Chinas neues Zivilgesetzbuch – Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

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veröffentlicht am 30. Juni 2020 | Lesedauer: ca. 3 Minuten

 

Das zum 1. Januar 2021 in Kraft tretende neue Zivilgesetzbuch (ZGB) Chinas besteht insgesamt aus 7 Büchern bzw. Teilen. Mit dieser Artikelreihe informieren wir über die wesentlichen gesetzlichen Bestimmungen und Neuregelungen im neuen Zivilgesetzbuch. Dieser Artikel widmet sich einigen Aspekten der Allgemeinen Bestimmungen des ZGB – Buch I.

  

  


Hintergrund

Die Allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs unterteilen sich in zehn Kapitel: Grundbestimmungen, natürliche Personen, juristische Personen, nicht eingetragene Unternehmungen, bürgerliche Rechte, zivilrechtliche Akte, Vertretung, zivilrechtliche Haftung, Verjährung und Fristberechnung.

Befähigung zu bürgerlichen Rechten und Rechtsausübung

Die Befähigung zu bürgerlichen Rechten hat grundsätzlich jede natürliche Person von ihrer Geburt bis zum Tod. Bei bestimmten Rechtsgeschäften kann bereits auch der Fötus Inhaber von Rechten sein (z.B. Erbschaft, Geschenke). Eine natürliche Person wird mit Vollendung des 18. Lebensjahres volljährig und wird damit vollumfänglicher Träger aller bürgerlichen Rechte. Natürliche Personen im Alter von 8 Jahren bis 18 Jahren sind beschränkt geschäftsfähig und benötigen in der Regel die Zustimmung eines Vertreters (z.B. Elternteil) für Rechtsgeschäfte.

Rechtssubjekte

Rechtssubjekte gemäß dem Zivilgesetzbuch sind natürliche Personen, juristische Personen und nicht eingetragene Unternehmungen. Juristische Personen werden weiter unterteilt in gewinnorientierte juristische Personen (Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften usw.), gemeinnützige juristische Personen (z.B. Organisationen für soziale Dienste, Stiftungen, öffentliche Einrichtungen, usw.) sowie besondere juristische Personen (z.B. Regierungsagenturen, dörfliche/ländliche Kollektive).

Zu den nicht eingetragenen Unternehmungen zählen insbesondere Einzelunternehmungen (Sole Proprietorships) und Partnerschaften.

Bürgerliche Rechte

Die bürgerlichen Rechte werden in zwei Hauptgruppen von Rechten unterteilt: zum einen Persönlichkeitsrechte und zum anderen Eigentums- und Besitzrechte.

Zu den Persönlichkeitsrechten zählen unter anderem:
  • das Recht auf Leben,
  • das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit,
  • das Namensrecht,
  • das Recht am eigenen Bild,
  • das Recht auf Würde und Ehre,
  • das Recht auf Ehe und Familie,
  • das Recht auf den Schutz persönlicher Informationen.

Die Eigentumsrechte beinhalten unter anderem:
  • dingliche Rechte,
  • Gläubigerrechte,
  • Geistige Eigentumsrechte,
  • Recht auf Erbfolge,
  • Recht auf Investitionen (Aktien, Gesellschaftsanteile),
  • Eigentumsrechte an Daten und IT-bezogenen „virtuellem Eigentum“.

Zivilrechtliche Akte

Zivilrechtliche Akte sind definiert als eine Willenserklärung eines Rechtssubjekts, die dazu dienen, ein zivilrechtliches Verhältnis zu begründen, zu ändern oder zu beenden. Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Willenserklärung sind, dass das Rechtssubjekt die entsprechende zivilrechtliche Befähigung hierzu hat, der zum Ausdruck gebrachte Wille authentisch ist und dass die Willenserklärung nicht gegen Gesetze, die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt.

Verjährung

Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich drei Jahre. Beginn der Verjährung setzt zu dem Zeitpunkt ein, an dem der Anspruchsberechtigte weiß oder hätte wissen müssen, dass seine Rechte verletzt worden sind und wer der Schuldner ist. Soweit andere Gesetze andere Verjährungsfristen festlegen, gehen solche speziellen Verjährungsfristen der allgemeinen Verjährungsfrist vor.

Rechtliche Auswirkungen

Für die geschäftlichen Aktivitäten von Unternehmen enthalten die Allgemeinen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs im Vergleich zur noch geltenden Rechtslage keine wesentlichen Änderungen. Hervorzuheben ist allerdings die Erweiterung des Katalogs der bürgerlichen Rechte und eine damit einhergehende höhere Rechtssicherheit. 

Im nächsten Artikel dieser Reihe widmen wir uns den Eigentumsrechten im Buch II des ZGB und erläutern die wichtigsten Aspekte.
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