China: Neues Gesetz für ausländische Investitionen verabschiedet

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veröffentlicht am 20. März 2019 | Lesedauer ca. 3 Minuten
  

Am 15. März 2019 hat China neue Gesetzesregelungen für ausländische Investitionen erlassen, die zum 1. Januar 2020 in Kraft treten werden. Das im Rahmen der jährlichen Vollversammlung des Nationalen Volkskongresses verabschiedete Gesetz über ausländische Investitionen (Foreign Investment Law, FIL) ist nichts weniger als eine umfassende gesetzliche Grundlage für künftige Investitions- und Geschäftstätigkeiten in der Volksrepublik China. 

    

  

Ablösung dreier Gesetze

Mit den neuen vereinheitlichten Spielregeln für Auslandsinvestitionen werden 3 bisher bestehende chinesische Gesetze abgelöst: das Gesetz über Joint Venture mit ausländischer Beteiligung auf Kapitalbasis (Law on Sino-Foreign Equity Joint Venture), das Gesetz über Joint Venture mit ausländischer Beteiligung auf Vertragsbasis (Law on Sino-Foreign Contractual Joint Ventures) sowie das Gesetz über Gesellschaften mit ausschließlicher ausländischer Beteiligung (Law on Wholly Foreign Owned Enterprises).
 
Eine Reform der Regelungen der Auslandsinvestitionen war schon seit 2015 in der Diskussion. Bis auf einen ersten Gesetzesentwurf gab es bis vor einigen Monaten jedoch wenig sichtbare Ergebnisse. Zuletzt kam – wohl als Reaktion auf den Handelskonflikt mit den USA und auf die sich abzeichnende Verlangsamung des Wirt­schafts­wachstums – spürbar neues Tempo in den Prozess der Neuordnung des Investitionsrechts.

 
Anwendungsbereich des FIL

Der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes (FIL) erstreckt sich auf alle Formen von Engagement, darunter insbesondere Unternehmensneugründungen, M&A-Transaktionen und Projektinvestitionen. Im Gesetzestext heißt es ausdrücklich, dass der Begriff Foreign Investment sich sowohl auf direkte wie auch indirekte Investitionen bezieht. Allerdings fehlt es bislang an Erläuterungen, welche Engagements als indirekte Investitionen angesehen werden. 
 
Als wichtigste Änderung des neuen Investitionsrechts gilt ein Gleichbehandlungsgrundsatz. Ausländische Investoren in Sektoren, die nicht auf der sog. „Negativliste” stehen, werden künftig grundsätzlich mit chinesischen Unternehmen gleichgestellt und erhalten die gleichen Marktzugangsbedingungen. Das bedeutet eine entscheidende Erleichterung für ausländische Unternehmen, staatliche Förderungsmittel und Vorzugs­bedingungen in Anspruch zu nehmen und auf gleicher Wettbewerbsbasis an öffentlichen Aus­schreibung­en und bei Normenfestlegungsverfahren zu partizipieren. Ausgenommen bleibt eine Reihe von Wirtschaftssektoren, die auf der Negativliste stehen und damit grundsätzlich für Auslandsinvestoren beschränkt oder gesperrt sind.
 

Schutz geistigen Eigentums

Ein zentraler Punkt des FIL liegt in der Verbesserung des Schutzes des geistigen Eigentums bei Auslands­investition­en. Damit will China nicht zuletzt mit Blick auf die angespannte handelspolitische Situation ein klares Bekenntnis zu einer Sicherung der Interessen von Auslandsunternehmen abgeben. Bspw. wird ausländischen Unternehmen künftig ein direkter Rechtsanspruch eingeräumt, der sie im Hinblick auf unfreiwilligen Techno­logie­transfer vor staatlichen Übergriffen schützen soll. Auch was die Kapitalausfuhr betrifft wird das FIL den ausländischen Investoren stärker entgegenkommen. So sieht das neue Gesetz ausdrücklich vor, dass Kapitalgewinne, Lizenzgebühren und andere investitionsbezogene Erträge frei aus dem chinesischen Festland transferiert werden können. Das schützt vor einer gewissen Behördenwillkür auf lokaler Ebene, ändert allerdings nichts daran, dass ausländische Unternehmen weiterhin an Devisen- und Kapital­verkehrs­kontroll­bestimmungen der chinesischen Zentralbank gebunden sind.

  
Offene Fragen des FIL

In der Praxis gibt es noch zahlreiche offene Fragen, die letztlich darüber entscheiden werden, inwieweit die neuen Regelungen tatsächlich zu einer spürbaren Verbesserung der Investitionsbedingungen für ausländische Gesellschaften in China führen werden. Tatsächlich ist das Gesetzeswerk mit nur 42 Artikeln ungewöhnlich „schlank” und stützt sich auf vage formulierte Generalklauseln. Entsprechend wird es ganz entscheidend auf die noch zu erlassenden Ausführungsbestimmungen ankommen, inwiefern es zu einer in die Tat umsetzbaren Stärkung der Schutzrechte von Auslandsinvestoren kommen wird. Bspw. geht aus dem bisherigen Gesetzes­text nicht hervor, ob – anders als bislang – eine chinesische natürliche Person künftig auch in ein Joint Venture mit ausländischen Partnern eintreten darf.
 

Übergangsfristen

Das neue Gesetz sieht eine fünfjährige Übergangszeit vor, binnen derer die bereits bestehenden Joint Ventures und WFOE ihre Organisationsform an das FIL bzw. an das chinesische Gesellschaftsgesetz (Company Law) anzupassen sind. Dabei stehen Joint Venture besonders im Fokus, weil das künftig höchste Organ der Gesellschaft vom Board of Directors auf das Shareholders’ Meeting wechselt. Das wiederum könnte bedeuten, dass auch bei langjährig bestehenden Joint Ventures neue Verhandlungen über Entscheidungskompetenzen anstehen. 
 

Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz

Zu den Unwägbarkeiten des FIL gehört auch ein Artikel der Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz je nach der Länderzugehörigkeit von Unternehmen andeutet. So will sich China mit dem neuen Gesetz nun explizit das Recht vorbehalten, gegenüber Ländern und Regionen, die chinesische Investitionen be­schränken oder „diskriminieren”, mit „entsprechenden Maßnahmen” vorzugehen. Auf diese Weise könnten akute politische Konflikte die Rechtslage von ausländischen Unternehmen aus betroffenen Ländern und Regionen verändern.

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