China verabschiedet neues Mehrwertsteuergesetz: Unternehmen müssen sich anpassen

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. Januar 2025 | Lesedauer ca. 4 Minuten

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Am 25. Dezember 2024 verabschiedete die 13. Sitzung des Ständigen Ausschusses des 14. Nationalen Volkskongresses das M​ehrwertsteuergesetz der Volksrepublik China (das „Mehrwertsteuergesetz). Es tritt am 1. Januar 2026 in Kraft, während die beste­henden Übergangsvorschriften zur Mehrwertsteuer der Volksrepublik China ( „Vor­schrift­en“) gleichzeitig aufgehoben werden.




Im Rahmen des Mehrwertsteuergesetzes wurden die bestehenden Vorschriften weitgehend beibehalten. Den­noch gibt es einige wichtige Neuerungen, die Unternehmen beachten sollten. Einzelne Bestimmungen wurden erheblich verändert und können Auswirkungen auf die bisherigen Regelungen haben.

Anpassungen der steuerpflichtigen Transaktionen
Das Mehrwertsteuergesetz definiert den Umfang der steuerpflichtigen Transaktionen neu und umfasst nun den Verkauf von Waren, Dienstleistungen, immateriellen Vermögenswerten und Immobilien innerhalb Chinas. Eine wichtige Änderung besteht darin, dass der Posten „Verarbeitung-, Reparatur- oder Ersatzdienstleistungen“ nun in die Kategorie „Dienstleistungen“ integriert wurde. Die Anpassung vereinfacht die Kategorisierung für steuer­pflichtige und trägt dazu bei, die Steuervorschriften klarer und verständlicher zu gestalten.

Aktualisierte Definition von inländischen steuerpflichtigen Transaktionen

Artikel 4 des Mehrwertsteuergesetzes definiert steuerpflichtige Transaktionen für den Verkauf von Dienstleist­ungen und immateriellen Vermögenswerten neu. Diese gelten nun nur dann als steuerpflichtig, wenn sie in­​ner­halb des Hoheitsgebiets Chinas verbraucht werden oder wenn der Verkäufer eine inländische Einheit oder natürliche Person ist. Im Vergleich zu den bisherigen Vorschriften, die sich darauf konzentrieren, ob der Ver­käuf­er oder Käufer in China ansässig ist, legt das neue Mehrwertsteuergesetz den Fokus stärker auf den Ort des Verbrauchs und die Art des Verkäufers. 

Es wird jedoch erwartet, dass das Schlüsselkonzept des „Verbrauchs innerhalb des Hoheitsgebiets Chinas“ in künftigen Bestimmungen weiter präzisiert wird, um eine klare Grundlage für die Steuererhebung und -verwalt­ung zu schaffen.

Klärung des Umfangs von nicht-steuerpflichtigen Posten

Das Mehrwertsteuergesetz enthält eine klar definierte Liste nicht steuerpflichtiger Posten und streicht die bisherige Auffangklausel „andere von den zuständigen Finanz- und Steuerverwaltungen des Staatsrats fest­gelegte Umstände“. Diese Änderung bedeutet, dass nicht steuerpflichtige Posten in Zukunft streng nach den Bestimmungen des Mehrwertsteuergesetz anerkannt werden und nicht mehr auf zusätzlichen Vorschriften der Finanz- und Steuerbehörden beruhen. Unternehmen, vor allem bei Vermögensumstrukturierungen, müssen prüfen, ob die Übertragung von Waren, Immobilien und Landnutzungsrechten weiterhin als nicht steuerpflichtig gilt. Andernfalls könnte der finanzielle Druck steigen und eine frühzeitige Anpassung der Steuerplanung erfor­derlich sein. Es bleibt abzuwarten, ob die künftigen Vorschriften weitere Klarheit in diesem Bereich schaffen.

Mögliche Lockerung des Anwendungsbereichs von Vorsteuerabzug

Artikel 22 des Mehrwertsteuergesetzes listet die nicht abzugsfähige Vorsteuer auf, wobei Darlehensleistungen nicht mehr enthalten sind. Dies könnte darauf hindeuten, dass die durch Darlehenszinsen generierte Vorsteuer in Zukunft in den Anwendungsbereich des Vorsteuerabzugs fällt. Zudem ergänzt das neue Mehrwertsteuer­gesetz für Catering-, Lebens- und Unterhaltungsdienstleistungen das Kriterium „gekauft und direkt für den Verbrauch verwendet“ zur nicht abzugsfähigen Vorsteuer. Dies lässt darauf schließen, dass ein entsprechender Vorsteuerabzug möglich sein könnte, sofern diese Dienstleistungen nicht unmittelbar für den Verbrauch be­stimmt sind. Da solche Dienstleistungen in der Praxis häufig genutzt werden und vielfältige Anwendungsfälle bestehen, ist eine präzisere Definition des Begriffs „direkt für den Verbrauch verwendet“ erforderlich. Nur so können Unternehmen die Abzugskriterien korrekt anwenden.

Eingrenzung des Konzepts des „fiktiven Verkaufs“

In den aktuellen Vorschriften ist der Begriff „fiktiver Verkauf“ weit gefasst und umfasst eine Vielzahl von Sit­uationen. Das neue Mehrwertsteuergesetz hingegen definiert ihn als „angenommene steuerpflichtige Trans­aktionen“ und setzt engere Grenzen für die betroffenen Fälle. 

Ein Beispiel: Während die Übertragung von Waren über Landkreis- oder Stadtgrenzen hinweg bislang als fiktiver Verkauf galt, fällt sie unter das neue Gesetz nicht mehr in den Anwendungsbereich der angenommenen steuer­pflichtigen Transaktionen. 

Das bedeutet, dass künftig möglicherweise keine Mehrwertsteuerrechnungen mehr für die Übertragung von Waren zwischen verschiedenen Organisationseinheiten desselben Unternehmens erforderlich sind, wodurch der Steuerprozess vereinfacht wird. 

Dies kann jedoch dazu führen, dass die Organisation, die die Waren überträgt, eine hohe Vorsteuer, aber keine Ausgangssteuer aufweist, während die empfangende Organisation zwar über die Ausgangssteuer, jedoch keine Vorsteuer hat. Der richtige Umgang mit dieser Situation erfordert die Beachtung künftiger detaillierter Vor­schriften.

Darüber hinaus stellt das Mehrwertsteuergesetz klar, dass die „Erbringung von Dienstleistungen für andere Einheiten oder Einzelpersonen ohne Vergütung“ nicht mehr als angenommene steuerpflichtige Transaktion gilt. Diese Anpassung könnte Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung gängiger Geschäftstätigkeiten wie die Bereitstellung kostenloser Dienstleistungen, zinsloser Darlehen oder die kostenlose Nutzung von Immobilien innerhalb einer Unternehmensgruppe haben. Unternehmen sollten entsprechend sicherstellen, dass ihre Geschäftstätigkeiten den neuen Steuervorschriften entsprechen und gegebenenfalls Anpassungen ihrer Pro­zesse gemäß den Anforderungen der neuen Vorschriften vornehmen.

Legalisierung der Rückerstattung von Vorsteuerguthaben

Artikel 21 des Mehrwertsteuergesetzes definiert klar den Mechanismus zur Rückerstattung von Vorsteuergut­haben. Steuerzahler haben die Möglichkeit, ein Vorsteuerguthaben entweder vorzutragen oder gemäß den Vorgaben eine Rückerstattung zu beantragen, sofern die Vorsteuer den Betrag der Ausgangssteuer übersteigt. Diese Regelung hebt die Steuerrückerstattung von einer politischen auf eine rechtliche Ebene, wodurch Unter­nehmen mehr Planungssicherheit gewinnen. Sie ermöglicht Unternehmen eine effizientere Mittelverwendung, reduziert den finanziellen Druck durch gebundenes Kapital und schafft stabile steuerliche Erwartungen. 

​Verbesserung des Umsatzanpassungsmechanismus

Artikel 20 des Mehrwertsteuergesetzes führt neue Bestimmungen zur Umsatzanpassung ein. Demnach haben die Steuerbehörden das Recht, Umsatzerlöse zu überprüfen, wenn diese ohne nachvollziehbare Gründe offen­sichtlich zu niedrig oder zu hoch sind. Während die bisherigen Vorschriften in der Regel nur Fälle mit auffällig niedrigen Umsätzen betrafen, erweitert das neue Gesetz den Anwendungsbereich. Es schafft damit eine recht­liche Grundlage, um auch überhöhte Umsatzerlöse zu regulieren. Dies soll dazu beitragen, unzulässige Mani­pulationen durch Unternehmen zu verhindern und die Steuergerechtigkeit sowie -ordnung zu wahren.

​​Fortgesetzte Vereinfachung der Steuersätze

Die Vereinfachung der Mehrwertsteuersätze war in den letzten Jahren ein wichtiger Schwerpunkt der Steuer­reform. Das Mehrwertsteuergesetz sieht vor, dass der Abgabensatz für die Berechnung der Mehrwertsteuer­zahlung nach der vereinfachten Steuermethode 3 Prozent beträgt. 

Allerdings wird der derzeitige Abgabensatz von 5 Prozent, der für Arbeitsvermittlungsdienste, Personal-Out­sourcing, Immobilienverkauf, Immobilienleasing und andere Dienstleistungen gilt, im neuen Gesetz nicht erwähnt. Dies könnte darauf hindeuten, dass die Mehrwertsteuerbelastung für diese Dienstleistungen in Zukunft gesenkt wird. 

Unternehmen sollten die spezifischen Bestimmungen der nachfolgenden Verordnung​en genau beachten, um ihre Steuerplanungsstrategie rechtzeitig anzupassen und die Vorteile der Steuerreform vollständig zu nutzen. 

​Unsere Ansicht

Das Mehrwertsteuergesetz hat unter der Prämisse, die stabile Umsetzung bestehender Gesetze und Vorschrift­en zu gewährleisten, zahlreiche inhaltliche Aktualisierungen erfahren. Einige dieser Änderungen müssen weiter­​verfolgt werden, um einen reibungslosen Übergang bei der Umsetzung des neuen Gesetzes sicherzu­stellen. Wir werden die Entwicklung des Mehrwertsteuergesetzes und seiner Bestimmungen aufmerksam ver­folgen und Sie über die Auslegungen und die praktische Handhabung relevanter Themen durch die Steuer­behörden auf dem Laufenden halten.
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