Italien: Verpflichtende Aktualisierung der technischen Ausführungen für die elektronische Rechnungsstellung ab 2021

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​​​​​​veröffentlicht am 9. Oktober 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

  

Seit dem 1. Oktober 2020 ist es möglich die elektronischen Rechnungen entsprechend den neuen inhaltlichen Vorgaben (Version 1.6.1) zu erstellen und versenden. Die Vorgaben wurden mittels Erlass des Generaldirektors n. 99922/2020 vom 28. Februar, abgeändert durch den Erlass n. 166579 vom 20. April 2020, genehmigt. Hierbei gilt es jedoch anzumerken, dass nach Abschluss der dreimonatigen Übergangsphase, also ab dem 1. Januar 2021, die Verwendung der neuen Standards verpflichtend wird.

  

 

  

Aus diesem Grund werden vom sog. Datenaustauschsystem SDI („Sistema di Interscambio“) ab dem 1. Januar 2021 nur noch elektronische Rechnungen, sowie Gut- und Lastschriften akzeptiert, welche den neuen inhaltlichen Vorgaben bereits entsprechen. Die Hauptaspekte dieser neuen Version von XML betreffen vorwiegend die Einführung neuer Kodexe hinsichtlich des Dokumententyps, der mehrwertsteuerlichen Einordnung des Geschäftsfalls, der Art von Einbehalten in der Rechnung sowie der Zahlungsmodalität.

 

 

Neue Dokumenttypen-Kodexe

Was die Dokumenttypen-Kodexe betrifft, so wurden 11 neue Kürzel eingeführt (diese werden somit von derzeit 7 auf 18 aufgestockt), um die Identifizierung bestimmter Transaktionen zu vereinfachen.
 

Insbesondere bei Rechnungen mit Reverse Charge sind eigene Kodexe vorgesehen:

  • TD16 – Anwendung des Reverse Charge Verfahrens für inneritalienische Käufe;
  • TD17 – Anwendung Reverse Charge Verfahren/Eigenrechnung für Kauf von Dienstleistungen im Ausland (gem. Art.17, Abs. 2, DPR 633/72);
  • TD18 – Anwendung des Reverse Charge Verfahrens auf innergemeinschaftliche Wareneinkäufe;
  • TD19 – Anwendung Reverse Charge Verfahren/Eigenrechnung für den Kauf von Waren von nicht ansässigen Subjekten (gem. Art.17, Abs. 2, DPR 633/72);

 

Infolge dieser Erweiterung der Dokumenttypenkodexe wird es möglich sein, ein spezifisches elektronisches Dokument für die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens im Falle von innergemeinschaftlichen und ausländischen Käufen auszustellen. Somit sollte künftig das Einreichen der sog. „Esterometro“-Meldung wegfallen.
 

Folgende Dokumenttypen sind in Bezug auf Transaktionen von gewohnheitsmäßigen Exporteuren, sowie jene für das MwSt.- Lager zu berücksichtigen:

  • TD21 - Eigenrechnung für die Berichtigung der Überschreitung des Plafonds (gewohnheitsmäßiger Exporteur)
  • TD22 - Entnahme von Waren aus dem MwSt.-Lager
  • TD23 - Entnahme von Waren aus dem MwSt.-Lager mit Zahlung der MwSt.

 

Die Kodexe TD24 für den Verkauf von Gütern, die durch Lieferschein dokumentiert sind oder ordnungsgemäß dokumentierte Dienstleistungen und TD25 im Falle von inneritalienischen Dreiecksgeschäften wurden eigens für die sog. aufgeschobenen/verzögerten Rechnungen eingeführt. Die neuen Regelungen sehen außerdem spezifische Kodexe für die Abtretung von Anlagegütern (TD26) und für Rechnungen, welche den Eigenverbrauch oder unentgeltliche Abtretungen/Geschenke (TD27) dokumentieren, vor.
 

Nachstehend finden Sie eine zusammenfassende Tabelle mit einer Gegenüberstellung der alten und neuen Kodexe:

 

 

 

Neue Kodexe zur mehrwertsteuerlichen Einordnung

Was die „Natur“ bzw. mehrwertsteuerliche Einordnung der Geschäftsfälle betrifft, so wurden neue Sub-Kodexe hinsichtlich der nicht unterworfenen (N2), nicht steuerpflichtigen (N3), sowie der Reverse-Charge-Transaktionen (N6) eingeführt. Dies hat zur Folge, dass ab dem 1. Januar 2021 Rechnungen oder Gut- und Lastschriften mit den Kodexen der Makrokategorien N2, N3 und N6 nicht mehr versendet werden können, da nur mehr die nachstehenden Sub-Kodexe gültig sein werden.

 

 

 

Neue Arten des Einbehalts in der Rechnung

Des Weiteren wurden neue Kodexe hinsichtlich anwendbarer Einbehalte eingeführt, um künftig in Rechnungen neben Steuer- auch Sozialabgabeneinbehalte darstellen zu können:

 

 

 

Weitere Neuerungen

Die weiteren Änderungen sehen auch die Einführung Zahlungsmodalität mit Kodex MP23 zur besseren Identifikation der mittels sog. PagoPA abgeschlossenen Zahlungen vor. Im Falle von Rechnungen bzw. Last- oder Gutschriften, welche der Stempelsteuer unterliegen ist das Feld „Betrag der Stempelsteuer“ hingegen nicht mehr verpflichtend.
 
Angesichts der geschilderten Neuerungen ist es ratsam, die Buchhaltungs- bzw. Rechnungsstellungssoftware so bald wie möglich entsprechend den inhaltlichen Vorgaben und der technischen Spezifikationen aus Version 1.6.1 zu aktualisieren, um Probleme bei der Umstellung der Rechnungsdateien während der „Übergangsphase“ zu vermeiden und sich rechtzeitig an die neue Verpflichtung anzupassen.

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