Indischer Haushaltsplan 2025 – Einführung einer Verrechnungspreis Mehrjahresprüfung

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 11. Februar 2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten 

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Im Gegensatz zu den Haushaltsplänen der Vorjahre enthält der diesjährige indische Haushaltsplan einige Vorschläge zu den Verrechnungspreisvorschriften:  
  • Die Einführung der zeitraumübergreifenden, mehrjährigen Betriebsprüfung im Gegensatz zur einjährigen Betriebsprüfung bei Verrechnungspreissachverhalten 
  • Die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Safe-Harbour-Regeln
  • Die Festlegung einer Flexibilität in Bezug auf den Zeitraum, bis zu dem die Zentralregierung die Durchführung des sog. „Faceless“ Betriebsprüfungsverfahren zu melden hat.
 

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Der signifikanteste dieser Vorschläge ist die Angleichung der verrechnungspreisbezogenen Betriebsprüfungen („VP-Betriebsprüfungen) an die „Best Practices“ weltweit, auf die im Folgenden näher eingegangen werden soll:

 

Bestehendes VP-Betriebsprüfungsverfahren

Gegenwärtig leitet ein indischer Steuerbeamter („Tax Officer“) ein Veranlagungsverfahren für ein bestimmtes Finanzjahr ("FY") ein, indem ein Bescheid gemäß Abschnitt 143(1) des Indischen Einkommensteuergesetzes erlassen wird. Die Frist für den Abschluss dieses Verfahrens beträgt 12 Monate. Wenn beispielsweise eine Betriebsprüfung für das Geschäftsjahr 2022-23 (Prüfungsdurchführung in 2023-24) eingeleitet wird, muss sie bis zum 31. März 2025 abgeschlossen sein.
 
Wenn der Steuerpflichtige internationale Transaktionen mit verbundenen Unternehmen durchgeführt hat, kann der Fall nach vorheriger Genehmigung durch den Principal Commissioner/Commissioner an einen „Transfer Pricing Officer“ (TPO) verwiesen werden. In solchen Fällen verlängert sich der Zeitrahmen um weitere 12 Monate. Folglich verlängert sich für das Geschäftsjahr 2022-23 die reguläre Frist bis zum Abschluss der Betriebsprüfung bis zum 31. März 2026, und der TPO muss die Verrechnungspreisprüfung bis zum 31. Januar 2026 abschließen.​
 

Vorschlag für die Bewertung von Block TP (Dreijahreszeitraum)

Im Haushaltsplan 2025 wird eine neue Regelung vorgeschlagen, die es dem TPO ermöglicht, dieselbe Verrech­nungspreismethoden zur Ermittlung eines Fremdvergleichspreises für einen dreijährigen Blockzeitraum anzuwenden. Wenn eine Verrechnungspreisbewertung für ein zuvorkommendes Jahr (z.B. GJ 2022-23, Prüfungsdurchführung 2023-24) abgeschlossen ist, kann dieselbe Methode für die beiden folgenden Jahre (GJ 2023-24 und GJ 2024-25) angewendet werden.
 
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist jedoch, dass:
  • ​Der Steuerpflichtige dieselben internationalen Transaktionen mit den verbundenen Unternehmen durchführt.
  • Die Verrechnungspreismethoden konsequent über alle drei Jahre hinweg angewandt werden. 

  

Laut der Haushaltsmitteilung zielt diese Regelung darauf ab, den Verwaltungsaufwand der Steuerbehörden zu verringern und den Steuerpflichtigen Sicherheit bei der Ermittlung der Fremdvergleichspreises zu geben. Wichtig ist, dass die Durchführung optional und nur nach dem Ermessen des Steuerpflichtigen eingeleitet werden kann.


Globale „Best Practices“

Im Haushaltsplan heißt es, dass diese Regelung den indischen VP-Betriebsprüfungsprozess an die weltweiten „Best Practices“ anpassen soll. Es bestehen jedoch einige bemerkenswerte Unterschiede im Vergleich zu den Vorgehensweisen in VP-Betriebsprüfungen anderer Länder.
 
In der deutschen Betriebsprüfungsordnung ist beispielsweise festgelegt, dass sich Häufigkeit und Dauer der Betriebsprüfungen an der Größe des geprüften Unternehmens orientieren sollen. Bei Unternehmen, die als „groß“ eingestuft sind, muss jedes Geschäftsjahr geprüft werden, was in der Praxis zu Mehrjahresprüfungen mit einer Dauer von drei Jahren oder mehr führt. Eine Rechtfertigung der Steuerbehörde dafür ist nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn eine Betriebsprüfung einen Betriebsprüfungszeitraum festlegt, der länger als drei Jahre ist. Für Unternehmen, die als "mittelgroß" oder kleiner eingestuft sind, empfehlen die deutschen Betriebsprüfungs­vorschriften einen Betriebsprüfungszeitraum von drei Jahren, der unter bestimmten Umständen verlängert werden kann. Eine Verlängerung ist denkbar, wenn z.B. wesentliche Änderungen der Steuerbemessungs­grundlage zu erwarten sind, selbst wenn diese dem Steuerpflichtigen zugutekommen. 
 
Dieser Ansatz gewährleistet die Prüfung einer kohärenten Umsetzung der Verrechnungsstruktur, anstatt sich auf jährliche Abweichungen zu konzentrieren. Außerdem können die Steuerpflichtigen damit ihre Verrech­nungspreisentscheidungen in einen größeren Zusammenhang stellen und die Entwicklung des Unternehmens aufzeigen. 
 
Im Gegensatz dazu scheint der indische Vorschlag die Verrechnungspreismethode für jedes Jahr innerhalb der Sperrfrist gesondert anwenden zu wollen.

 

Ungelöste Zweideutigkeiten

Trotz der Einführung eines strukturierten Rahmens für die Mehrjahresprüfung bleiben bestimmte praktische Unsicherheiten bestehen:

  • Zustimmungsmechanismus: Das Verfahren, nach dem sich die Steuerpflichtigen für diese Regelung entscheiden können, muss noch festgelegt werden. Im Haushaltsplan heißt es, dass die Einzelheiten zu gegebener Zeit von der Behörde bekannt gegeben werden.
  • Prüfung der gleichen Verrechnungspreisanalyse für die folgenden zwei Geschäftsjahre: Der Vorschlag sieht vor, dass der Steuerpflichtige in den folgenden zwei Geschäftsjahren den gleichen Sachverhalt aufweisen muss, d. h. er muss ähnliche internationale Transaktionen durchführen, die gleichen verbundenen Unternehmen haben, die gleichen Transaktionsvolumina haben usw. In einem solchen Fall ist immer noch nicht eindeutig, welche Position der TPO bei der Bewertung der Mehrjahresoption einnehmen wird, wenn es geringfügige Abweichungen bei den genannten Faktoren im direkten Jahresvergleich gibt.
  • Zeitrahmen für die TP-Bewertungen der Folgejahre: Es gibt keine Klarheit über den Zeitrahmen, innerhalb dessen der TPO die Bewertungen für die folgenden zwei Jahre abschließen muss, nachdem der Vorgehens​­weise der Mehrjahresprüfung zugestimmt wurde.
  • Opting-Out-Mechanismus: Es bleibt unklar, ob sich ein Steuerpflichtiger von der Anwendung der Mehrjahres­prüfung zurückziehen kann, nachdem er sich dafür entschieden hat, und, wenn ja, unter welchen Bedingungen.

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Schlussfolgerung

Die Einführung der Mehrjahresprüfung ist ein positiver Schritt. Allerdings müssen die Steuerpflichtigen ihre Position hierzu sorgfältig abwägen, bevor sie sich für diesen Vorgehensweise entscheiden. Zu den wesentlichen Überlegungen gehören hierbei:
  • Wenn der TPO für das erste Jahr eine Anpassung der Verrechnungspreise vornimmt, könnte die Anwendung der gleichen Verrechnungspreismethode in den beiden folgenden Jahren zu weiteren Anpassungen führen.
  • Selbst in Fällen, in denen die Veranlagung für das erste Jahr der Prüfung unbedenklich ist, sollten die Steuerpflichtigen das potenzielle Risiko abschätzen, bevor sie sich dafür entscheiden.
 
Diese Regelung könnte dann am vorteilhaftesten sein, wenn der Steuerpflichtige einen positiven Verrechnungs​­steuerbescheid erhalten hat (d. h. keine oder nur minimale Anpassungen der Verrechnungspreise und entspre­chend geringe oder keine Korrekturvolumen) und Gewissheit über künftige Betriebsprüfungsverfahren wünscht. Angesichts der inhärenten Unsicherheiten benötigen die Steuerpflichtigen jedoch möglicherweise zusätzliche Auskunft und Informationen, bevor sie eine fundierte Entscheidung treffen können.
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