Offenlegung nach BilRUG

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​veröffentlicht am 26. Oktober 2017

 

Gesellschaften, die zur Offenlegung verpflichtet sind, müssen für die nach dem 31. Dezember 2015 beginnenden Geschäftsjahre neue Regelungen beachten. Hierzu gehört unter anderem die zeitgerechte Einreichung der in § 325 HGB geforderten Unterlagen. Ein Ordnungsgeld kann bei Verstoß nur im Ausnahmefall vermieden werden.

 

​[Praxishinweis der WPK vom 11. August 2017]

 

Nach den Regelungen der §§ 325 bis 329 HGB müssen Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist, die strengen Rechnungs- und Offenlegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften beachten.

 

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk, der Bericht des Aufsichtsrats und die gem. § 161 AktG vorgeschriebene Erklärung spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres einzureichen und offenzulegen bzw. zu hinterlegen ist.

 

Sofern kein abweichendes Geschäftsjahr vorliegt, ist die Regelung erstmals für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 zu berücksichtigen. Der Jahresabschluss zum 31. Dezember 2016 ist demnach spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger offenzulegen.

 

Bei der Offenlegung von Einzelabschlüssen unterscheidet das HGB zwischen kleinsten, kleinen, mittelgroßen und großen Gesellschaften. Durch die Umsetzung des BilRUG (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) wurden die Schwellenwerte bei der Größenklassifizierung des § 267 HGB wie folgt angehoben:

 

Tabelle Anhebung der Schwellenwerte

 

Diese Änderungen haben unmittelbaren Einfluss auf die fortbestehenden größenabhängigen Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften. Außerdem werden auch große Kapitalgesellschaften in Form einer GmbH weiterhin keine Erklärung nach § 161 AktG veröffentlichen müssen. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die zu veröffentlichenden Bestandteile:

 

Tabelle Überblick Bestandteile 

 

Darüber hinaus ist durch das Inkrafttreten des Entgelttransparenzgesetzes am 6. Juli 2017 der sog. Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit eingeführt worden. Tarifgebundene sowie bestimmte tarifanwendende Arbeitgeber sind verpflichtet, diesen Bericht alle 5 Jahre zu erstellen, wohingegen für andere berichtspflichtige Arbeitgeber eine Frequenz von 3 Jahren gilt. Der Bericht ist dem Lagebericht als Anlage beizufügen. Grundsätzlich sind Unternehmen berichtspflichtig, wenn sie mehr als 500 Beschäftigte haben und einen Lagebericht aufstellen müssen.

 

Weitere Ausführungen zum Entgelttransparenzgesetz finden Sie im Beitrag unserer Kollegen Herrn Dr. Kurzböck und Frau Beer.

 

Obgleich durch die Neufassung des § 325 Abs. 1a und 1b HGB keine fristwahrende Voraboffenlegung mehr möglich ist, bleibt eine teilweise Offenlegung weiterhin sanktionslos, sofern letztlich alle erforderlichen Unterlagen fristgemäß (innerhalb der 12-Monats-Frist) eingereicht werden. Auf eine stufenweise Offenlegung muss gem. § 328 Abs. 1a S.3 HGB jedoch entsprechend hingewiesen werden.

 

Die Offenlegung eines ungeprüften Abschlusses zur Fristwahrung ist ab sofort nicht mehr möglich. Über eine nicht fristgerechte Einreichung der in § 325 HGB geforderten Unterlagen hat der Bundesanzeiger das Bundesamt für Justiz gem. § 329 Abs. 1, 4 HGB zu unterrichten. Dies wird ein Ordnungsverfahren nach § 335 Abs. 2-6 HGB zur Folge haben. Umstände zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes werden nur nach Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens mittels Einspruch im Einzelfall geprüft.

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