Steuerrechtliche Maßnahmen in Folge des Coronavirus in der Tschechischen Republik

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aktualisiert am 15. April 2020 | Lesedauer ca. 4 Minuten

  

​Vor dem Hintergrund der sich derzeit weltweit rasant ausbreitenden Viruskrankheit Covid-19 und des daraufhin in der Tschechischen Republik ausgerufenen Notstandes, hat die hiesige Regierung für die in Tschechien ansässigen Steuerpflichtigen weitreichende steuerrechtlichen Maßnahmen angekündigt und in Teilen auch schon bereits umgesetzt. Im Nachfolgenden möchten wir Ihnen die betreffenden steuer- und damit zusammenhängenden sozialversicherungsrechtliche Entlastunginstrumente in der Tschechischen Republik vorstellen.

  

  

Einkommen- und Körperschaftsteuer

Im Bereich der Subjektsteuern betreffen die getroffenen Vorkehrungen in erster Linie die damit zusammenhängenden Straferlässe auf eventuell anfallende Bußgelder und Verzugszinsen im Sinne der tschechischen Abgabenordnung sowie die temporäre Aussetzung der Entrichtungspflicht von Steuervorauszahlungen. Des Weiteren wird die Einführung eines sog. Verlustrücktrags diskutiert.
 

Straferlass für abgabenrechtliche Bußgelder und Verzugszinsen

Die tschechische Finanzverwaltung hat beschlossen, dass Steuerpflichtige keine Bußgeldstrafe für zu spät eingereichte Steuererklärungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Verzugszinsen für zu spät entrichtete Steuerschulden zu befürchten haben, sofern die entsprechende Steuererklärung und daraus resultierende Steuerlast bis zum 1. Juli 2020 bei der Finanzverwaltung eingereicht bzw. entrichtet wird. Aus abgabenrechtlicher Sicht handelt es sich weiterhin um einen gesetzeswidrigen Regelverstoß, der temporär jedoch nicht sanktioniert wird. Dieser generelle Straferlass hat zur Folge, dass eine entsprechende Antragstellung beim zuständigen Finanzamt nicht notwendig ist, bei dem der Steuerpflichtige konkrete Gründe für die Nichteinhaltung seiner ihm durch die tschechische Abgabenordnung auferlegten Verpflichtungen erläutern müsste.

Der generelle Straferlass bezieht sich nur auf Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2019, deren ursprüngliche Einreichungsfrist auf den 1. April 2020 fällt. Diese Maßnahmen gelten folglich nicht für solche Gesellschaften, die als Veranlagungszeitraum ein dem Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr gewählt haben. Für solche Steuersubjekte steht weiterhin das Instrument der individuellen Antragsstellung auf Straferlass/-stundung offen, in dem ein Zusammenhang mit der Corona-Pandemie für den abgabenrechtlichen Gesetzesverstoß dargelegt werden muss. 

Die oben beschriebenen Vorkehrungen gelten ebenso nicht für die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegenden Gesellschaften, deren Jahresabschluss nach gesetzlichen Vorgaben durch einen Wirtschaftsprüfer testiert werden oder die sich ihre Körperschaftsteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lassen. Hier gilt weiterhin die bereits originär verlängerte Einreichungs- und Entrichtungspflicht zum 1. Juli 2020. Ob für solche Sachverhalte künftig ebenfalls eine weitergehende Fristverlängerung beschlossen wird, muss derzeit abgewartet werden.

Erlass zur Entrichtung der Steuervorauszahlungen

Weiterhin hat die hiesige Finanzverwaltung die Entrichtungspflicht von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer, welche bis spätestens zum 15. Juni 2020 fällig wären, ausgesetzt. Diese Entlastungsmaßnahme betrifft sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen, die als Veranlagungszeitraum das Kalenderjahr haben. 

Solche Steuersubjekte, die als Veranlagungszeitraum ein Wirtschaftsjahr haben, können einen individuellen Antrag auf Minderung oder vollständige Aufhebung der Pflicht zur Zahlung von Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Eine solche Antragsstellung ist auch rückwirkend möglich und betrifft bereits geleistete Vorauszahlungen zum entsprechenden Veranlagungszeitraum. Ob diese Vorkehrung in Zukunft auch auf die über den 15. Juni 2020 hinausgehende Termine (15. September 2020, 15. Dezember 2020, …) ausgeweitet wird, ist nicht auszuschließen. 

Zukünftige Einführung eines Verlustrücktrags

Das tschechische Finanzministerium hat ebenfalls die Einführung eines sog. Verlustrücktrags in Gespräch gebracht, bislang jedoch noch nicht konkretisiert. Nach den derzeitig zur Verfügung stehenden Informationen, soll den steuerpflichtigen Personen mithilfe von nachträglichen Steuererklärungen die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre steuerlichen Verluste aus dem Jahr 2020 rückwirkend in den Veranlagungszeiträumen 2018 und 2019 geltend zu machen. 

Vor dem Hintergrund, dass augenblicklich noch kein figurativer Vorschlag vorliegt, können an dieser Stelle keine weiteren Ausführungen bezüglich etwaiger Anwendungsvoraussetzungen oder Beschränkungen gemacht werden. 

Sozial- und Krankenversicherung

Im Bereich des Sozial- und Krankenversicherungsrechts wurden bislang keinerlei über das das Gesetz hinausgehende Entlastungsmaßnahmen ergriffen. Es ist allerdings zu erwarten, dass die tschechische Regierung in absehbarer Zukunft auch in diesem Gesetzesgebiet entsprechende Schritte zur Entlastung der hiesigen Arbeitgeber ergreifen wird. 

Umsatzsteuer

Bei der Umsatzsteuer betreffen die Erleichterungsmaßnahmen bislang lediglich den Erlass von bestimmten Sanktionen auf verspätet eingereichte Erklärungen sowie die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs bei Schenkungen von medizinischem Schutzmaterial.
 

Umsatzsteuervoranmeldungen

Die abzugebenden Umsatzsteuervoranmeldungen sind in der Regel sind bis spätestens bis zum 25. eines Kalendermonats nach Ablauf des entsprechenden Steuerzeitraums abzugeben. Eine entstandene Umsatzsteuerschuld ist ebenso zu diesem Termin zu entrichten. Eine Verlängerung der beschriebenen Frist sieht das tschechische Umsatzsteuergesetz nicht vor.
 
Sofern eine Umsatzsteuervoranmeldung erst nach 5 Werktagen ab der gesetzlich festgelegten Einreichungsfrist bei der Finanzverwaltung abgegeben worden ist, droht dem Steuerpflichtigen ein Bußgeld von 0,05 Prozent der geschuldeten Umsatzsteuerschuld für jeden nachfolgenden Tag, höchstens jedoch 5 Prozent der Steuerlast. Wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht innerhalb der Entrichtungsfrist bezahlt, drohen dem Steuerpflichtigen ferner Verzugszinsen. Der Zinslauf beginnt 5 Werktage nach dem Tag, an dem die Umsatzsteuerschuld fällig war, inklusive dem Tag, an dem die Verbindlichkeit gegenüber der Finanzverwaltung beglichen wurde.
 
Der Steuerpflichtige kann einen individuellen Antrag auf Stundung, Ratenzahlung oder Erlass der Verzugszinsen stellen und muss dabei nachweisen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Frist aufgrund der Corona-Pandemie nicht bewerkstelligt werden konnte. Sofern einem solchen Antrag seitens der Finanzverwaltung stattgegeben wurde, wird dem konkreten Antragsteller ebenfalls das Bußgeld für die zu spät eingereichte Umsatzsteuervoranmeldung erlassen. Dieses Bußgeld wird auch für den Fall erlassen, sofern dem Steuerpflichtigen im Zuge der Corona-Pandemie die Bußgeldzahlung für nicht eingereichte Kontrollmeldungen aufgehoben wurde. Voraussetzung für den Bußgelderlass  im Zuge einer zu spät abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung ist die Einreichung dieser Voranmeldung spätestens zu dem Tag, an dem die damit zusammenhängende Kontrollmeldung übermittelt wurde.
     

Kontrollmeldungen

Für den Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und 31. Juli 2020 wird ein Bußgeld in Höhe von 1.000 CZK für zu spät eingereichte Kontrollmeldungen erlassen, ohne dass ein Zusammenhang mit der Corona-Pandemie dargelegt werden muss. Dieser Bußgelderlass bezieht sich jedoch nur auf solche Fälle, bei denen der Steuerpflichtige nicht zur Einreichung aufgefordert wurde. 
 
Sofern der Steuerpflichtige bei Kontrollmeldungen/Nachträgliche Kontrollmeldungen erst auf Aufforderung der Finanzverwaltung seinen gesetzlichen Einreichungspflicht nachkommt, drohen ihm Sanktionierungen zwischen 10.000 CZK und 50.000 CZK. Dem Steuerpflichtigen steht es daraufhin offen, einen Erlass dieses Bußgeldes beim zuständigem Finanzamt zu erwirken, sofern ein Zusammenhang mit der Corona-Pandemie nachgewiesen werden kann. Als Gründe gelten vor allem, aber nicht ausschließlich, eine Erkrankung oder ein in Quarantäne stellen des jeweiligen Steuerpflichtigen, seiner Geschäftsführer oder mit solchen Aufgaben betrauten Mitarbeitern. Ein solcher Antrag kann erst dann gestellt werden, wenn die zugrundeliegende Kontrollmeldung nachfolgend eingereicht wurde. Sofern diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann die hiesige Finanzverwaltung eine Beurteilung eines solchen Antrags auf Bußgelderlass nicht vornehmen.
  

Vorsteuerabzug bei Schenkung von medizinischem Schutzmaterial 

Grundsätzlich ist ein zur Umsatzsteuer registrierter Unternehmer nur dann zum Vorsteuerabzug auf erworbene Lieferungen oder sonstige Leistungen berechtigt, wenn diese im Rahmen seiner wirtschaftlichen Aktivitäten genutzt werden. Sollten solche Güter beispielsweise verschenkt werden, besteht für den jeweiligen Steuerpflichtigen grundsätzlich die Pflicht zur Abführung der entsprechenden Umsatzsteuer wie bei einem Verkauf solcher Gegenstände. Mit Wirkung vom 12. März 2020 bis zur Dauer des in Tschechien herrschenden Notstands sind Steuerpflichtige von dieser Pflicht zur Umsatzsteuerabführung befreit, sofern es sich bei diesen verschenkten Gütern um medizinisches Gegenstände oder Materialien zur Herstellung solcher Gegenstände handelt (z.B. bestimmte Mund-und Nasenmasken, medizinische Geräte wie Beatmungsgeräte, Schutzanzüge u.Ä.) nebst Rohstoffen zur Herstellung von Desinfektionsmitteln. 

Grunderwerbsteuer

Eine weitere steuerliche Erleichterung trifft die Erwerber von Immobilien in Bezug auf die Grunderwerbsteuer. Personen mit der Pflicht zur Einreichung einer Grunderwerbsteuererklärung zwischen dem 31. März 2020 und 31. Juli 2020 müssen keine Sanktionen aufgrund einer zu spät eingereichten Steuererklärung zur Grunderwerbsteuer rechnen, sofern die entsprechende Erklärung spätestens bis zum 31. August 2020 beim zuständigen Finanzamt eingeht. 

Kfz-Steuer

Im Zusammenhang mit der tschechischen Kfz-Steuer müssen die Steuerpflichtigen ebenfalls keine Sanktionierung infolge von zu spät gezahlten Vorauszahlungen befürchten. Sollten die gesetzlich festgelegten Vorauszahlungstermine zum 15. April 2020 und 15. Juli 2020 nicht eingehalten werden, jedoch bis spätestens zum 15. Oktober 2020 entrichtet, werden seitens der Finanzverwaltung keine Verzugszinsen verhängt. Diese Erleichterung gilt auch für Stundungszinsen auf gestundete Vorauszahlungen zur Kfz-Steuer, die länger als bis zum 15. Oktober 2020 gewährt sind, vom Steuerpflichtigen jedoch bis zum 15. Oktober 2020 tatsächlich entrichtet wurden.

Die tschechische Regierung hat vergleichsweise zügig erste fiskalpolitische Maßnahmen zuwege gebracht, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie abzufedern. Die bisher umgesetzten Entlastungsinstrumente können nichtsdestotrotz nur ein erster Schritt gewesen, dem zwingend zusätzliche Vorkehrungen folgen müssen. Es ist daher zu erwarten, dass in den kommenden Wochen auch weitere steuerrechtliche Neujustierungen vorgenommen werden, über die wir Sie an dieser Stelle natürlich auch in Zukunft weiterhin unterrichten werden.
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