Serbien: Neue Verordnung über Steuervergünstigungen und Direktzuschüsse

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veröffentlicht am 29. April 2020 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Die Regierung von Serbien verabschiedete am 10. April 2020 die Verordnung über Steuervergünstigungen und Direktzuschüsse für private Unternehmen und Finanzhilfe für Bürger, die die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie mildern sollen („RS-Gesetzblatt" Nr. 54/20).

  

  

 

Die Verordnung über Steuervergünstigungen und Direktzuschüsse für private Unternehmen hat zwei Teile, die Steuervergünstigungen und Direktzuschüsse für private Unternehmen betreffen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Elemente der Verordnung:

     

Wer kann die Hilfen in Anspruch nehmen?

Die Maßnahmen stehen folgenden Unternehmen zur Verfügung:

  • Unternehmern, einschließlich solchen, die am oder nach dem 15. März 2020 die zeitweise Schließung ihrer Geschäftstätigkeit angemeldet haben;
  • kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) gemäß den Rechnungslegungskriterien anhand des Jahresabschlusses 2018;
  • Großunternehmen gemäß den Rechnungslegungskriterien anhand des Jahresabschlusses 2018;
  • Niederlassungen und Repräsentanzen von ausländischen Unternehmen.

Die Verordnung findet keine Anwendung auf ausländische Großunternehmen, die nach für Finanz- und Zahlungsinstitute geltenden Sondergesetzen gegründet wurden:

  • Banken
  • Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen
  • Freiwillige Rentenfonds´
  • Finanzleasingunternehmen
  • Zahlungsinstitute und E-Money-Institute

  

Steuervergünstigungen

Steuervergünstigungen umfassen das Recht auf Stundung der Zahlung von bestimmten öffentlichen Abgaben, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2020 und ausnahmsweise bis zum 31. Juli 2020 zur Zahlung fällig sind:

   

  • Stundung der Zahlung von Einkommensteuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen für März, April und Mai 2020 oder für April, Mai und Juni 2020 bei Steuerpflichtigen, die die Einkommensteuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträge für März 2020 bis zum Tag der Verabschiedung dieser Verordnung teilweise oder in voller Höhe gezahlt haben;
  • Stundung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für das zweite Quartal 2020. Möglichkeit der Stundung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für März, April und Mai 2020 (bei Steuerpflichtigen, bei denen sich das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr deckt, gilt dies für Vorauszahlungen, die am 15. April, 15. Mai und 15. Juni 2020 fällig werden). Die Verbindlichkeiten werden bis zur Einreichung der endgültigen Körperschaftsteuererklärung für 2020 gestundet. Bei Fälligkeit kann die Zahlung der angefallenen Verbindlichkeiten nochmals für bis zu 24 Monate ohne Zinszahlungspflicht verschoben werden;
  • Bei Fälligkeit kann die Zahlung der angefallenen Verbindlichkeiten in 24 Monatsraten zinslos gezahlt werden, unter Bedingungen, die noch vom Finanzministerium festzusetzen sind;

  

Direktzuschüsse (Barbeihilfen)

Juristische Personen sind berechtigt, Barbeihilfen gemäß dieser Verordnung zu erhalten, die nur für die Zahlung von Nettolöhnen und -gehältern verwendet werden dürfen.

 

Barbeihilfen für Selbständige sowie für die Arbeitnehmer von Kleinst-, Klein- und mittleren Unternehmen im Privatsektor umfassen Barbeihilfen in Höhe des Nettomindestgehalts von März 2020 pro Arbeitnehmer. Die Zahlungen würden in Mai, Juni und Juli 2020 vorgenommen werden.

 

Die Barbeihilfen für Arbeitnehmer von Großunternehmen im Privatsektor umfassen Barbeihilfen in Höhe von 50 Prozent des Nettomindestlohns, aber nur für Arbeitnehmer, für welche die Entscheidung über bezahlte Freistellung wegen Rückgang des Arbeitsumfangs oder Arbeitsunterbrechung nach dem 15. März 2020 getroffen wurde (Artikel 116 und 117 des Arbeitsgesetzbuches).

 

Annahme der Steuervergünstigungen und Direktzuschüsse

Unternehmen üben das Recht zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und Direktzuschüssen durch Vorlage des Vordrucks PPP-PD aus, mit dem Zahlungsdatum 4. Januar 2021. Die angebotene Maßnahme kann wie folgt in Anspruch genommen werden:

  • für 3 Monate, wenn der PPP-PD-Vordruck erstmalig Ende April 2020 eingereicht wird
  • für 2 Monate, wenn der PPP-PD-Vordruck erstmalig Ende Mai 2020 eingereicht wird
  • für 1 Monat, wenn der PPP-PD-Vordruck erstmalig Ende Juni 2020 eingereicht wird

Die Verordnung schreibt vor, dass ein Unternehmen, das keine Arbeitnehmer hat und den Vordruck PPP-PD nicht einreicht, dennoch Steuervergünstigungen und Direktzahlungen gemäß der Verordnung nutzen kann. Die Veröffentlichung eines genaueren Verfahrens für diese Fälle wird erwartet.

 

Ausübung und Verlust des Rechts auf Inanspruchnahme der Vergünstigungen

Unternehmen sind berechtigt, die Vergünstigungen unter folgenden Bedingungen in Anspruch zu nehmen:

 

  • vom 15. März 2020 bis zum 10. April 2020; wenn Unternehmen die Zahl der Arbeitnehmer um nicht mehr als 10 Prozent reduziert haben, nicht eingeschlossen Arbeitnehmer, die vor dem 15. März 2020 einen befristeten Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen aus dem Privatsektor für einen Zeitraum geschlossen haben, der zwischen dem 15. März 2020 und dem 10. April 2020 endet
  • wenn sie vor dem 15. März 2020 gegründet wurden und sich bei der zuständigen Steuerbehörde oder Einrichtung registriert haben, d.h. wenn sie in dem genannten Zeitraum zu Umsatzsteuerpflichtigen wurden

Unternehmen können das Recht zur Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen und Direktzahlungen verlieren, wenn sie im Zeitraum zwischen dem 15. März 2020 und dem Ablauf von 3 Monaten ab der letzten Zahlung von Direktzuschüssen die Zahl der Arbeitnehmer um mehr als 10 Prozent reduzieren, nicht eingeschlossen Arbeitnehmer, die vor dem 15. März 2020 einen befristeten Arbeitsvertrag für einen Zeitraum geschlossen haben, der zwischen dem 15. März 2020 und dem Ablauf von 3 Monaten ab der letzten Zahlung einer Barbeihilfe endet.

 

Unternehmen, die das Recht zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen und Direktzuschüsse unter dieser Verordnung verlieren, sind zu Folgendem verpflichtet:

  • Zahlung aller Verbindlichkeiten, für welche ihnen Stundung gewährt wurde, samt den aufgelaufenen Zinsen zu dem Zinssatz, der für Verzug mit der Begleichung von Steuerverbindlichkeiten gilt, berechnet ab dem Tag, an welchem die besagten Verbindlichkeiten gemäß den Gesetzen, die für die Zahlung der entsprechenden Verbindlichkeit gelten, zur Zahlung fällig werden, spätestens innerhalb von fünf Tagen ab dem Datum, an dem das Recht zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen und Direktzahlungen endete und
  • Erstattung der Direktzahlungen samt Zinsen, die nach dem Zinssatz, der für Verzug mit der Begleichung von Steuerverbindlichkeiten gilt, berechnet werden, beginnend mit dem Tag, an welchem ihnen die individuellen Direktzahlungen ausgezahlt wurden, nicht später als 5 Tage ab dem Tag, an dem an das Recht zur Inanspruchnahme der Steuervergünstigungen und Direktzahlungen endete.

 

Verbot von Dividendenzahlungen

Unternehmen, die sich für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen und Direktzuschüssen entschieden haben, dürfen bis Ende 2020 keine Dividenden auszahlen. Wenn ein Unternehmen vor dem Ende des Jahres 2020 Dividenden auszahlt, verliert es das Recht auf Inanspruchnahme der Vergünstigungen.

 

Umsatzsteuerliche Behandlung von Spenden für gesundheitliche Zwecke

Spender sind von der Umsatzsteuer auf erworbene Waren und Dienstleistungen, die der Umsatzsteuerpflichtige an das Gesundheitsministerium, die Gesundheitsversicherung der Republik oder eine staatliche Gesundheitseinrichtung gespendet hat, befreit. Die Befreiung gilt für alle Lieferungen, bei welchen das Datum des Umsatzes zwischen der Einführung und dem Datum des Endes des Ausnahmezustands liegt.

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