Umsetzung der CSRD in Polen

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​​​​​veröffentlicht am 7. Februar 2025 I Lesedauer ca. 3 Minuten


Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (nachfolgend: CSRD für Corporate Sustainability Reporting Directive) in die polnische Rechtsordnung wurde am 6. Dezember 2024 verabschiedet. Die neuen Vorschriften sind im Wesentlichen zu Beginn des neuen Jahres in Kraft getreten. Die Frist für die Umsetzung der Vorschriften wurde sehr kurzfristig eingeführt, sodass viele betroffene Unternehmen gleichzeitig verpflichtet wurden, bereits für das beginnende Geschäftsjahr einen Nachhaltigkeitsbericht nach den neuen Regeln zu erstellen. Allerdings wurden die neuen Vorschriften bereits während des Gesetzgebungs­ver­fahrens kommentiert. Es war folglich absehbar, dass sie Ende 2024 verabschiedet werden. ​


 
Die Verabschiedung des Gesetzes zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in Polen ist ein wichtiges Signal für polnische Unternehmen. Unternehmen, die bereits Berichterstattungssysteme implementiert haben, sehen ihre vorausschauenden Maßnahmen bestätigt. Unternehmen, die bisher keine Schritte im Bereich Nachhaltigkeit unternommen haben, erhalten nun die eindeutige Aufforderung, ihre Geschäftstätigkeiten zügig an die neue Rechtslage und die veränderten Marktbedingungen anzupassen.

Die Umsetzung der CSRD erfolgte durch eine Gesetzesänderung insbesondere des Rechnungslegungsgesetzes. Das polnische Gesetz übernimmt viele Vorgaben der Richtlinie, ohne deren Bedeutung wesentlich zu verändern. Wie die Richtlinie legt es fest, dass der Nachhaltigkeitsbericht Teil des Lageberichts sein wird und verweist hinsichtlich des detaillierten Inhalts sowie der Erstellung des Berichts auf die europäischen Nachhaltigkeits­berichts­​standards (European Sustainability Reporting Standards, ESRS). ​

Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem polnischen Rechnungslegungsgesetz

Die Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten in erster Linie für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften, die die gesetzlichen Kriterien erfüllen. Darüber hinaus sind unter anderem Kommanditgesellschaften auf Aktien sowie bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommandit­gesell­schaften abhängig von der Zusammensetzung ihrer Gesellschafter berichtspflichtig. Zur letzten Kategorie der berichtspflichtigen Unternehmen gehören Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und nationale Banken. 

Das polnische Rechnungslegungsgesetz benennt Fälle, in denen berichtspflichtige Unternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines eigenen Nachhaltigkeitsberichts befreit werden können. Dies betrifft in erster Linie Tochtergesellschaften von Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), sofern das polnische Unternehmen in deren Berichterstattung einbezogen wird.  Darüber hinaus müssen Tochtergesellschaften in ihrem Lagebericht offenlegen, dass sie von der Befreiung Gebrauch machen. Zudem sind sie verpflichtet, Informationen über die Muttergesellschaft sowie die Internetadresse anzugeben, unter der der von der Muttergesellschaft erstellte Nachhaltigkeitsbericht zugänglich ist.  Zusätzlich besteht die Pflicht, eine Übersetzung des Lageberichts ins Polnische bereitzustellen und in diesem die Internetadresse anzugeben, unter der die Übersetzung verfügbar ist. 
Eine Befreiung von der Berichtspflicht kann unter ähnlichen Bedingungen auch von berichtspflichtigen Kapitalgruppen in Anspruch genommen werden, wenn deren Tochtergesellschaft im EWR ansässig sind. Wie die Richtlinie sieht auch das polnische Gesetz eine Ausnahme für Tochtergesellschaften von Unternehmen mit Sitz außerhalb des EWR vor, die gesetzlich nicht zur Anwendung der ESRS verpflichtet sind. 

Die erstellten Nachhaltigkeitsberichte müssen von Wirtschaftsprüfern, die zur Prüfung von Jahresabschlüssen befugt sind, obligatorisch überprüft und bestätigt werden. Diese sind verpflichtet, einen entsprechenden Prüfungsvermerk auszustellen. Solange Wirtschaftsprüfer in das offizielle Verzeichnis eingetragen sind, dürfen sie die Nachhaltigkeitsberichte bestätigen. Um diese Berechtigung jedoch weiterhin beizubehalten, müssen sie bis spätestens Ende 2026 an verpflichtenden Fortbildungen teilnehmen. 

Ist die Nachhaltigkeitsberichterstattung wirklich neu?

Gemäß der bisherigen Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes waren viele polnische​ Unternehmen verpflichtet, in ihrem Lagebericht nichtfinanzielle Informationen offenzulegen. Vor der Umsetzung der CSRD mussten Unternehmen, in diesem Bericht die wichtigsten nichtfinanziellen Leistungskennzahlen, die mit ihrer Tätigkeit zusammenhängen, sowie  Informationen zu Arbeitnehmern und Umwelt angeben. Diese Angaben waren jedoch nicht standardisiert, und die Art und Weise, wie die Unternehmen dieser Pflicht nachkamen, wurde von den Wirtschaftsprüfern nicht speziell überprüft.  


Obwohl die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen für polnische Unternehmen also nicht völlig neu ist, könnte sie in den ersten Jahren der Anwendung der ESRS eine Herausforderung für jene Unternehmen darstellen, die bisher nicht verpflichtet waren, die obligatorischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards anzuwenden. Es ist zu erwarten, dass viele Berichte ein erster Versuch sein werden, diese neue Herausforderung praktisch umzusetzen. 

Wichtig ist, dass die Berichtspflichten indirekt einen großen Kreis von Unternehmen betreffen werden, darunter auch solche, die keinen eigenen Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Viele polnische Unternehmen agieren im Rahmen internationaler Kapitalgruppen, in denen die Berichtspflichten auf zentraler Ebene erfüllt werden. Die Notwendigkeit der Erstellung eines konsolidierten Berichts muss entsprechend frühzeitig geplant und den Gesellschaften, die zu der Kapitalgruppe gehören, mitgeteilt werden. Besonders wichtig ist es, den Tochter­ge­sellschaften die Ergebnisse der doppelten Wesentlichkeit mitzuteilen, zusammen mit einer Liste der Daten, die die Gruppe für ihren eigenen Bericht erheben möchte. Die reibungslose Datenerhebung in großen Kapitalgruppen könnte die Einführung maßgeschneiderter Werkzeuge oder die Anpassung interner Verfahren erfordern, um eine effiziente Weitergabe der Daten an das für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung zuständige Unternehmen zu ermöglichen.

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