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veröffentlicht am 04. Oktober 2023
Nach dem Inkrafttreten der zweiten Änderung des Erdgas-Wärmepreisbremsegesetzes und des Strompreisbremsegesetzes (wir berichteten), hat das BMWK nun die Prüfbehörde bestimmt. Das wurde höchste Zeit, denn es stehen die nächsten Handlungsfristen vor der Tür:
Wir geben Ihnen einen kurzen Fakten-Check zur Prüfbehörde und zu den künftigen Pflichten und Fristen für Unternehmen im 4. Quartal 2023.
Das BMWK hat PwC und atene KOM zur Prüfbehörde ernannt. Die Prüfbehörde hat den operativen Betrieb aufgenommen. Über https://pruefbehoerde.pwc.de/ können künftig Anträge, Mitteilungen und Anfragen erfolgen.
Die Anträge auf Mehrentlastungen wegen sogenannter atypischer Minderverbräuche können bereits über das Online-Portal eingereicht werden. Die Feststellung der Höchstgrenzen soll ab Oktober 2023 möglich sein.
Die bereits aktiven E-Mail-Adressen für gesetzliche Mitteilungen an die Prüfbehörde nach EWPBG und StromPBG bleiben unverändert:
Mitteilungen von Energielieferanten bei Gewährung einer Entlastungssumme von mehr als 1 Million Euro sind an das folgende Postfach zu übermitteln:de_preisbremsen_lieferantenmitteilungen1mio@pwc.com.
Korrekturmitteilung gegenüber Energielieferanten über Höchstgrenzen – 30.11.2023
Unternehmen, die Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW betreiben und den Strom in das allgemeine Netz einspeisen (auch bilanzielle Lieferverhältnisse!) müssen sogenannte Überschusserlöse ermitteln und gegebenenfalls abführen.
Mitteilungspflicht gegenüber regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber – 31.10.2023.
Zahlungsfrist gegenüber Anschlussnetzbetreiber – 15.11.2023.
Wir unterstützen Sie bei sämtlichen Fragen und Prüfungen rund um die Energiepreisbremsen.
Siglinde Czok
Rechtsanwältin
Senior Associate
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