Neues IIT-Gesetz in China – Unklarheiten für ausländische Steuerpflichtige

PrintMailRate-it

​Veröffentlicht am 7. Februar 2019 | Lesedauer ca. 4 Minuten

 

In China herrscht Verwirrung – Das neue IIT-Gesetz (Individual Income Tax Law – IIT-Gesetz) ist bereits in Kraft, allerdings ist die steuerliche Behandlung ausländischer Steuerzahler noch nicht abschließend geklärt. Das trifft neben Ausländern, insbesondere diejenigen, die die Bedingungen der chinesischen Steueransässigkeit nicht erfüllen, auch die Withholding-Agenten, die für die Erstellung der Steuerdeklarationen verantwortlich sind.

  

 

 

Steuerliche Behandlung für Steuerzahler mit Doppelpositionen innerhalb und außerhalb Chinas

In der Praxis können Steuerzahler im In- und Ausland angestellt sein und eine s.g. Doppelposition innehaben. Diese Doppelposition kann zu persönlichen Einkünften aus in- und ausländischen Unternehmen (Quellen) führen. Die Bestimmungen des IIT-Gesetzes definieren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit außerhalb Chinas als Einkommen aus ausländischen Quellen. Einkünfte aus ausländischen Quellen von Nicht-Steuer­ansässigen oder Steueransässigen, können unter bestimmten Voraussetzungen in unterschiedlichem Maße von der chinesischen IIT ausgenommen sein.

 

Gemäß den früheren IIT-Vorschriften wurde eine Steuerbefreiung für Einkünfte aus ausländischen Quellen durch eine Reduzierung der endgültigen IIT-Zahlung erreicht, d.h. es wurden die Einkünfte aus in- und ausländischen Quellen zusammen als Steuerbemessungsgrundlage herangezogen, die IIT errechnet und an­schließend die IIT, die den Einkünften ausländischer Quellen zugerechnet wurde, verhältnismäßig reduziert.

Gemäß den bisherigen Veröffentlichungen ist die Steuerbefreiung für Einkünfte aus ausländischen Quellen noch nicht abschließend geregelt. Die Reduzierung der IIT könnte wie bisher fortgesetzt werden oder – alternativ – dass zu versteuernden Einkommen direkt durch eine Befreiung von der Besteuerungsgrundlage reduziert werden. Konkrete Leitlinien, wie mit Einkünften aus ausländischen Quellen verfahren werden soll, stehen noch aus.

 

Chinesische Arbeitgeber, die in China als Withholding-Agent fungieren, sind angehalten, das gesamte in China gezahlte Gehalt in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, die IIT zu berechnen und in der monatlichen Steuererklärung als Vorauszahlung einzubehalten. Berichtigungen für etwaige IIT-Verbind­lichkeiten für Einkünfte aus in- und ausländischen Quellen können mit in Kraft treten der neuen Regelungen durch die Abgabe der Jahressteuererklärung vorgenommen werden.

  

Steuerliche Behandlung des erfolgsabhängigen Jahresbonus für Nicht-Steueransässige

Die geltenden Vorschriften sehen vor, das Steueransässige während der 3-jährigen Übergangsfrist die bisherige steuerliche Begünstigung auf den jährlichen erfolgsabhängigen Bonus in Anspruch nehmen können, d.h. der Bonusbetrag wird durch 12 geteilt und der anwendbare monatliche Steuersatz festlegt. Die zu zahlende IIT wird separat berechnet.

 

Nicht geklärt ist hingegen die steuerliche Behandlung für Jahresboni Nicht-Steueransässiger. Nach aktuellem Stand und in Rücksprache mit der lokalen Steuerbehörde wird wahrscheinlich die Steuerbegünstigung für Nicht-Steueransässige nicht fortgeführt werden. Das bedeutet, dass Boni-Zahlungen aus chinesischen Quellen zur Steuerberechnung vollständig mit dem regulären Monatsgehalt kombiniert oder als Bonus für mehrere Monate behandelt und mit dem separat festzulegenden Steuersatz besteuert werden.

 

Anwendung steuerfreier Vergünstigungen für Nicht-Steueransässige

Bekannt ist, dass Nicht-Steueransässige die zusätzlichen Freibeträge des neuen IIT-Gesetzes nicht anwenden können. Weiterhin unklar ist jedoch, ob Nicht-Steueransässige die bisherigen Abzugsmöglichkeiten (Mietzuschüsse, Kosten für Sprachunterricht, Ausbildung der Kinder, Verpflegungs- und Reinigungskosten, Kosten für Heimreisen oder Umzugskosten) in Anspruch nehmen können. Die entsprechenden Erläuterungen der verschiedenen Steuerbehörden sind in diesem Punkt sehr unterschiedlich, was zu Unklarheiten bei der IIT-Erklärungen von Nicht-Steueransässigen führt.

 

Wenden die Withholding-Agenten die bisherigen steuerfreien Vergünstigungen an, besteht das Risiko, dass für Nicht-Steueransässige, die sich in der Regel weniger als 183 Tage in einem Kalenderjahr in China aufhalten, zu wenig IIT gezahlt wird. Verlässt der Steuerpflichte das Land, gestaltet sich die Rückholung der zu wenig gezahlten IIT schwierig.

  

Wenden die Withholding-Agenten dagegen die Abzugsmöglichkeiten für Nicht-Steueransässige nicht an – und stellt sich später heraus – dass sie doch anwendbar sind, könnte sich die Beantragung einer Steuererstattung nach der Ausreise des Steuerpflichtigen schwierig gestalten.

 

Fazit

Die oben genannten offenen Fragen müssen von der Steuerbehörde in naher Zukunft geklärt werden. Wir empfehlen sowohl den Steuerpflichtigen als auch den Withholding-Agenten, die aktuellen Entwicklungen weiter zu beobachten und entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
     

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu