Steuerfallen der US-amerikanischen Limited Liability Company (LLC)

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zuletzt aktualisiert am 20. Oktober 2022 | Lesedauer ca. 3 Minuten

 

Die Wahl der Rechtsform für das US-Investment im gewerblichen oder Immobilien-Bereich kann erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der Steuerbelastung sowohl in den USA als auch in Deutschland haben. In vielen Konstellationen ergeben sich at­traktive Möglichkeiten zur steuergestalterischen Optimierung. Diese Aussage wird trotz der rege diskutierten (aber zur Zeit nur teilweise umgesetzten) gesetzgeberischen Vorhaben für die meisten deutschen Unternehmen und Investoren mit Geschäfts­tä­tigkeit in den USA tendenziell Gültigkeit behalten. Allerdings kann sich dabei der un­sachgemäße Einsatz einer Limited Liability Company (LLC, LC) als Steuerfalle er­weisen.

 

 

Die LLC erfreut sich allgemeiner Beliebtheit, da sie die gesellschaftsrechtlichen Charakteristiken einer Cor­poration (US-Kapitalgesellschaft) mit denen einer Partnership (US-Personengesellschaft) verbindet. Ähnlich der deutschen GmbH haften die LLC-Gesellschafter grundsätzlich nicht persönlich für die Ver­bindlichkeiten der LLC, und zur Haftungsbeschränkung wird keine Komplementär-Corporation benötigt. Die Anfälligkeit für Steuerrisiken beruht auf der besonderen steuerlichen Behandlung der LLC.
 

Steuerliche Behandlung der LLC in den USA

Das US-Steuerrecht gewährt für bestimmte in- und ausländische Rechtsformen, wie die LLC, ein Ein­ord­nungs­wahlrecht, das i.d.R. durch Ankreuzen im Steuerformular 8832 ausgeübt wird („Check-the-box”-­Verfahren). Es kann zwischen der Besteuerung als Corporation (der US-Körperschaftsteuerpflicht unterliegend), als Partner­ship (deren Gewinnanteile mittelbar bei ihren Gesellschaftern US-einkomme­nsteuerpflichtig sind) und im Fall der Ein-Personen-LLC als „Disregarded Entity” (Versteuerung unmittelbar beim Gesellschafter) gewählt werden.
 

Steuerliche Behandlung der LLC in Deutschland

Da es die Rechtsform der LLC im deutschen Gesellschaftsrecht nicht gibt, erfolgt ihre deutsche steuerliche Einordnung auf der Grundlage eines Rechtstypenvergleichs und ist somit von der einzelnen gesellschafts­vertraglichen Ausgestaltung und deren Interpretation abhängig. Die deutsche Finanzverwaltung geht dabei von einem Kriterienkatalog aus, der zu bewerten ist (BMF-Schreiben vom 19. März 2004, BStBl. I 2004, 411).
 

Steuerfalle Nr. 1: Steuerpflichtige Dividenden in Deutschland

Angenommen die LLC wird in den USA plangemäß als Partnership behandelt und wird nach einer finanz­be­hördlichen Prüfung in Deutschland ungeplanter Weise als Kapitalgesellschaft eingeordnet (sog. hybride LLC). Sofern an ihr Personen (unmittelbar oder mittelbar über eine Personengesellschaft) beteiligt sind, die in Deutschland steuerlich ansässig sind, haben diese nunmehr grundsätzlich ihre anteiligen Entnahmen in Deutschland als steuerpflichtige Dividenden zu versteuern. Die in den USA bezahlte Einkommensteuer ist in diesem Fall nicht anrechenbar. Im Einzelfall kann die Gesamtsteuerbelastung (USA und Deutschland) rund 60 Prozent betragen (abhängig vom Tarifbereich und dem Steuersatz des US-Bundesstaates, in dem die LLC tätig ist).
  
Der gleichen Problematik steht ein LLC-Gesellschafter gegenüber, sobald er in Deutschland steuerlich ansässig wird, weil er z.B. von den USA nach Deutschland umzieht.
 

Steuerfalle Nr. 2: 30 Prozent Branch Profits Tax (Zweigniederlassungssteuer) in den USA

An der LLC soll eine deutsche GmbH zu 100 Prozent beteiligt sein. Die LLC wird in den USA plangerecht als Partnership besteuert. Nach der deutschen Betriebsprüfung bei der GmbH wird die LLC aus deutscher steuerlicher Sicht als Kapitalgesellschaft eingeordnet und besteuert (wird also hybrid). Aufgrund der ab­weichenden Einordnung in Deutschland werden im Rahmen der US-Betriebsprüfung bei der LLC sämtliche Entnahmen der GmbH aus der LLC der US-Branch Profits Tax von 30 Prozent unterworfen (die Begünstigung durch das Doppelbesteuerungsabkommen D/USA greift hier nicht). Dies kann im Einzelfall zu einer Gesamt­steuer­belastung von mehr als 60 Prozent führen. Sofern die LLC darüber hinaus in einem Bundesstaat tätig ist, der nach dem sogenannten Unitary-Tax-Prinzip besteuert (z.B. New York, New Jersey, Kalifornien), kann bei dieser Fallgestaltung grundsätzlich der weltweite Gewinn des Gesamtunternehmens (inkl. der GmbH) der Bundesstaatensteuer unterliegen.
 

Steuerfalle Nr. 3: Ort der Geschäftsleitung

Relativ häufig erfolgt die Geschäftsführung durch Geschäftsleitungsorgane, die ihren Wohnort nicht im Sitz­staat der LLC haben. Insbesondere seit Anfang 2020 werden Geschäftsleitungsentscheidungen aufgrund der Covid-19 bedingten Reisebeschränkungen und der verbesserten Internetkommunikation vermehrt am Wohnsitz der deutschen Geschäftsführer getroffen. Dadurch wird unter Umständen eine steuerliche Betriebsstätte der LLC in Deutschland begründet. Im ungünstigsten Fall wechselt gar der Ort der geschäftlichen Oberleitung der LLC nach Deutschland, sodass sie als sog. doppelt ansässige Gesellschaft auch in Deutschland der unbe­schränkten Steuerpflicht unterliegt. In diesen Fällen sind Doppelbesteuerungen vorprogrammiert, die nur durch eine klare Strukturierung der Geschäftsleitungsfunktionen vermieden werden können.
 

Fazit

Vor der Gründung eines US-Unternehmens bzw. zur Kontrolle der steuerlich optimalen Beteiligungsstruktur eines bereits existierenden US-Investments sollte die US-Gesellschaftsform unter Berücksichtigung des Beteiligungsbildes in Deutschland einem „Check-up” unterzogen werden. So werden Steuerfallen vermieden und das höchstmögliche Maß an Ersparnis von US- und deutschen Steuern erreicht.
 
Die Rechtsform der LLC sollte grundsätzlich nur für besondere Situationen genutzt werden. Durch den sorg­fältigen Gebrauch von Wahlrechten (z.B „Check-the-box”-Wahlrecht in den USA bzw. Anpassung des Ge­sell­schaftsvertrags der LLC für deutsche steuerliche Zwecke) sollten mögliche Steuerfallen vermieden werden. Dabei ist allerdings darauf zu achten, dass durch diese Maßnahmen nicht neue Steuerprobleme hervorgerufen werden. Denn die Änderung der steuerlichen Einordnung kann eine steuerpflichtige (fiktive) Liquidation der „alten” LLC mit gleichzeitiger Wiedereinlage des Vermögens in die „neue” LLC auslösen.
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