Frist zur Annahme eines Vertragsangebots unter Abwesenden

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BGH, Urteil vom 24.02.2016, Az.: XII ZR 5/15

Der BGH hat bestätigt, dass die Frist zur Annahme eines Angebots zum Mietvertragsabschluss in der Regel zwei bis drei Wochen beträgt.
 
In dem vorliegend zu entscheidenden Fall lag zwischen den Unterzeichnungen der beiden Vertragsparteien ein Zeitraum von sieben Wochen. Nach § 147 Abs. 2 BGB kann ein Angebot, das einem Abwesenden gegenüber abgegeben wird, nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbietende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Laut BGH ist die Annahmefrist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen und setzt sich zusammen aus der Zeit für die Übermittlung des Angebotes an den Empfänger, dessen Bearbeitungs- und Überlegungszeit sowie der Zeit der Übermittlung der Antwort an den Anbietenden. Sie beginnt schon mit der Abgabe der Erklärung und nicht erst mit deren Zugang bei dem Empfänger. Zu den regelmäßigen Umständen gehören auch verzögernde Umstände wie z. B. die Organisationsstruktur großer Unternehmen, Erfordernisse der internen Willensbildung bei Gesellschaften oder juristischen Personen und auch absehbare Urlaubszeiten. Welche Annahmefrist tatsächlich angemessen ist, ist einzelfallbezogen zu entscheiden und unterliegt tatrichterlichem Ermessen.
 

Bei verspäteter Annahme des Angebots ist die Annahme als neues Angebot zu werten, das wiederum von der anderen Vertragspartei anzunehmen ist.
  

Fazit:

Beim Abschluss neuer sowie bei Überprüfung bestehender Mietverträge sollte stets darauf geachtet werden, dass zwischen den Unterzeichnungen der jeweiligen Vertragsparteien keine allzu langen Zeiträume liegen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die Regelungen des Mietvertrages nicht wirksam vereinbart wurden.

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