Aktuelle Situation in Spanien in Bezug auf die elektronische Rechnungsstellung und wichtige Aspekte

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 8. Mai 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten

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Die Zukunft der elektronischen Rechnungsstellung lässt sich aus dem am 15. Juni 2023 veröffentlichten Verordnungsentwurf und dem Vorgängergesetz „Crea y Crece", Gesetz 18/2022 vom 28. September 2022, ablesen. Die Einführung der elektronischen Rechnungsstellung wird erhebliche Veränderungen in der derzeitigen Arbeitsweise der Unternehmen mit sich bringen. Daher ist es wichtig, die rechtlichen Entwicklungen, die jetzt und in naher Zukunft in Spanien stattfinden, zu kennen. 

   

    

Der Beginn der elektronischen Rechnungsstellung geht auf das Jahr 2014 zurück, als das Gesetz 25/2013 in Kraft trat, das die elektronische Rechnungsstellung im Rahmen von Verträgen zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand vorschreibt. 
  
Zuvor sah die Rechnungsverordnung 1619/2012 vom 30. November 2012 die elektronische Rechnungsstellung für die Fälle vor, in denen der Empfänger seine Zustimmung gegeben hatte. 
  
Erst im Jahr 2022 wird das Konzept der elektronischen Rechnungsstellung wieder aufgegriffen. Das bereits erwähnte Gesetz 18/2022, bekannt als „Ley Crea y Crece", schreibt die elektronische Rechnungsstellung für B2B-Transaktionen und für einige B2C-Transaktionen vor.
  
Diese Verpflichtung tritt jedoch erst ein oder zwei Jahre (je nach Umsatz) nach der Veröffentlichung der Gesetzes in Kraft:​​
  • ​Ein Jahr nach der Veröffentlichung für Unternehmen und Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 8 Mio. Euro. 
  • Zwei Jahre nach der Veröffentlichung für den Rest der Unternehmen und Unternehmer. 
Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels, d.h. im April 2024, sind diese Rechts­vor­schrif­ten noch nicht veröffentlicht worden, so dass die Fristen für das Inkrafttreten der Verpflichtung noch nicht begonnen haben.
  
Dennoch hat das Finanzministerium im Jahr 2023 einen Verordnungsentwurf veröffentlicht, der eine große Hilfe bei der Interpretation ist, was als Verpflichtung auf die Unternehmen zukommt. 
  
In diesem Zusammenhang sind vor allem die folgenden Aspekte zu berücksichtigen: 
Was den subjektiven Anwendungsbereich betrifft, so gilt die elektronische Rechnungsstellung für alle Unternehmer, die verpflichtet sind, Rechnungen für Transaktionen im Rahmen ihrer B2B-Tätigkeit auszustellen und zuzustellen. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn eine der beiden an der Transaktion beteiligten Parteien nicht im spanischen Hoheitsgebiet: 
  • ​ihren Geschäftssitz, oder 
  • eine Betriebsstätte hat, an die die Rechnung gerichtet ist, oder in Ermangelung einer solchen, 
  • ihren Wohnsitz oder den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts hat. 
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Es gibt einige Ausnahmen von dieser elektronischen Rechnungsstellung, z. B. wenn vereinfachte Rechnungen (Kassenquittungen) ausgestellt werden. 
  
Der Austausch elektronischer Rechnungen kann über zwei Arten von Plattformen für den Austausch elektronischer Rechnungen erfolgen: eine öffentliche Plattform oder eine private Plattform, die die dafür vorgesehenen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus sind alle Aussteller elektronischer Rechnungen, welche die private Plattformen​ nutzen, verpflichtet, eine originalgetreue Kopie jeder Rechnung in Facturae-Syntax an die öffentliche Plattform zu senden. 
  
Die Unternehmen müssen die elektronischen Rechnungen auf elektronischem Wege ausstellen, empfangen und den Status (Annahme, Ablehnung oder Zahlung/Einzug) der Rechnungen melden.
  
Die Fristen für die Meldung der verschiedenen Status der elektronischen Rechnungen sind kurz und betragen maximal vier Kalendertage ab dem Datum des jeweils gemeldeten Status. 
  
Was das Format betrifft, so ist eine elektronische Rechnung eine strukturierte Computernachricht, die eine der folgenden Syntaxen aufweist: 
  1. UN/CEFACT XML-Nachricht der Rechnung, die für die gesamte Branche gilt. 
  2. UBL-Meldungen für Rechnungen und Gutschriften (Norm ISO/IEC 19845:2015). 
  3. EDIFACT-Rechnungsnachricht nach ISO 9735 Standard 
  4. Facturae-Nachricht 

All dies ist nur eine allgemeine Vorstellung von der digitalen Transformation der Rechnungsstellung, die in Spanien stattfindet. Wir warten derzeit auf die Verabschiedung der Verordnung, um Ihnen die endgültigen Einzelheiten des elektronischen Rechnungsstellungssystems mitteilen zu können.​
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