Update der Energiepreisbremsen – Novelle der Energiepreisbremsegesetze, Lösungen für Meldefristen und neue Informationspflichten

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​veröffentlicht am 24. August 2023

 

Mit Inkrafttreten am 03. August 2023 erfolgt die zweite Änderung des Erdgas-Wärme-Preisbremsegesetzes und des Strompreisbremsegesetzes (EWPBGuaÄndG BGBl. 2023 I Nr. 202 vom 02.08.2023). Der Gesetzgeber hat praktische Probleme erkannt und führt eine Reihe überwiegend technischer und redaktioneller Anpassungen durch um „eine sachgerechte und rechtssichere Umsetzung sicherzustellen.” Die Änderungen beinhalten insbesondere neue Hinweis- und Abrechnungspflichten für Versorgungsunternehmen, die Ausweitung des Boni- und Dividendenverbots, Konkretisierungen zum Begünstigten-Kreis sogenannter atypischer Minderverbräuche, Nachschärfungen bei Heizstromverbräuchen und der Abschöpfung von Überschusserlösen.

 

Die kurzfristig abgesetzte Änderung der Differenzbetragsanpassungverordnung, mit der maximale Differenzbeträge für Unternehmen, die Energiepreisentlastungen von mehr als 2 Mio. EUR erhalten, auf 6 bzw. 18 Cent pro Kilowattstunde abgesenkt werden sollten, kommt nun doch – voraussichtlich im Oktober 2023.

 

Als Übergangslösung bis zur Arbeitsaufnahme der – bis dato nicht benannten – Prüfbehörde hat die Prüfungsgesellschaft PWC im Auftrag der BMWK drei Postfächer für Mitteilungen nach dem StromPBG und dem EWPBG eingerichtet. Zugleich verlängert das BMWK FAQ Version 9.1 die Übermittlung zum Arbeitsplatzerhalt sowie zum Boni- und Dividendenverbot bis zum 30. September 2023.

 

Wir haben Ihnen einen kompakten Überblick über ausgewählte Änderungen zusammengestellt.

 

Zusätzliche Entlastungen bei atypischen Minderverbräuchen

Gewerbliche Endkunden, deren Energieverbrauch im Jahr 2021 durch die Belastungen der Corona-Pandemie oder die Flutkatastrophe des Jahres 2021 mindestens 50 Prozent unter dem üblichen Jahresverbrauch lagen, erhalten die Möglichkeit, zusätzliche Entlastungszahlungen zu beantragen. Hierfür sind umfassende Nachweise für die Prüfbehörde zu erbringen.
Primäre Voraussetzung ist der Nachweis, im Kalenderjahr 2021 Corona-Überbrückungshilfen oder Mittel aus dem Fonds „Aufbauhilfe 2021” oder stattdessen entsprechende Versicherungsleistungen erhalten zu haben.

 

Neue Hinweis- und Abrechnungspflichten treffen Energielieferanten

Energielieferanten sind ab sofort spartenübergreifend verpflichtet, auf ihrer Homepage allgemein über die Energiepreisentlastungen zu informieren. Bemerkenswert ist, dass die Information den Hinweis enthalten muss, dass ungeachtet der Entlastungen durch die Preisbremsen ein Vertragswechsel in einen anderen Tarif oder zu einem anderen Lieferanten lohnend sein kann.

 

Neu aufgenommen ist die verbindliche Frist, spätestens zum 30. Juni 2024 die jeweilige Endabrechnung, netzentnahmestellenbezogen über die gewährten Energiepreisentlastungen und verbunden mit einer Auflistung etwaiger Rückforderungsansprüche, zu erstellen – verbunden mit dezidierten Pflichtangaben.

 

Zusätzliche Entlastungen für Heizstromkunden und Netzentnahmestellen mit tageszeitvariablen Tarifen

Ab August 2023 gilt ein Referenzpreis für Heizstromkunden. Netzentnahmestellen, die einen Jahresverbrauch von weniger als 30.000 Kilowattstunden haben und die den entnommenen Strom ausschließlich zum Betrieb von Wärmepumpen oder Stromheizungen nutzen, erhalten einen eigenen Referenzpreis von 28 Cent pro Kilowattstunde und profitieren somit erstmalig von den Energiepreisbremsen.


Entsprechende Netzentnahmestellen, die nicht oder nicht ausschließlich mit Heizstrom im Rahmen eines tageszeitvariablen Tarifs beliefert werden, profitieren ebenfalls von einem individuell zu bestimmenden Referenzpreis.

 

Lieferanten können die Entlastungen monatlich oder in Form einer Einmalzahlung gewähren.

 

Konkretisierung beim Boni- und Dividendenverbot

Der Gesetzgeber stellt klar, dass vor dem 01. Januar 2023 vereinbarte Boni oder andere variable Vergütungsbestandteile während des Entlastungszeitraums (bis zum 31. Dezember 2023 oder bei Verlängerung des Anwendungsbereichs bis zum 30. April 2024) nicht ausgezahlt werden dürfen, wenn das jeweilige Unternehmen mehr als 50 Mio. EUR Energiepreisentlastungen erhält. Entsprechendes gilt ebenso für Dividenden oder sonstige vertragliche oder gesetzlich geschuldete Gewinnausschüttungen.

 

Abschöpfung von Überschusserlösen – Meldeverfahren nachjustiert

Anlagenbetreibern, die zur Abschöpfung sogenannter Überschusserlöse verpflichtet sind, werden nach Ablauf der ersten Meldefrist am 31. Juli 2023 Lösungen für praktische Probleme des Selbstveranlagungsprozesses an die Hand gegeben (Zahlungsziel war der 15. August 2023).
Der Gesetzgeber räumt die Möglichkeit vorläufiger Selbsterklärungen und anschließender Korrekturmeldungen gegenüber den regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibern ein. Die Selbstveranlagungen müssen bis spätestens 28. Februar 2024 bestätigt oder korrigiert werden.

Wir empfehlen ein aktualisiertes Monitoring aller neuen und bestehenden Pflichten und Rechte aus den Energiepreisbremsegesetzen. Insbesondere die Einhaltung der Nachweisfristen ist außerordentlich wichtig, um künftige Rückforderungsansprüche zu vermeiden. Wir unterstützen Sie hierbei – sprechen Sie uns an.

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