichtlinie auf Rot-Kreuz-Schwestern

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​Quelle: Arbeit und Arbeitsrecht, Ausgabe 7/2017

 

Eine Überlassung von Arbeitnehmern i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG liegt auch dann vor, wenn ein Verein im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit ein Mitglied durch Gestellungsvertrag an ein Unternehmen überlässt, damit es bei diesem eine weisungsabhängige Tätigkeit gegen Entgelt verrichtet, und es aufgrund seiner Arbeitsleistung ähnlich einem Arbeitnehmer sozial geschützt ist (Art. 1 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1a, c und 2 Rl 2008/104/EG).
 

   

Problempunkt

Das Urteil ist im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Betriebsrat der Ruhrlandklinik gGmbH und der Ruhrlandklinik gGmbH ergangen. Die Parteien stritten über eine Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats wegen der dauerhaften Gestellung eines Mitglieds der DRK-Schwesternschaft e.V. an die Ruhrlandklinik. Zwischen dieser und der Schwesternschaft besteht ein Gestellungsvertrag. Nach Ansicht der Ruhrlandklinik entbehrt die Verweigerung des Gremiums jeder Grundlage. Das AÜG finde keine Anwendung, da die Mitglieder der Schwesternschaft nach dem nationalen Recht keine Arbeitnehmer wären.
 

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