Neue Investmentbesteuerung ab dem 1. Januar 2018 zu beachten

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​Das Reformgesetz zur Investmentbesteuerung ist mittlerweile sowohl vom Bundestag als auch vom Bundesrat verabschiedet worden und tritt erwartungsgemäß zum 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig sind die Regelungen des aktuellen Investmentsteuergesetzes nicht länger einschlägig. Die wesentlichen Neuregelungen des neuen Investmentsteuergesetzes („InvStG n.F.”) bestehen in einer Beendigung des bisherigen Grundprinzips der steuerlichen Transparenz von Investmentfonds. Derzeit sollen die Anleger eines Investmentfonds grundsätzlich so gestellt werden, wie bei einer Direktanlage, das heißt, es sollte nur eine Einmalbesteuerung auf Ebene des Anlegers erfolgen. Mit der Reform der Investmentbesteuerung finden zukünftig zwei unterschiedliche Besteuerungssysteme nebeneinander Anwendung:  

Anleger von sogenannten Publikums-Investmentfonds müssen sich auf einen vollständigen Systemwechsel einstellen. Künftig unterliegt der Publikums-Investmentfonds auf der Grundlage des Trennungsprinzips mit bestimmten inländischen Einkünfte der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 Prozent. Zudem wird die generelle Gewerbesteuerfreiheit für inländische Publikums-Investmentfonds abgeschafft, sodass die Fondseinkünfte unter Umständen zusätzlich auch der Gewerbesteuer unterliegen können. Darüber hinaus unterliegt der Anleger des Publikums-Investmentfonds mit den erhaltenen Ausschüttungen, späteren Gewinnen aus der Veräußerungen bzw. Rückgabe seines Investmentanteils sowie einer Vorabpauschale einer Besteuerung. Sofern der Anleger seine Anteile im Privatvermögen hält, greift für ihn die Abgeltungsteuer.  

Demgegenüber sieht das InvStG n.F. für Spezial-Investmentfonds abweichende Steuerfolgen vor. Für Anleger, zukünftig grundsätzlich nur institutionelle Anleger, soll das derzeit geltende steuerliche Transparenzprinzip eingeschränkt weiter Anwendung finden (sogenannte „Semi-Transparenz”). Dies führt dazu, dass ein Investmentfonds, der die restriktiven Anforderungen an einen Spezial-Investmentfonds erfüllt, zwar grundsätzlich – wie bei den Publikums-Investmentfonds – mit bestimmten inländischen Erträgen der Körperschaftsteuer unterliegt. Allerdings kann ein Spezial-Investmentfonds unter bestimmten Bedingungen dazu optieren, die Besteuerung dieser Beträge ausschließlich auf Ebene der einzelnen Anleger zu verlagern. Somit würden die Fondseinkünfte – wie das aktuelle Investmentsteuergesetz vorsieht – auf Ebene des Spezial-Investmentfonds keiner Besteuerung unterliegen. In unseren Newslettern (Fonds-Brief März 2015, Fonds-Brief direkt 8. August 2015, Kapitalanlage kompakt Januar 2016) haben wir die wesentlichen Neuregelungen für Publikums- und Spezial-Investmentfonds und deren Steuerfolgen für die einzelnen Anleger näher dargelegt, sodass wir an dieser Stelle auf eine eingehendere Ausführung verzichten. 

Der Anwendungsbereich des InvStG n.F. erfasst zunächst sämtliche Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Dazu gehören nunmehr auch Alternative Investmentfonds in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft und Sondervermögen, die nach dem bisherigen Investmentsteuergesetz den abweichenden Besteuerungsgrundsätzen für sogenannte „Investitionsgesellschaften" unterlegen haben. Diese werden zukünftig voll umfänglich in das InvStG n.F. einbezogen. Demgegenüber findet die Investmentsteuerreform auf sogenannte „Geschlossene Fonds”, die üblicherweise in der Rechtsform einer Personengesellschaft aufgelegt sind, keine Anwendung. Deren Besteuerung richtet sich nach den allgemeinen Besteuerungsprinzipien außerhalb des InvStG n.F. Verschärfend ist zu beachten, dass ab dem 1. Januar 2018 auch die sogenannten „Ein-Anleger-Fonds”, insbesondere luxemburgische Verwaltungsgesellschaften für Familienvermögen als Investmentfonds, dem InvStG n.F. unterliegen werden. Es handelt sich in diesen Fällen zwar um kein Investmentvermögen im Sinne des KAGB, allerdings wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass auch diese Fonds von der Reform der Investmentbesteuerung erfasst werden.  

Im Zuge der Investmentsteuerreform hat der Gesetzgeber auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Dezember 2015 (Az. C-595/13) berücksichtigt, in dem der EuGH eine punktuelle Erweiterung der Umsatzsteuerbefreiung auch auf bestimmte regulierte Fonds nach dem KAGB forderte. Das InvStG n.F. sieht somit zukünftig eine Umsatzsteuerbefreiung sowohl für die Verwaltung von sogenannten „OGAW” als auch mit diesen vergleichbaren Alternatives Investmentfonds im Sinne des KAGB vor. Allerdings ist derzeit zweifelhaft, ob die Neuregelung die Vorgaben des EuGH zutreffend umsetzt, sodass diesbezüglich derzeit noch erhebliche Zweifel- und Auslegungsfragen bestehen.  

Mit der Einführung des InvStG n.F. und der Intransparenz für sogenannte Publikums-Investmentfonds hält der Gesetzgeber an seiner bisherigen privilegierten Investmentbesteuerung nur noch für Spezial-Investmentfonds fest. Zudem ist der Anwendungsbereich der Neuregelung um bestimmte Investitionsvehikel erweitert worden, sodass sich nicht nur für Investmentvermögen selbst, sondern auch für Kapitalverwaltungsgesellschaften, Verwahrstellen und letztendlich auch für Anleger zukünftig bedeutende Änderungen ergeben werden, die im Einzelfall auch zu steuerlichen Mehrbelastungen führen können. Insbesondere bei der Konzeption von neuen Investmentfonds, die nicht in der Rechtsform einer Personengesellschaft strukturiert werden sollen, spielt das InvStG n.F. bereits jetzt eine entscheidende Rolle. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit den Neuregelungen wird zwingend empfohlen, zumal das InvStG n.F. keinen Bestandsschutz vorsieht. Insbesondere Bestands-Investmentvermögen sollten die Zeit bis zum Inkrafttreten des InvStG n.F. nutzen, um sich auf die zukünftige, geänderte Rechtslage einzustellen. Dies gilt insbesondere für Fonds, die nach bisherigem Investmentsteuergesetz als sogenannte Kapital-Investitionsgesellschaft einem besonderen Besteuerungsregime unterliegen, denn für sie gilt zwingend ab dem 1. Januar 2018 die neue Investmentbesteuerung. Zudem wird das InvStG n.F. für alle Anleger einheitlich bereits am 1. Januar 2018 anwendbar sein. Dies wird im Rahmen einer Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion von Investmentanteilen erreicht. Es gelten nämlich Anteile der Anleger an vor dem 1. Januar 2018 angeschafften Anteilen an Fonds zum 31. Dezember 2017 als veräußert und am 1. Januar 2018 als angeschafft.

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Frank Dißmann

Diplom-Kaufmann, Steuerberater

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