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Das Handelsrecht sowie das Steuerrecht unterscheiden zwischen selbst geschaffenen und entgeltlich erworbenen immateriellen Wirtschaftsgütern. Während das Handelsrecht bei selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern grundsätzlich ein Wahlrecht zur Aktivierung beinhaltet, besteht im Steuerrecht dafür ein Bilanzierungsverbot. Im Spezialfall der Marke besteht auch handelsrechtlich ein Bilanzierungsverbot. Bei einem entgeltlichen Erwerb hingegen ist ein Ansatz im Handelsrecht und Steuerrecht gegeben.
Eine starke Marke – Werte erlebbar machen und Rechte sichern
Der Purpose prägt den Wert und die Werte von Unternehmen
Markenstrategie – Anpassung an das digitale Phänomen der Non-Fungible-Token
Die neue Lizenzschranke – Schutz vor schädlichen Steuerpraktiken
Marken im Steuerrecht – Besonderheiten immaterieller Wirtschaftsgüter
Wie eine ERP-Implementierung die Marke stärkt – Am Beispiel eines Fertigungsunternehmens
Bilanzierung von Marken – Wann sie aktiviert werden dürfen und was dabei zu beachten ist
Meike Munderloh
Steuerberaterin
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Geistiges Eigentum – Immaterielle Vermögenswerte im Fokus