„Deutsche” Champignons aus den Niederlanden: Wo Deutschland drauf steht, ist nicht immer Deutschland drin

PrintMailRate-it

veröffentlicht am 20. September 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten

von Daniela Jochim

 

Schon seit einigen Jahren geht der Trend in der Lebensmittelindustrie immer mehr zu regionalen Produkten. Laut dem Bundeszentrum für Ernährung bevorzugen rund zwei Drittel der deutschen Verbraucher solche Produkte. Gründe hierfür gibt es viele: Zum einen ist das Vertrauen in regionale oder inländische Produzenten meist höher; zum anderen lehnen viele Verbraucher aus Klima- oder Umweltschutzgründen weite Transportwege von Lebensmitteln ab.

 

   

Auch wenn Begriffe wie „Region” oder „regional” nicht genau festgelegt sind, erwartet der durchschnittliche Verbraucher doch, dass ein Produkt, das mit „Ursprungsland: Deutschland” gekennzeichnet ist, auch tatsächlich aus Deutschland stammt. Dieses Kaufverhalten machte sich nun ein Produzent von Pilzen zu Nutze. Im vorliegenden Fall hatte die Wettbewerbszentrale Frankfurt am Main die „Prime Champ Deutschland Pilzkulturen GmbH” erfolglos abgemahnt und wegen Irreführung der Verbraucher geklagt.

 

Hintergrund

Die Beklagte züchtet und produziert in den Niederlanden verschiedene Pilze, u.a. Champignons, in sogenannten Kulturkisten. Dabei werden die Pilze in den Niederlanden angepflanzt und erst wenige Tage vor der Ernte über die deutsche Grenze transportiert. In Deutschland werden sie dann nach ein bis fünf Tagen nach Grenzüberschreitung geerntet. Auf der Verpackung wird „Ursprungland: Deutschland” angegeben.

 

Die Wettbewerbszentrale sah darin eine Irreführung des Verbrauchers – da es ihm nicht nur auf den Ort der Ernte, sondern vielmehr auf den Ort der Herstellung ankomme – und hat gegen das Vorgehen des Unternehmens Prime Champ geklagt.

 

Da nach dem einschlägigen EU-Agrarrecht tatsächlich nur der „Ernteort” für die Bestimmung des Ursprungslandes maßgeblich ist, vgl. Art. 76 I VO (EU) Nr. 1308/2013, unterlag die Wettbewerbszentrale jedoch in den ersten beiden Instanzen vor dem LG Ulm (Urteil vom 10. April 2015, Az. 11 O 19/14) sowie dem OLG Stuttgart (Urteil vom 10. März 2016, Az. 2 U 63/15). Der BGH legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
 

Der EuGH (Urteil vom 4. September 2019, C-686/17) stellte sich sodann auf den Standpunkt, dass Champignons, die in den Beneluxstaaten angezüchtet werden und in Deutschland zur Ernte reifen, durchaus mit dem Hinweis „Ursprung: Deutschland” versehen werden dürfen. Die sich gegenüberstehenden agrarrechtlichen-, zollrechtlichen Vorschriften und Verbraucherschutzregelungen seien insofern eindeutig.  Wörtlich führt der EuGH aus:

 

„Für pflanzliche Erzeugnisse, darunter Champignons, habe der Gesetzgeber bestimmt, dass das Ursprungsland dieser Erzeugnisse ungeachtet ihres Erzeugungsorts das Land sei, in dem sie geerntet worden seien, und zwar unabhängig davon, ob wesentliche Produktionsschritte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt sind und ob die Kulturchampignons erst drei oder weniger Tage vor der ersten Ernte ins Erntegebiet verbracht worden seien.”

 

Da die Champignons in Deutschland geerntet wurden, darf „Prime Champ” die Pilze als „Produkte aus Deutschland” vermarkten. Es ist zu erwarten, dass der BGH sich dem anschließen wird. Inwieweit dadurch das Vertrauen der Verbraucher in scheinbar „lokale” Lebensmittel beeinflusst wird, bleibt abzuwarten.
 

Der EuGH stellt in seinem Urteil jedoch auch klar, dass diese Auslegung nicht pauschal für alle Waren gilt, die grenzüberschreitend produziert werden. Vielmehr handelt es sich um eine spezielle Regelung für den Lebensmittelbereich. Für alle anderen Waren stellt der EuGH – und auch die bislang in Deutschland herrschende Meinung – auf den „letzten wesentlichen und wertgebenden Be- oder Verarbeitungsschritt” eines Erzeugnisses ab. 

 

Fazit

Vor dem Hintergrund werden in der Praxis oftmals viel zu leichtfertig Produkte mit „made in Germany” gekennzeichnet, ohne dass die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Kennzeichnung hinterfragt bzw. vorab geprüft wird. Kann dann nicht ausreichend dargelegt werden, dass der wesentliche Produktionsschritt innerhalb Deutschlands erfolgte, drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und im „worst case” muss ein Unternehmen alle bereits im Handel befindlichen Produkte zurückrufen. Da die Rechtsprechung je nach Produkttyp unterschiedliche Maßstäbe anlegt, ist bei der Kennzeichnung von Produkten mit Ursprungsbezeichnungen besondere Vorsicht geboten.

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu