Verdeckte Gewinnausschüttungen bei einer spanischen Immobilie

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Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12. Juni 2013 (Az. R 109-111/10) entschieden, dass die Nutzung einer spanischen Ferienimmobilie in Deutschland zu beträchtlichen Einkommensteuerforderungen führen kann, nämlich dann, wenn die Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft gehört und deren Gesellschafter als Nutzende der Immobilie in Deutschland wohnen.
 
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
 
Eine deutsche Familie hatte im Jahre 2000 ein auf Mallorca belegenes Grundstück erworben. Der Erwerb erfolgte jedoch nicht direkt, sondern mittelbar als Gesellschafter über eine spanische Sociedad Limitada (Kapitalgesellschaft), vergleichbar mit einer deutschen GmbH. Das Haus stand den Familienangehörigen ganzjährig zur Verfügung und wurde von ihnen zu Urlaubszwecken unentgeltlich genutzt.
 
Das Finanzamt nahm an, dass die Nutzung steuerpflichtige verdeckte Gewinnausschüttungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nach sich zog. Der BFH hat das im Grundsatz bestätigt. Durch Einräumung eines ganzjährigen unentgeltlichen Nutzungsrechtes habe die Kapitalgesellschaft auf die Zahlung eines marktüblichen Mietzinses verzichtet. Für den Gewinnverzicht seien allein die Gesellschafterstellung der Eignerfamilie und deren persönlichen Freizeitinteressen ausschlaggebend. Auf Seiten der Kapitalgesellschaft liegt darin eine verhinderte Vermögensmehrung, die eine verdeckte Gewinnausschüttung auslöst und bei den Gesellschaftern zu entsprechenden Kapitaleinkünften führt. Dass die bei Kapitaleinkünften dieser Art erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht nicht vorlag, sei nach Ansicht des BFH nicht dargetan oder ersichtlich.
 
Beim Kauf einer ausländischen Ferienimmobilie wird das Urteil zu beachten sein. Das gilt insbesondere für Objekte in Spanien. Allerdings ist die Gefahr einer Nachversteuerung in Deutschland insoweit von 2013 an eher gering, weil nach dem seitdem geltenden neuen deutsch-spanischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für derartige Gewinnausschüttungen zumeist in Spanien liegen dürfte.

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Dr. Christian Conreder

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