Green Trademarks – bedrohte Art oder nachhaltiges Schutzrecht?

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 9. Oktober 2024 | Lesedauer ca. 4 Minuten


Grüne Produktaufmachungen mit vielversprechenden Aufdrucken von „klimaneutral“ über „nachhaltig“ bis hin zu „eco-friendly“ oder auch „100 % recyclebar“ begegnen uns heute nahezu überall. Auch die Anzahl an medienwirksam geführten Gerichts­-​verfahren mit Verbraucher- oder Umweltschutzverbänden nimmt stetig zu. Zu schmal ist aktuell der Grat zwischen zulässiger Werbung und unzulässigem Greenwashing. In der vielbeachteten Diskussion um Umweltwerbung und die kommende „Green Claims Directive“ kommen die Auswirkungen auf Marken mit Nachhaltigkeitsbezug, die sogenannten „Green Trademarks“, oft zu kurz. Doch auch Markeninhaber müssen mit der neuen Gesetzeslage mit Nutzungseinschränkungen oder Angriffen Dritter rechnen.​



Green Trademarks - Nachhaltigkeitsbemühungen in Markenform

Immer mehr Unternehmen drücken ihr Umweltengagement nicht nur in Werbetexten, sondern direkt in ihrem Markenauftritt aus: Sei es durch grüne Farbtöne im Firmenlogo, durch naturnahe graphische Gestaltungen wie Pflanzensymbole oder auch durch die Hinzunahme von Wortbestandteilen wie „green“ oder „natural“ in ihren Produktmarken. Nachhaltigkeit suggerierende Markenanmeldungen, sogenannte „Green Trademarks“, nahmen in den Jahren 1996 bis 2013 um 13 Prozent und in der Zeit von 2015 bis 2022 um 10 Prozent zu (siehe insofern den aktuellen Green EU Trademarks Report des Europäischen Markenamtes (EUIPO), abrufbar unter 2023_Green EUTM report_to proofread.docx (europa.eu)​).

Eintragungshürde: absolute Schutzhindernisse

Erste Hürde für die Anmeldung einer grünen Marke sind dabei die gesetzlichen absoluten Schutzhindernisse. Sofern das gewünschte Zeichen lediglich rein beschreibende Angaben enthält oder ihm jegliche Unterschei-​­​dungskraft fehlt, es also nicht geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen als Hersteller der so ge­kenn­zeich­ne­​ten Ware hinzuweisen, lehnt das Markenamt die Eintragung bereits von Amts wegen ab. 

So wies das EUIPO z. B. die Anmeldu​​ng der Zeichen „EcoTrend“, „ECOLAB“ und „EcoPerfect“ als rein beschrei­bend zurück, da diese sich in einer bloßen Tatsachenbehauptung, die angemeldeten Waren seien ökologisch wertvoll, erschöpfen würden. Es handele sich um ausschließlich beschreibende Angaben, die nicht zugunsten eines Marktteilnehmers monopolisiert werden dürften. Ebenso scheiterten Anmeldeversuche für „Brilliant Eco“, „Eco by green planet“, „Eco Green“, „Eco Energy“, „Green Clean“, „Green Zero“ oder „Umweltsparbrief“ und „Precycled“.

Gleiches gilt für Zeichen, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Hauptfunktion einer Marke ist es, dem Betrachter einen betrieblichen Herkunftshinweis zu liefern. Einfache Begriffe der täglichen Sprache oder bloße Werbeanpreisungen erfüllen diese Funktion aber gerade nicht. So lehnte das EUIPO z. B. die Eintragung der Bildmarke „SAVETHEOCEAN“ und der Wortmarke „SAVE OUR EARTH NOW“ ab. Auch der Versuch der An­mel­dung einer Wortmarke „Green Steam“ wurde mit der Begründung abgelehnt, die maßgeblichen Verkehrskreise würden das Zeichen lediglich als eine rein lobende Information darüber wahrnehmen, dass diese Waren an einem nachhaltigen Prozess der Energieerzeugung aus unter Druck stehendem Dampf beteiligt sind. Ver­​gleich­bare Zurückweisungen erfolgten für “sustainable workwear,” “climate heros”, „Accounting for nature“, „rent green“, „Green city” oder “select nature”.

Risiko: irreführende und damit wettbewerbswidrige Benutzung​

Sollte die Eintragung eines Zeichens mit Umweltbezug gelingen – insbesondere dann, wenn in der Gesamt­​be­trachtung aller Wörter oder Graphiken hinreichende Unterscheidungskraft gegeben ist – darf aber auch seine Benutzung bereits heute nicht irreführend sein. Nach §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale seiner Waren oder Dienstleistungen macht. Nachhaltigkeit ausdrückende Markenbestandteile wie „eco-friendly“, „by nature“, „net zero“ oder „green“ sind Angaben in diesem Sinne. 

Die Verwendung ebensolcher Angaben wird künftig noch erheblich weiter eingeschränkt bzw. teilweise ganz untersagt:

Sowohl die sog.  „ECGT-Richtlinie“ (Empowering Consumers for the Green Transition-RL (EU) 2024/825, kurz EmpCo-RL), deren Vorgaben bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umgesetzt werden müssen, als auch die derzeit schon viel diskutierte Green Claims Directive, deren endgültige Verabschiedung voraussichtlich für Ende 2024 erwartet wird, begründen absolute Verbote für allgemeine Umweltaussagen („umweltfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „biobasiert“) sowie die Pflicht zur Vorab-Zertifizierung von konkreten Umwelt­aus­sa­gen („klimaneutral“).

Kritisch wird es danach für solche Marken, die den Anschein eines Gütesiegels erwecken oder in diesem Sinne verwendet werden. Private Nachhaltigkeitssiegel und Umweltzeichen dürfen künftig ebenfalls nur noch dann verwendet werden, wenn deren Aussagegehalt belegbar ist und ein Zertifizierungsverfahren vor einer akkredi­tier­ten unabhängigen Konformitätsbewertungsstelle durchlaufen wurde.

Die Benutzung einer Green Trademark wird daher im Ergebnis nur noch zulässig sein, wenn sie die Anfor­​derun­gen beider Richtlinien sowie der wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung erfüllt. Ist dies nicht der Fall und liegt eine täuschende oder irreführende Benutzung vor, droht die Löschung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bzw. Art. 58 Abs.1 lit. c UMV. 

Fazit​

Bis zum Inkrafttreten bzw. der Umsetzung der EmpCo-RL und der Green Claims Directive muss die Benutzung einer Green Trademark genauso wie jede andere Form der Nachhaltigkeitswerbung „nur“ den aktuellen, aber sich zunehmend verschärfenden wettbewerbsrechtlichen Anforderungen standhalten. Ab spätestens 2026 wird die Benutzung von Marken mit allgemeinen Umweltaussagen und privaten Gütesiegeln EU-weit verboten, Marken mit einer konkreten Umweltaussage stehen unter Genehmigungsvorbehalt. Hierfür muss sich aber auch erst ein Zertifizierungssystem etablieren, so dass es für bereits bestehende Marken zumindest zu einer vorrübergehenden Nutzungseinschränkung kommen kann, bis ein entsprechendes System steht.

Markeninhaber sollten daher bereits jetzt prüfen, ob ihr Markenauftritt abgeändert oder angepasst werden muss. Wer nicht rechtzeitig handelt, riskiert, dass unzulässig gelabelte Ware zurückgerufen und vernichtet werden muss – was am Ende teuer und alles andere als nachhaltig ist.
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